Sparvertrag S-Prämiensparen flexibel -Verträge jetzt neu berechnen lassen!

29.03.2022, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 2 Min. (447 mal gelesen)
Aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklausel ergibt sich ein Anspruch auf Neuberechnung und auf Auskehrung der Zinsen anlässlich der Neuberechnung.

Kunden, die in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts einen S-Prämiensparvertrag bei einer Sparkasse abgeschlossen haben und sich darüber wundern, dass kürzlich erfolgte oder angekündigte  Auszahlungen hinter ursprünglichen Prognosen zurückbleiben, sollten einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, rät Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei in Forst bei Bruchsal. Die ursprünglich im Vertrag verwendeten Zinsanpassungsklauseln halten einer rechtlichen Prüfung mangels erforderlicher Transparenz nicht ausnahmslos stand. Da ist insbesondere der Fall, wenn Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie und wann sich der Zinssatz ändert. In diesen Fall sind die Zinsanpassungsklauseln als unwirksam zu erachten. Im Vertrag entsteht dadurch eine Lücke, da die unwirksame Klausel dann nicht gilt.

Bereits mit Urteil vom 06.10.2022 (AZ: XI ZR 234/20) hat der BGH in diesem Zusammenhang entschieden, dass es nicht Sache der Sparkasse sei, die Lücke, die durch die unwirksame Klausel entstanden ist, einseitig auszufüllen. Vielmehr sei das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bereits bei Vertragsabschluss bestand, über die gesamte Laufzeit beizubehalten. Bei jeder Veränderung des Referenzzinssatzes seien die Sparzinsen monatlich entsprechend anzupassen.

„Oft werden die Kunden seitens der Sparkasse lediglich über Darlegung der Berechnungsmethode, die dem Vertrag zugrunde liegt, schriftlich informiert“, so Rechtsanwalt Berger, die geforderte Neuberechnung erfolgt in vielen Fällen durch die Sparkasse bereits gar nicht. Dabei haben die Kunden bei Verträgen mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel einen Anspruch auf Neuberechnung der Verträge sowie auf Auskehrung von Zinsnachforderungen, welche sich aufgrund der Neuberechnung ergeben. Diese Ansprüche verjähren nach der Rechtsprechung des BGH erst drei Jahre nach Beendigung des Vertrags.“ Da die Laufzeit des Sparvertrags langfristig angelegt sei, sei als Referenzzinssatz ein entsprechend langfristiger Zinssatz für die Neuberechnung heranzuziehen. Die Frage, welcher Referenzzinssatz konkret anzuwenden sei,  habe der BGH jedoch nicht abschließend entschieden. Das OLG Dresden müsse sich nun mit dieser Frage beschäftigen, die erforderlichenfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden muss.

Nach einem Urteil des OLG Dresden, welches anlässlich einer Musterfeststellungsklage am 22.04.2020 gefällt wurde, sei der „gleitende 10-Jahreszinssatz grundsätzlich (als) angemessen“ zu erachten. Im Gegensatz dazu greife die Sparkasse bei Nachberechnungen zum einen auf Monatswerte zum anderen Referenzzinsätze mit viel kürzerer Laufzeit zurück. Dies führe bei der Neuberechnung zu geringeren Nachzahlungen als bei einer Berechnung, der ein langfristiger sowie gleitenden Referenzzinssatz zugrunde gelegt wurde.

Kunden, die einen S-Prämiensparvertrag in den 90er Jahren mit der Sparkasse abgeschlossen haben, sollten sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen


Für Rückfragen:

Kanzlei Berger

Matthias Berger, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sudetenstraße 25
76694 Forst

Fon:   07251 92 36 111
Fax:    03212 13 89 981
www.kanzlei-berger.eu

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