E-Ladestation, Probleme mit der Wohnungseigentümergemeinschaft
14.02.2019, Autor: Frau Karen König / Lesedauer ca. 2 Min. (193 mal gelesen)
Zustimmung der Eigentümer nötig bei Errichtung einer E-Ladestation
E-Ladestation, Elektroauto, Probleme mit der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die aktuelle Diskussion über Schadstoffbelastungen der Luft lässt Verbraucher über die Anschaffung eines Elektroautos nachdenken. Um das Fahrzeug in der Nacht, am heimischen Tiefgaragenstellplatz, laden zu können, wünschen die Nutzer eines derartigen Fahrzeugs das Anbringen einer Ladestation in ihrer Tiefgarage.
Bei Tiefgaragenstellplätzen einer Eigentümergemeinschaft kann es dabei zu Konflikten kommen.
Bauliche Veränderung §22 WEG
Der Einbau einer solchen E-Ladestation stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar. Eine bauliche Veränderung kann, gemäß §22 Abs. 1 WEG, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt. Der Gesetzgeber schränkt den Personenkreis insofern ein, als nur die Wohnungseigentümer zustimmen müssen, deren Rechte durch die Maßnahme betroffen sind. Allerdings sieht die Rechtsprechung schon geringfügige Beeinträchtigungen als ausreichend an, um im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG an der Abstimmung beteiligt zu sein.
Zustimmung sämtlicher Eigentümer nötig
Da die Stromkabel für die Installation einer Ladestation durch das Gemeinschaftseigentum gelegt werden müssen, wird immer die Zustimmung sämtlicher Eigentümer notwendig sein.
Zu bedenken ist auch die Problematik, wenn mehrere E-Ladestationen in einer Tiefgarage angebracht werden sollen.
Um als Sondernutzungsberechtigter die gewünschte E–Ladestation in der Tiefgarage anbringen zu dürfen, muss er zunächst seinen Antrag der Verwaltung vorbringen, damit der Verwalter diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzt. Dies ist Voraussetzung um einen wirksamen Beschluss fassen zu können.
Ein wichtiger Aspekt, um die Entscheidung im Sinne der Befürwortung der E-Ladestation ausfallen zu lassen, ist die Kostentragungspflicht. Wird in dem Beschluss konkret festgehalten, dass sämtliche Kosten und auch die Folgekosten von dem Eigentümer getragen werden, der die Ladestation wünscht, ist die Gemeinschaft häufig schneller bereit dem Antrag zuzustimmen.
Anspruch auf Modernisierung
Stimmt die Gemeinschaft zu, kann die Installation vorgenommen werden. Stimmt die Gemeinschaft nicht einstimmig zu, stellt sich die Frage, ob der Sondernutzungsberechtigte einen Anspruch darauf hat, einen derartigen Beschluss einzuklagen, im Sinne eines Anspruchs auf Modernisierung. Argumentiert man dabei mit den Zielen der Bundesregierung, in Sachen Elektromobilität voranzukommen, stößt man an die Grenzen des WEG Recht. Ein Anspruch auf Modernisierung besteht nicht.
Fazit:
Daraus folgt, dass Eigentümer, die eine Ladestation in der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft anbringen wollen, vor Anschaffung des Elektroautos die Zustimmung der Gemeinschaft herbeiführen sollten und bei der Herbeiführung des Beschlusses sehr sorgsam agieren müssen, um die Zustimmung aller Eigentümer erhalten zu können.
E-Ladestation, Elektroauto, Probleme mit der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die aktuelle Diskussion über Schadstoffbelastungen der Luft lässt Verbraucher über die Anschaffung eines Elektroautos nachdenken. Um das Fahrzeug in der Nacht, am heimischen Tiefgaragenstellplatz, laden zu können, wünschen die Nutzer eines derartigen Fahrzeugs das Anbringen einer Ladestation in ihrer Tiefgarage.
Bei Tiefgaragenstellplätzen einer Eigentümergemeinschaft kann es dabei zu Konflikten kommen.
Bauliche Veränderung §22 WEG
Der Einbau einer solchen E-Ladestation stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar. Eine bauliche Veränderung kann, gemäß §22 Abs. 1 WEG, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt. Der Gesetzgeber schränkt den Personenkreis insofern ein, als nur die Wohnungseigentümer zustimmen müssen, deren Rechte durch die Maßnahme betroffen sind. Allerdings sieht die Rechtsprechung schon geringfügige Beeinträchtigungen als ausreichend an, um im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG an der Abstimmung beteiligt zu sein.
Zustimmung sämtlicher Eigentümer nötig
Da die Stromkabel für die Installation einer Ladestation durch das Gemeinschaftseigentum gelegt werden müssen, wird immer die Zustimmung sämtlicher Eigentümer notwendig sein.
Zu bedenken ist auch die Problematik, wenn mehrere E-Ladestationen in einer Tiefgarage angebracht werden sollen.
Um als Sondernutzungsberechtigter die gewünschte E–Ladestation in der Tiefgarage anbringen zu dürfen, muss er zunächst seinen Antrag der Verwaltung vorbringen, damit der Verwalter diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzt. Dies ist Voraussetzung um einen wirksamen Beschluss fassen zu können.
Ein wichtiger Aspekt, um die Entscheidung im Sinne der Befürwortung der E-Ladestation ausfallen zu lassen, ist die Kostentragungspflicht. Wird in dem Beschluss konkret festgehalten, dass sämtliche Kosten und auch die Folgekosten von dem Eigentümer getragen werden, der die Ladestation wünscht, ist die Gemeinschaft häufig schneller bereit dem Antrag zuzustimmen.
Anspruch auf Modernisierung
Stimmt die Gemeinschaft zu, kann die Installation vorgenommen werden. Stimmt die Gemeinschaft nicht einstimmig zu, stellt sich die Frage, ob der Sondernutzungsberechtigte einen Anspruch darauf hat, einen derartigen Beschluss einzuklagen, im Sinne eines Anspruchs auf Modernisierung. Argumentiert man dabei mit den Zielen der Bundesregierung, in Sachen Elektromobilität voranzukommen, stößt man an die Grenzen des WEG Recht. Ein Anspruch auf Modernisierung besteht nicht.
Fazit:
Daraus folgt, dass Eigentümer, die eine Ladestation in der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft anbringen wollen, vor Anschaffung des Elektroautos die Zustimmung der Gemeinschaft herbeiführen sollten und bei der Herbeiführung des Beschlusses sehr sorgsam agieren müssen, um die Zustimmung aller Eigentümer erhalten zu können.