Räumungsschutz
18.04.2018, Autor: Frau Karen König / Lesedauer ca. 2 Min. (155 mal gelesen)
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich. Eine konkret Prüfung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Vermieters ist nötig.
Räumungsschutzverfahren
Hat ein Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt, so wird er, wenn kein freiwilliger Auszug aus der Wohnung erfolgt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.
Nach Zahlung des Kostenvorschusses durch den Vermieter setzt der Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin fest.
§ 765a Abs. 3 ZPO gibt dem Schuldner die Möglichkeit, einen Räumungsschutzantrag bei Gericht zu stellen.
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Des Weiteren hat der Schuldner eine besondere Härte mitzuteilen, die bestehen würde, wenn die Räumung zum festgesetzten Termin durchgeführt würde.
Der Vermieter, als Vollstreckungsgläubiger, steht allerdings nicht schutzlos dar.
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar dann, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Vermieters eine sittenwidrige Härte für den Schuldner darstellen würde. Eine solche Härte ist nicht nur in dem Umstand zu sehen, dass der Auszug aus der Wohnung vorgenommen werden muss.
Des Weiteren kann der Räumungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes sichergestellt ist. Der Schaden des Vermieters darf nicht durch weitere Nichtzahlung der Miete vergrößert werden.
So kann selbst gegen eine schwangere Mieterin die Räumungsvollstreckung durchgeführt werden, wenn sie von der ARGE zur Verfügung gestelltes Geld nicht zur Zahlung der Miete verwandt hat und sich nicht ausreichend um Ersatzwohnraum kümmert (LG Augsburg, Beschluss vom 19.9.2012 41 T 3377/12).
Auch der vielfach vom Vermieter befürchtete Einwand des Mieters, er sei suizidgefährdet, bedarf nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 21.09.2017, Az.: I ZB 125/16) einer konkreten Überprüfung des Einzelfalls. Allein der Vortrag der Suizidgefährdung genügt nicht für einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Schließlich müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden und es muss geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
Fazit: Für den Vermieter und auch für den Mieter lohnt sich die konkrete Prüfung des Einzelfalles.
Bei juristischen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Räumungsschutzverfahren
Hat ein Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt, so wird er, wenn kein freiwilliger Auszug aus der Wohnung erfolgt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.
Nach Zahlung des Kostenvorschusses durch den Vermieter setzt der Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin fest.
§ 765a Abs. 3 ZPO gibt dem Schuldner die Möglichkeit, einen Räumungsschutzantrag bei Gericht zu stellen.
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Des Weiteren hat der Schuldner eine besondere Härte mitzuteilen, die bestehen würde, wenn die Räumung zum festgesetzten Termin durchgeführt würde.
Der Vermieter, als Vollstreckungsgläubiger, steht allerdings nicht schutzlos dar.
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar dann, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Vermieters eine sittenwidrige Härte für den Schuldner darstellen würde. Eine solche Härte ist nicht nur in dem Umstand zu sehen, dass der Auszug aus der Wohnung vorgenommen werden muss.
Des Weiteren kann der Räumungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes sichergestellt ist. Der Schaden des Vermieters darf nicht durch weitere Nichtzahlung der Miete vergrößert werden.
So kann selbst gegen eine schwangere Mieterin die Räumungsvollstreckung durchgeführt werden, wenn sie von der ARGE zur Verfügung gestelltes Geld nicht zur Zahlung der Miete verwandt hat und sich nicht ausreichend um Ersatzwohnraum kümmert (LG Augsburg, Beschluss vom 19.9.2012 41 T 3377/12).
Auch der vielfach vom Vermieter befürchtete Einwand des Mieters, er sei suizidgefährdet, bedarf nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 21.09.2017, Az.: I ZB 125/16) einer konkreten Überprüfung des Einzelfalls. Allein der Vortrag der Suizidgefährdung genügt nicht für einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Schließlich müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden und es muss geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
Fazit: Für den Vermieter und auch für den Mieter lohnt sich die konkrete Prüfung des Einzelfalles.
Bei juristischen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.