Gemeinsamer Mietvertrag -Haftung des Mitmieters trotz Auszug aus der Wohnung
05.03.2020, Autor: Frau Karen König / Lesedauer ca. 2 Min. (711 mal gelesen)
Trotz Auszug aus der Wohnung Haftung für monatliche Mieten und Räumungsklage
Gemeinsamer Mietvertrag -Haftung des Mitmieters trotz Auszug aus der Wohnung
Wir alle kennen die Situation, dass zwei Personen gemeinsam eine Wohnung mieten, entweder als Zweckgemeinschaft, Wohngemeinschaft oder um die gemeinsame Beziehung zu leben. Beide Personen sind als Mieter im Mietvertrag genannt und haben den Vertrag unterzeichnet.
Dann kommt es zum Bruch der Beziehung, so dass eine Partei den Wunsch hat aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Gemeinsame Kündigung des Mietvertrages
Voraussetzung für eine wirksame Beendigung des Mietvertrages ist es, dass beide Parteien schriftlich gegenüber dem Vermieter die Kündigung erklären. Dann kann das Mietverhältnis, meist mit einer Frist von drei Monaten, beendet werden. Diese Vorgehensweise stellt keine rechtlichen Probleme dar.
Nur eine Partei will den Mietvertrag kündigen
Häufig ist es aber in der Praxis so, dass eine Partei in der Wohnung verbleiben möchte während die andere Partei ausziehen will.
In solchen Fällen ist der erste Schritt den Vermieter anzuschreiben und um Entlassung aus dem Mietvertrag zu bitten. Sollte die verbleibende Mietpartei über entsprechendes Einkommen verfügen, wird der Vermieter meist die Entlassung einer Partei aus dem Mietvertrag vornehmen. In derartigen Fällen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Entlassung aus dem Mietvertrag schriftlich erfolgt. Nur so kann der ausziehende Mieter sicher sein künftig für dieses Mietobjekt nicht mehr zu haften.
Die größeren Probleme entstehen dann, wenn der Vermieter der Entlassung aus dem Mietvertrag nicht zustimmt.
Trotz Auszug Haftung für die monatlichen Mieten
In den meisten Fällen versuchen die betroffenen Mieter einfach Fakten zu schaffen, indem sie ausziehen und die andere Mietpartei in der Wohnung wohnen bleibt. Sie hoffen, dass damit die Angelegenheit erledigt ist. Das ist ein folgenschwerer Irrtum! Solange die Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht durch den Vermieter genehmigt ist, haftet weiterhin auch der Mieter, der aus der Wohnung ausgezogen ist. Er haftet für die monatliche Miete auch wenn er nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Räumungsklage trotz Auszug aus der Wohnung
Selbst Jahre nach seinem Auszug kann es dem Mieter passieren, auf einmal eine Räumungsklage zu erhalten für die damals gemeinsame Wohnung. Da er im Mietvertrag genannt ist, kann und muss der Vermieter ihn weiterhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zahlung der Mieten in Anspruch nehmen, obwohl er schon lange nicht mehr in der Wohnung lebt.
Fazit: Bei einer Zweckgemeinschaft/Wohngemeinschaft kann es von Vorteil sein, wenn nur eine Person als Mieter genannt ist und die weitere Person/Personen als genehmigte Untermieter vertraglich abgesichert sind. Dann hat es alleine der Hauptmieter/die Hauptmieterin in der Hand das Mietverhältnis zu beenden.
Da diese Lösung aber auch Probleme bereiten kann und insbesondere bei einer Lebensgemeinschaft nicht gewünscht ist, sollten die gemeinsamen Mieter in jedem Fall versuchen darauf hinwirken, dass gemeinsam die Kündigung erklärt wird. Der auszugswillige Mieter sollte die Wohnung nicht verlassen bevor die Rechtslage geklärt ist und er entweder aus dem Vertrag entlassen wird oder beide Mietparteien die Kündigung erklärt haben. Hat er erst einmal die Wohnung verlassen, gestaltet sich die gemeinsame Vorgehensweise mit dem verbleibenden Mieter meist erheblich schwieriger.
Gemeinsamer Mietvertrag -Haftung des Mitmieters trotz Auszug aus der Wohnung
Wir alle kennen die Situation, dass zwei Personen gemeinsam eine Wohnung mieten, entweder als Zweckgemeinschaft, Wohngemeinschaft oder um die gemeinsame Beziehung zu leben. Beide Personen sind als Mieter im Mietvertrag genannt und haben den Vertrag unterzeichnet.
Dann kommt es zum Bruch der Beziehung, so dass eine Partei den Wunsch hat aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Gemeinsame Kündigung des Mietvertrages
Voraussetzung für eine wirksame Beendigung des Mietvertrages ist es, dass beide Parteien schriftlich gegenüber dem Vermieter die Kündigung erklären. Dann kann das Mietverhältnis, meist mit einer Frist von drei Monaten, beendet werden. Diese Vorgehensweise stellt keine rechtlichen Probleme dar.
Nur eine Partei will den Mietvertrag kündigen
Häufig ist es aber in der Praxis so, dass eine Partei in der Wohnung verbleiben möchte während die andere Partei ausziehen will.
In solchen Fällen ist der erste Schritt den Vermieter anzuschreiben und um Entlassung aus dem Mietvertrag zu bitten. Sollte die verbleibende Mietpartei über entsprechendes Einkommen verfügen, wird der Vermieter meist die Entlassung einer Partei aus dem Mietvertrag vornehmen. In derartigen Fällen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Entlassung aus dem Mietvertrag schriftlich erfolgt. Nur so kann der ausziehende Mieter sicher sein künftig für dieses Mietobjekt nicht mehr zu haften.
Die größeren Probleme entstehen dann, wenn der Vermieter der Entlassung aus dem Mietvertrag nicht zustimmt.
Trotz Auszug Haftung für die monatlichen Mieten
In den meisten Fällen versuchen die betroffenen Mieter einfach Fakten zu schaffen, indem sie ausziehen und die andere Mietpartei in der Wohnung wohnen bleibt. Sie hoffen, dass damit die Angelegenheit erledigt ist. Das ist ein folgenschwerer Irrtum! Solange die Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht durch den Vermieter genehmigt ist, haftet weiterhin auch der Mieter, der aus der Wohnung ausgezogen ist. Er haftet für die monatliche Miete auch wenn er nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Räumungsklage trotz Auszug aus der Wohnung
Selbst Jahre nach seinem Auszug kann es dem Mieter passieren, auf einmal eine Räumungsklage zu erhalten für die damals gemeinsame Wohnung. Da er im Mietvertrag genannt ist, kann und muss der Vermieter ihn weiterhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zahlung der Mieten in Anspruch nehmen, obwohl er schon lange nicht mehr in der Wohnung lebt.
Fazit: Bei einer Zweckgemeinschaft/Wohngemeinschaft kann es von Vorteil sein, wenn nur eine Person als Mieter genannt ist und die weitere Person/Personen als genehmigte Untermieter vertraglich abgesichert sind. Dann hat es alleine der Hauptmieter/die Hauptmieterin in der Hand das Mietverhältnis zu beenden.
Da diese Lösung aber auch Probleme bereiten kann und insbesondere bei einer Lebensgemeinschaft nicht gewünscht ist, sollten die gemeinsamen Mieter in jedem Fall versuchen darauf hinwirken, dass gemeinsam die Kündigung erklärt wird. Der auszugswillige Mieter sollte die Wohnung nicht verlassen bevor die Rechtslage geklärt ist und er entweder aus dem Vertrag entlassen wird oder beide Mietparteien die Kündigung erklärt haben. Hat er erst einmal die Wohnung verlassen, gestaltet sich die gemeinsame Vorgehensweise mit dem verbleibenden Mieter meist erheblich schwieriger.