Neuerungen im WEG-Recht zur E-Mobilität

05.05.2020, Autor: Frau Karen König / Lesedauer ca. 2 Min. (301 mal gelesen)
Die Neuerungen im WEG Recht zur E-Mobilität schaffen einen Anspruch zum Einbau einer Ladestation

Neuerungen im WEG-Recht zur E-Mobilität

Viele Wohnungseigentümer, die bauliche Veränderungen, insbesondere die Schaffung der Lademöglichkeit für das Elektro-Auto, herbeiführen wollten, lernten schmerzlich die notwendige Einstimmigkeit der Beschlüsse gemäß § 22 WEG kennen.

Die aktuelle Vorschrift des §22 Abs. 1 WEG verlangt bei baulichen Veränderungen einen einstimmigen Beschluss der Gemeinschaft. Häufig kamen diese einstimmigen Beschlüsse nicht zu Stande, entweder aufgrund von Desinteresse anderer Miteigentümer oder auch aufgrund der Sorge von Folgekosten.

Der jetzt von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf, WEG Reform 2020, soll unter anderem bei diesem Problem Abhilfe schaffen.

Anspruch auf den Einbau von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge

Nach dem Gesetzesentwurf soll jeder Wohnungseigentümer künftig einen Anspruch darauf haben, dass er auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug durchführen kann. Damit verhindert der Gesetzgeber die zum Teil aufreibenden Diskussionen in den Wohnungseigentümergemeinschaften über die Notwendigkeit und auch die Möglichkeiten des Einbaus einer E-Ladestation. Die Eigentümer, die eine solche bauliche Maßnahme wünschen, werden künftig einen gesetzlichen Anspruch darauf haben.

Generelle Erleichterung baulicher Maßnahmen

Des Weiteren sollen Beschlussfassungen generell über bauliche Veränderungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, vereinfacht werden. Damit wird künftig nicht mehr die Zustimmung aller von der Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer notwendig sein. Im Gegenzug wird die Regelung über Folgekosten, die die Gemeinschaft treffen können, erleichtert.

Pflicht des Eigentümers die Folgekosten zu tragen

Der einzelne Eigentümer, der die bauliche Veränderung durchführen wird, wird dann kraft Gesetzes verpflichtet sein sämtliche Folgekosten zu tragen. Damit hat der Gesetzgeber der Eigentümergemeinschaft die Sorge genommen für bauliche Veränderungen unkalkulierbare Folgekosten tragen zu müssen.

Anspruch des Mieters auf E-Mobilität

Auch der Wohnraummieter soll künftig grundsätzlich einen Anspruch auf die Erlaubnis zum Einbau einer Ladestation für sein elektrisch betriebenes Fahrzeug erhalten. Wenn die Maßnahme für den Eigentümer nicht unzumutbar ist, wird der Mieter künftig auf seine Kosten eine entsprechende Ladestation einbauen dürfen.

Eigentümerversammlungen online

Im Rahmen der Vereinfachung von Eigentümerversammlungen soll es künftig möglich werden online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir gelernt diese technischen Möglichkeiten auszuschöpfen und deren Vorteile zu nutzen.

Fazit
Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Sommer 2020 abgeschlossen sein wird. Damit hat der Gesetzgeber endlich auf die technischen Neuerungen unter anderen der E-Mobilität reagiert und für viele betroffene Eigentümer die Möglichkeit geschaffen die E-Mobilität im eigenen Haus voranzubringen. Nur so wird es künftig möglich sein die bislang fehlenden Ladekapazitäten sicher zu stellen und die Nutzung eines E-Fahrzeugs praktikabel werden zu lassen.

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