Erleichterung der vorweggenommenen Erbfolge geplant
26.03.2007, Autor: Herr Boris Jan Schiemzik / Lesedauer ca. 2 Min. (2507 mal gelesen)
Gesetzesentwurf sieht eine Entschärfung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor.
Bundesjustizministerin Zypries will die Testierfreiheit der Erblasser stärken und das Pflichtteilsrecht reformieren. Anders als in den meisten anderen Ländern können in Deutschland die nächsten Angehörigen regelmäßig nicht vollständig enterbt werden. Kinder, Eltern und der Ehegatte des Verstorbenen behalten zumindest einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Mit Schenkungen die Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger abwehren
Erblasser, die diese Einschränkung ihres letzten Willens nicht hinnehmen wollen, versuchen, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten so weit aus der Hand zu geben, dass für die Pflichtteilsberechtigten dann im Todesfall nur wenig übrig bleibt.
Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Erbfalls allerdings noch keine 10 Jahre zurück, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungs-anspruch. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird dann einfach unterstellt, das verschenkte Vermögen befände sich noch in der Erbmasse. Verstirbt der Erblasser also neun Jahre nach der Schenkung, hat diese ihr Ziel –die Minderung der Pflichtteilsansprüche – vollständig verfehlt.
Das soll sich nun ändern. Nach den Reformplänen sollen Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung bereits nach einem Jahr Berücksichtigung finden. Für jedes verstrichene Jahr zwischen Schenkung und Erbfall werden 10 Prozent des verschenkten Wertes aus dem Nachlass herausgerechnet. Tritt der Erbfall also z.B. 5 Jahre nach der Schenkung ein, wird diese nur noch zur Hälfte für die Pflichtteilsberechnung herangezogen. Dies soll sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit geben.
Schenkungen vermeiden Streit und Steuern
Mit einer vorweggenommenen Erbfolge lassen sich nicht nur die Ansprüche ungeliebter Pflichtteilsberechtigter mindern. Wer schon zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge in die Hand nimmt, kann auch sonst den gefürchteten „Kampf ums Erbe“ vermeiden. Bei größeren Vermögen senkt eine rechtzeitige Schenkung auch die Erbschaftsteuerlast der Hinterbliebenen. Wer alle 10 Jahre die persönlichen Freibeträge ausnutzt, kann so leicht ein Millionenvermögen steuerneutral weitergeben. Dies wird künftig auch für Immobilienbesitzer akut sein, da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Grundbesitz nicht mehr mit dem günstigen Ertragswert, sondern mit dem Verkehrswert angesetzt werden soll.
Weitere Änderungen im Erbrecht
Neben der Einschränkung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sieht der Gesetzesentwurf noch weitere Änderungen des Pflichtteils- und Erbrechts vor. So soll die Testierfreiheit des Erblassers auch durch eine Ausweitung der Pflichtteilsentziehungsgründe gestärkt werden. Außerdem erhalten Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten mehr Möglichkeiten, die Auszahlung des Pflichtteils zu stunden. Schließlich soll künftig jeder gesetzliche Erbe, der den Verstorbenen gepflegt hat hierfür einen Ausgleichsanspruch gegen andere Erben bekommen.
Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor.
Bundesjustizministerin Zypries will die Testierfreiheit der Erblasser stärken und das Pflichtteilsrecht reformieren. Anders als in den meisten anderen Ländern können in Deutschland die nächsten Angehörigen regelmäßig nicht vollständig enterbt werden. Kinder, Eltern und der Ehegatte des Verstorbenen behalten zumindest einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Mit Schenkungen die Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger abwehren
Erblasser, die diese Einschränkung ihres letzten Willens nicht hinnehmen wollen, versuchen, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten so weit aus der Hand zu geben, dass für die Pflichtteilsberechtigten dann im Todesfall nur wenig übrig bleibt.
Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Erbfalls allerdings noch keine 10 Jahre zurück, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungs-anspruch. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird dann einfach unterstellt, das verschenkte Vermögen befände sich noch in der Erbmasse. Verstirbt der Erblasser also neun Jahre nach der Schenkung, hat diese ihr Ziel –die Minderung der Pflichtteilsansprüche – vollständig verfehlt.
Das soll sich nun ändern. Nach den Reformplänen sollen Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung bereits nach einem Jahr Berücksichtigung finden. Für jedes verstrichene Jahr zwischen Schenkung und Erbfall werden 10 Prozent des verschenkten Wertes aus dem Nachlass herausgerechnet. Tritt der Erbfall also z.B. 5 Jahre nach der Schenkung ein, wird diese nur noch zur Hälfte für die Pflichtteilsberechnung herangezogen. Dies soll sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit geben.
Schenkungen vermeiden Streit und Steuern
Mit einer vorweggenommenen Erbfolge lassen sich nicht nur die Ansprüche ungeliebter Pflichtteilsberechtigter mindern. Wer schon zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge in die Hand nimmt, kann auch sonst den gefürchteten „Kampf ums Erbe“ vermeiden. Bei größeren Vermögen senkt eine rechtzeitige Schenkung auch die Erbschaftsteuerlast der Hinterbliebenen. Wer alle 10 Jahre die persönlichen Freibeträge ausnutzt, kann so leicht ein Millionenvermögen steuerneutral weitergeben. Dies wird künftig auch für Immobilienbesitzer akut sein, da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Grundbesitz nicht mehr mit dem günstigen Ertragswert, sondern mit dem Verkehrswert angesetzt werden soll.
Weitere Änderungen im Erbrecht
Neben der Einschränkung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sieht der Gesetzesentwurf noch weitere Änderungen des Pflichtteils- und Erbrechts vor. So soll die Testierfreiheit des Erblassers auch durch eine Ausweitung der Pflichtteilsentziehungsgründe gestärkt werden. Außerdem erhalten Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten mehr Möglichkeiten, die Auszahlung des Pflichtteils zu stunden. Schließlich soll künftig jeder gesetzliche Erbe, der den Verstorbenen gepflegt hat hierfür einen Ausgleichsanspruch gegen andere Erben bekommen.