Gesellschafterbeschluss per SMS

24.04.2017, Autor: Herr Boris Jan Schiemzik / Lesedauer ca. 2 Min. (156 mal gelesen)
In Gesellschaften erfolgt die Willensbildung durch Abstimmung der beteiligten Gesellschafter. Das Ergebnis ist der Gesellschafterbeschluss. Je nach Gesellschaftsform gibt es mehr oder weniger strenge Vorschriften an die Feststellung eines solchen Beschlusses.

Solange unter den Gesellschaftern Einigkeit herrscht, erscheint so manchem die Einhaltung dieser Vorschriften als nicht so wichtig. Sich kurz auf dem Flur oder beim Mittagessen besprechen geht schließlich viel schneller, als eine aufwendige Versammlung mit allen Gesellschaftern einzuberufen. Sobald jedoch innerhalb der Gesellschafter Konflikte auftauchen und es vielleicht sogar bis zu einem handfesten Gesellschafterstreit kommt, ist die gesetzes- und vertragskonforme Ausübung der Stimmrechte durchaus von entscheidender Bedeutung.

Bei Formverstoß droht Nichtigkeit

Ein nicht formgerecht gefasster Gesellschafterbeschluss ist unwirksam. Auch einzelne formwidrig abgegebene Stimmen sind nicht wirksam. Kommt es zu Streitigkeiten, können diese in der Vergangenheit unwirksam abgegebenen Stimmen instrumentalisiert werden, um unliebsame Mitgesellschafter zurückzudrängen. Wer die Formvorschriften also schleifen lässt, der erschafft sich selbst ein Damoklesschwert.

Um nicht unbewusst die Formvorschriften zu verletzen, sollte jeder Gesellschafter gut über die Regelungen die in seiner Gesellschaft gelten informiert sein.

Wichtiger als die gesetzlichen Vorschriften ist der Gesellschaftsvertrag

Je nachdem, um welche Gesellschaftsform es sich handelt, enthalten die entsprechenden Gesetze mehr oder weniger spezifische Vorschriften über das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen.

Der Regelfall - so bestimmt es für die GmbH zum Beispiel das GmbH-Gesetz– ist die Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung. Auch für Personengesellschaften sehen häufig die Gesellschaftsverträge eine solche Form der Beschlussfassung vor.

Allerdings kann in den Gesellschaftsverträgen auch von dieser strengen Form abgewichen werden. Es gibt diverse Möglichkeiten zu vereinbaren, wie ein Gesellschafter auch ohne persönliche Anwesenheit von seinem Stimmrecht Gebrauch machen kann. Es empfiehlt sich hierbei für Gesellschaften ihren Gesellschaftsvertrag ihren individuellen Ansprüchen anzupassen.

Plötzlich Beschlussfassung per SMS

Sitzen die Gesellschafter in unterschiedlichen Städten oder sogar Ländern, kann es eine ziemliche Herausforderung sein, sich zu einer Gesellschafterversammlung zusammenzufinden. Auch bei einer besonders großen Anzahl von Gesellschaftern kann es zu Schwierigkeiten kommen einen gemeinsamen Termin zu finden. Gerade bei dringenden Fragen, die einer zügige Entscheidung bedürfen, kann es deshalb ratsam sein die Formvorschriften für die Stimmabgabe zu erleichtern.

So kann der Gesellschaftsvertrag zum Beispiel die Abgabe in Schrift- oder sogar in Textform als ausreichend anerkennen. Sieht der Vertrag die Textform vor, ist die Stimmabgabe per E-Mail, SMS oder sogar per Whatsapp-Nachricht möglich.

Gesellschafter sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche Vorschriften sie bei der Abstimmung einhalten müssen. Auch der Vertag sollte sorgfältig gestaltet werden um im Falle von Streitigkeiten keinerlei Boden für die Anzweiflung der Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zu bieten.

Mehr Informationen zum Thema Gesellschafterbeschluss finden Sie hier: www.rosepartner.de/gesellschafterbeschluss.html

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