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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht

Rechtsanwalt Nikias Benedict Roth
Hingbergstraße 377
45472 Mülheim an der Ruhr
Rechtsanwalt Michael Weiss
Von-der-Tann-Straße 45
86159 Augsburg
Rechtsanwalt Hans-Peter Grimm
Landauer Straße 25
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Thomas Betzelt
Friedrich-Engels-Straße 25
15711 Königs Wusterhausen (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Dr. Olav Freund
Cappelstraße 34
59555 Lippstadt

Jugendstrafrecht: der Anwalt, Ihr Freund und Helfer

Das Sonderstrafrecht Jugendstrafrecht

Auch wenn man der besonderen Situation von Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen sollte, dürfen Straftaten, die von Jugendlichen begangen wurden, natürlich nicht sanktionslos bleiben. Straftäter, die sich in ihrer Entwicklung und während der Tat zwischen der Kindheit und dem Erwachsenenalter befanden, werden nach dem Jugendstrafrecht behandelt. Dem liegt folgender Gedanke zugrunde: Wer noch nicht erwachsen ist, dem fehlt es zumindest in Teilen an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für seine Straftat, ihm fehlt es also teilweise noch an dem sog. Unrechtsbewusstsein. Das Unrechtsbewusstsein ist aber zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung.

Die rechtlichen Grundlagen und besonderen Probleme im Jugendstrafrecht

Die besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nach dem JGG ist in jedem Verfahren gegen einen Jugendlichen festzustellen, ob er im Zeitpunkt der Tat in der Lage war, das Unrecht der Tat zu erkennen und der Einsicht nach entsprechend zu handeln (Verantwortungsreife). Wenn es darum geht festzustellen, ob ein Jugendlicher schon die notwendige hatte, hilft ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Jugendstrafrecht weiter. Um Konsequenzen für einen straffälligen Jugendlichen möglichst gering zu halten und das Leben des Verurteilten nicht so früh falsch zu beeinflussen, kennt das Jugendstrafrecht zahlreiche Sanktionen, die dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht Rechnung tragen (Sozialstunden etc.). Welche Sanktionen für welche Tat und für welchen Täter in Betracht kommen, ist abhängig von dem einzelnen Fall. Daher ist es ratsam, möglichst früh einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht einzuschalten. Abgesehen von den Konsequenzen einer etwaigen Verurteilung, kann ein erfahrener Anwalt auch außerhalb des eigentlichen Verfahrens Einfluss auf den Jugendlich nehmen. Beispielsweise kann er Stellen und Einrichtungen vermitteln, die dem Betroffenen helfen, die Ursachen seiner Tat zu bekämpfen (z.B. Drogenberatung).

Die Altersgrenzen im Jugendstrafrecht

Ob das Jugendstrafrecht im konkreten Fall Anwendung findet, ist abhängig von den jeweiligen Altersgrenzen, die für das Jugendstrafrecht gelten. Wer vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine Straftat begeht, wird dafür nicht belangt - man ist strafunmündig. Uneingeschränkt wird das Jugendstrafrecht angewendet bei Straftätern, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Auch auf Heranwachsende (18 - 21 Jahre) ist in den meisten Fällen das Jugendstrafrecht anzuwenden. In diesen Fällen wird in einem Verfahren allerdings immer auch der Reifezustand des Betroffenen überprüft, denn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ("Erwachsenenstrafrechts") ist in einzelnen Fällen, in denen der Jugendliche entsprechend "reif" ist, durchaus denkbar. Auch bei der Beurteilung des Reifezustandes und der Anwendung von Jugendstrafrecht ist ein erfahrener Rechtsanwalt von großer Bedeutung.

Besonderer Tipp

Das Jugendstrafrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht ist auch eine Chance, gesellschaftlich auf den Jugendlichen einzuwirken und dessen Entwicklung in die richtige Richtung zu lenken. Wenn Ihr Kind oder Sie selbst einer Straftat beschuldigt werden und Sie sind sich nicht sicher, ob das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt und welche Möglichkeiten es Ihnen bietet: Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem qualifizierten Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht auf. Sie finden ihn schnell und unkompliziert über den Anwalt-Suchservice.

FAQ zur Anwalt-Suche

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