Auch titulierter Unterhalt kann verwirken – kein Unterhalt trotz Titel
27.10.2014, Autor: Frau Iris Koppmann / Lesedauer ca. 1 Min. (1132 mal gelesen)
Selbst wenn ein Unterhaltsberechtigter den Unterhaltsanspruch gerichtlich erwirkt hat und darüber auch einen Unterhaltsbeschluss, also einen Titel hat, kann es passieren, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt.
Auch titulierter Unterhalt kann verwirken – kein Unterhalt trotz Titel
Selbst wenn ein Unterhaltsberechtigter den Unterhaltsanspruch gerichtlich erwirkt hat und darüber auch einen Unterhaltsbeschluss, also einen Titel hat, kann es passieren, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies ist immer dann der Fall, wenn man zwar den Titel hat, ihn aber nicht durchsetzt. Damit die Verwirkung eintritt, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts, so muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten, also die Nichtdurchsetzung der Unterhaltsansprüche, in der Unterhaltsauseinandersetzung im Verfahren zurechnen lassen.
Beschluss OLG Hamm vom 17.03.2014, Az. 6 UF 196/13.
Es ist somit aufgrund dieser Rechtslage unbedingt ratsam, bei titulierten Unterhaltsansprüchen, die nicht geleistet werden, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Eine einfache schriftliche Aufforderung reicht im Regelfall nicht aus, um die Verwirkung zu vermeiden.
Mehr zum Thema auf https://www.kdk-koeln.de
Auch titulierter Unterhalt kann verwirken – kein Unterhalt trotz Titel
Selbst wenn ein Unterhaltsberechtigter den Unterhaltsanspruch gerichtlich erwirkt hat und darüber auch einen Unterhaltsbeschluss, also einen Titel hat, kann es passieren, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies ist immer dann der Fall, wenn man zwar den Titel hat, ihn aber nicht durchsetzt. Damit die Verwirkung eintritt, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts, so muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten, also die Nichtdurchsetzung der Unterhaltsansprüche, in der Unterhaltsauseinandersetzung im Verfahren zurechnen lassen.
Beschluss OLG Hamm vom 17.03.2014, Az. 6 UF 196/13.
Es ist somit aufgrund dieser Rechtslage unbedingt ratsam, bei titulierten Unterhaltsansprüchen, die nicht geleistet werden, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Eine einfache schriftliche Aufforderung reicht im Regelfall nicht aus, um die Verwirkung zu vermeiden.
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