Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber

28.07.2017, Autor: Frau Iris Koppmann / Lesedauer ca. 1 Min. (192 mal gelesen)
Der Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber ist ein leidiges Thema. Bundeweit hatten die meisten Banken in ihren AGB’s geregelt, dass zum Nachweis der Erbenstellung in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird, obwohl die Erben ein Testament sowie auch ein Testamentseröffnungsprotokoll vorlegen konnten.

Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber

Der Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber ist ein leidiges Thema. Bundeweit hatten die meisten Banken in ihren AGB’s geregelt, dass zum Nachweis der Erbenstellung in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird, obwohl die Erben ein Testament sowie auch ein Testamentseröffnungsprotokoll vorlegen konnten. Die Erben wurden dann immer wieder auf die Vorschriften in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen hingewiesen.

Schon 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Erben verstorbener Banken- und Sparkassenkunden nicht gezwungen werden können, der Bank einen Erbschein vorzulegen. Nach diesem Beschluss gibt es auch andere Formen zum eindeutigen Nachweis eines Erbes. Aufgrund dieses Beschlusses haben glücklicherweise viele Banken ihre AGB’s daraufhin angepasst.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass es immer noch vereinzelte Banken gibt, die einen Erbschein verlangen. Insofern ist es für Erben wichtig, diese Rechtsprechung zu kennen und im Einzelfall darauf zu verweisen. Denn die Erstellung eines Erbscheins ist für den Erben kostenpflichtig.

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