Unterhaltspflicht bei Angehörigen, die Grundsicherung erhalten
11.10.2016, Autor: Frau Iris Koppmann / Lesedauer ca. 1 Min. (247 mal gelesen)
Eine solche Fallkonstellation ergibt sich in den Fällen, in denen die Eltern eine zu geringe Rente haben und Grundsicherungsleistungen erhalten oder volljährige Kinder aufgrund von Erwerbsminderung oder Behinderung Grundsicherungsleistungen beziehen.
Eine solche Fallkonstellation ergibt sich in den Fällen, in denen die Eltern eine zu geringe Rente haben und Grundsicherungsleistungen erhalten oder volljährige Kinder aufgrund von Erwerbsminderung oder Behinderung Grundsicherungsleistungen beziehen.
Grundsätzlich gehen in diesem Fall die Unterhaltsansprüche, die der Angehörige hat, auf den Leistungserbringer, in der Regel die Kommune, über. Das heißt, dass im konkreten Fall der Leistungserbringer sich an die Angehörigen wendet und um Auskunftserteilung der Einkünfte bittet. Diese Auskunftsverpflichtung geht ebenfalls auf den Leistungserbringer über, so dass der potentielle Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung der Auskünfte nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§ 1605 BGB) verpflichtet ist.
Gem. § 43 SGB XII gilt jedoch, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt.
Aus diesem Grund wird der Leistungserbringer die Angehörigen regelmäßig zur Auskunftserteilung auffordern, damit festgestellt werden kann, dass das jährliche Gesamteinkommen unter 100.000,00 € liegt und eine Unterhaltsleistung nicht zu erbringen ist.
Sofern Sie verheiratet sind, hat auch der Ehegatte bzw. andere Haushaltsangehörige Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für den nichtehelichen Lebenspartner, da dieser zu anderen Haushaltsangehörigen zählt. Dieser wird jedoch nicht zur Unterhaltsleistungen herangezogen, da er nach dem bürgerlichen Recht nicht unterhaltsverpflichtet ist. Es wird jedoch dem Unterhaltsverpflichteten ein Teil des Einkommens angerechnet. Hierbei handelt es sich um eine komplexe familienrechtliche Berechnung aus dem Unterhaltsrecht, für diese Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt / Fachanwältin für Familienrecht beraten lassen sollten.
Eine solche Fallkonstellation ergibt sich in den Fällen, in denen die Eltern eine zu geringe Rente haben und Grundsicherungsleistungen erhalten oder volljährige Kinder aufgrund von Erwerbsminderung oder Behinderung Grundsicherungsleistungen beziehen.
Grundsätzlich gehen in diesem Fall die Unterhaltsansprüche, die der Angehörige hat, auf den Leistungserbringer, in der Regel die Kommune, über. Das heißt, dass im konkreten Fall der Leistungserbringer sich an die Angehörigen wendet und um Auskunftserteilung der Einkünfte bittet. Diese Auskunftsverpflichtung geht ebenfalls auf den Leistungserbringer über, so dass der potentielle Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung der Auskünfte nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§ 1605 BGB) verpflichtet ist.
Gem. § 43 SGB XII gilt jedoch, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt.
Aus diesem Grund wird der Leistungserbringer die Angehörigen regelmäßig zur Auskunftserteilung auffordern, damit festgestellt werden kann, dass das jährliche Gesamteinkommen unter 100.000,00 € liegt und eine Unterhaltsleistung nicht zu erbringen ist.
Sofern Sie verheiratet sind, hat auch der Ehegatte bzw. andere Haushaltsangehörige Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für den nichtehelichen Lebenspartner, da dieser zu anderen Haushaltsangehörigen zählt. Dieser wird jedoch nicht zur Unterhaltsleistungen herangezogen, da er nach dem bürgerlichen Recht nicht unterhaltsverpflichtet ist. Es wird jedoch dem Unterhaltsverpflichteten ein Teil des Einkommens angerechnet. Hierbei handelt es sich um eine komplexe familienrechtliche Berechnung aus dem Unterhaltsrecht, für diese Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt / Fachanwältin für Familienrecht beraten lassen sollten.