Unterhalt bei anschließendem Studium – Ausbildungsunterhalt
23.08.2017, Autor: Frau Iris Koppmann / Lesedauer ca. 2 Min. (181 mal gelesen)
Immer wieder stellt sich in der Beratungspraxis die Frage, wie lange müssen Eltern für ihre volljährigen Kinder in Ausbildung Unterhalt zahlen. Endet die Unterhaltszahlung schon nach der Schulausbildung oder nach der Berufsausbildung? Oder kann nach der Berufsausbildung noch ein Studium angeschlossen werden? Oder kann das Studium auch gewechselt werden?
Diese unterschiedlichen Fragenstellungen lassen selbstverständlich auch unterschiedliche Lösungen zu. Im Nachfolgenden konzentrieren wir uns auf die Fallgestaltungen, dass nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium begonnen wird. Hierbei handelt es sich insofern um eine relativ häufige Fallkonstellation, da viele Abiturienten nach dem Abitur aufgrund des mangelnden Numerus clausus den gewünschten Studienplatz nicht erhalten und somit zur Überbrückung eine Berufsausbildung beginnen.
Der Kindesunterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Diese muss der Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen und den Neigungen am besten entsprechen und sich dabei auch in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten.
Bei den so genannten Abitur – Lehre – Studium – Fällen müssen jedoch hierbei die einzelnen Ausbildungsabschnitte im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich die praktische Ausbildung und das Studium jeweils sinnvoll ergänzen. Dann ist in jedem Fall ein einheitlicher Ausbildungsgang gegeben, für den Unterhalt zu zahlen ist.
Ein weiterer Aspekt bei den Ausbildungsabschnitten in zeitlicher Folge besteht darin, ob die Eltern noch damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört ebenfalls, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 03.05.2017 – Az. XII ZB 415/16 – hierzu in einem Fall entschieden, dass Unterhalt nicht geleistet werden muss, da die unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr damit rechnen mussten und konnten, dass das unterhaltsberechtigte Kind nach 2 ½ Jahren der Beendigung der Berufsausbildung und Arbeiten in dem Ausbildungsberuf noch zu einem anschließenden medizinischen Studium entschließt. In diesem konkreten Fall hat der BGH einen Unterhaltsanspruch als unzumutbar verneint. Die Tochter war bei Studienbeginn 26 Jahre alt. Hier befand der BGH, dass in diesem Alter die Eltern mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen mussten. Daraus resultierte das Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufzukommen. Im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall war das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten auch deshalb besonders schützenswert, da ihn die Tochter trotz schriftlicher Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hat.
Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung für den Unterhaltsberechtigten, also für das unterhaltsbegehrende Kind, bestehen darin, dass die Ausbildung in angemessener Zeit aufgenommen werden muss. Das bedeutet, dass nach dem Abitur, nach einer Orientierungsphase, die in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr sein sollte, mit einem Studium begonnen werden soll.
Aufgrund des Vertrauensschutzes des Unterhaltsverpflichteten ist es ratsam, keine langen Pausen während der einzelnen Ausbildungsabschnitte einzulegen. Auf jeden Fall wichtig ist es, als Unterhaltsberechtigter, den Unterhaltsverpflichteten über jeden einzelnen Schritt zu informieren.
Diese unterschiedlichen Fragenstellungen lassen selbstverständlich auch unterschiedliche Lösungen zu. Im Nachfolgenden konzentrieren wir uns auf die Fallgestaltungen, dass nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium begonnen wird. Hierbei handelt es sich insofern um eine relativ häufige Fallkonstellation, da viele Abiturienten nach dem Abitur aufgrund des mangelnden Numerus clausus den gewünschten Studienplatz nicht erhalten und somit zur Überbrückung eine Berufsausbildung beginnen.
Der Kindesunterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Diese muss der Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen und den Neigungen am besten entsprechen und sich dabei auch in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten.
Bei den so genannten Abitur – Lehre – Studium – Fällen müssen jedoch hierbei die einzelnen Ausbildungsabschnitte im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich die praktische Ausbildung und das Studium jeweils sinnvoll ergänzen. Dann ist in jedem Fall ein einheitlicher Ausbildungsgang gegeben, für den Unterhalt zu zahlen ist.
Ein weiterer Aspekt bei den Ausbildungsabschnitten in zeitlicher Folge besteht darin, ob die Eltern noch damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört ebenfalls, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 03.05.2017 – Az. XII ZB 415/16 – hierzu in einem Fall entschieden, dass Unterhalt nicht geleistet werden muss, da die unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr damit rechnen mussten und konnten, dass das unterhaltsberechtigte Kind nach 2 ½ Jahren der Beendigung der Berufsausbildung und Arbeiten in dem Ausbildungsberuf noch zu einem anschließenden medizinischen Studium entschließt. In diesem konkreten Fall hat der BGH einen Unterhaltsanspruch als unzumutbar verneint. Die Tochter war bei Studienbeginn 26 Jahre alt. Hier befand der BGH, dass in diesem Alter die Eltern mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen mussten. Daraus resultierte das Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufzukommen. Im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall war das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten auch deshalb besonders schützenswert, da ihn die Tochter trotz schriftlicher Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hat.
Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung für den Unterhaltsberechtigten, also für das unterhaltsbegehrende Kind, bestehen darin, dass die Ausbildung in angemessener Zeit aufgenommen werden muss. Das bedeutet, dass nach dem Abitur, nach einer Orientierungsphase, die in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr sein sollte, mit einem Studium begonnen werden soll.
Aufgrund des Vertrauensschutzes des Unterhaltsverpflichteten ist es ratsam, keine langen Pausen während der einzelnen Ausbildungsabschnitte einzulegen. Auf jeden Fall wichtig ist es, als Unterhaltsberechtigter, den Unterhaltsverpflichteten über jeden einzelnen Schritt zu informieren.