Geldanlage für ein minderjähriges Kind

30.04.2018, Autor: Frau Iris Koppmann / Lesedauer ca. 1 Min. (180 mal gelesen)
Nicht selten kümmern sich Eltern auch um Vermögensangelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder. Dazu sind sie rechtlich grundsätzlich auch befugt. Sie üben dann die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge aus.

Geldanlage für ein minderjähriges Kind

Nicht selten kümmern sich Eltern auch um Vermögensangelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder. Dazu sind sie rechtlich grundsätzlich auch befugt. Sie üben dann die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge aus. Hierunter fallen auch Eröffnungen von Sparbüchern und Konten und andere diverse Geldanlagen. Bei Getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern kann es bei Fragen der Vermögenssorge durchaus unterschiedliche Ansichten geben. Dies gilt insbesondere, wenn die Eltern gemeinsames Sorgerecht haben. Dann stellt die gemeinsame Vermögenssorge ein Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge dar. Es besteht dann unter den Eltern ein Auskunftsanspruch. Verfügt beispielsweise ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes, in dem er ein neues Sparkonto errichtet, steht in diesem Fall dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 242 BGB zu. Bei einer solchen Vermögensangelegenheit handelt es sich auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die nicht von einem Elternteil alleine entschieden werden kann.

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 19.02.2018 AZ: 4 WF 11/18 entschiedenen Fall hatte ein Elternteil ein neues Sparkonto errichtet und darauf das Barvermögen des Kindes überwiesen. Der andere Elternteil hatte dabei zunächst einmal Auskunft verlangt über den Verbleib des Geldes. Hier musste sodann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. In diesem Rahmen hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden und stellte fest, dass ein Auskunftsanspruch zu bejahen ist. Der andere Elternteil hatte in diesem Fall auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

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