Ein teurer Irrtum: Nicht alles darf als Betriebskosten abgerechnet werden

22.10.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (238 mal gelesen)
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Betriebskostenabrechnung richtig ist? In diesem Fall nehmen Sie erst Einsicht in die Belege/Rechnungen.

Jedes Jahr das gleiche Spiel. Der Vermieter hat die Betriebskostenabrechnung erstellt und es gibt eine Nachzahlung. Bei einem genaueren Blick stellen Mieter fest, dass fast alle laufenden Kosten umgelegt werden. Die Frage vieler Mieter lautet: Darf der Vermieter dies überhaupt?

Umlagefähigkeit von Betriebskosten

Die typische Antwort: Es kommt darauf an! In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass der Mieter die Nebenkosten nach § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) zu tragen hat. Diese Regelung bedeutet, dass der Mieter alle die dort genannten Betriebskosten tragen muss. In anderen Fällen müssen die Mieter nur die Posten zahlen, die auch ausdrücklich vereinbart sind. Aus diesem Grund sollten Sie als Mieter als Erstes einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Es dürfen nur die vereinbarten Betriebskosten umgelegt werden. Was sind Betriebskosten?

Was sind Betriebskosten?

Im § 1 Absatz 1 BetrKV ist geregelt, dass Betriebskosten diejenigen Kosten sind, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Im § 2 BetrKV hat der Gesetzgeber sechszehn typische Betriebskosten benannt. Hierzu gehören:

  • die Grundsteuer;
  • die Kosten der Wasserversorgung;
  • die Kosten der Entwässerung;
  • die Heizkosten;
  • die Warmwasserkosten;
  • die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgung;
  • die Kosen des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges;
  • die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung;
  • die Kosten der Gebäudeversicherung und Ungezieferbekämpfung;
  • die Kosten der Gartenpflege;
  • die Kosten der Beleuchtung (Allgemeinstrom);
  • die Kosten der Schornsteinreinigung;
  • die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung;
  • die Kosten für den Hauswart;
  • die Kosten des Betriebes der Gemeinschafts-Antennenanlage oder Breitbandverteiler;
  • die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege;
  • sonstige Betriebskosten
Eigenleistungen des Eigentümers

Manchmal kommt es vor, dass der Vermieter selbst Maßnahmen durchführt. Einige Vermieter übernehmen beispielsweise die Gartenpflege. Wie sieht es hier aus? In diesen Fällen darf der Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung ein Dritter in Rechnung gestellt hätte. Der Vermieter darf wie eine Fremdfirma abrechnen. Aber! Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Aber es gibt auch einige Posten, die keine Betriebskosten sind. Was sind keine Betriebskosten?

Was sind keine Betriebskosten?

Als Erstes kann gesagt werden, dass alle Kosten, die nur einmalig anfallen keine Betriebskosten sind. Im § 1 Absatz 2 ist weiterhin geregelt, dass auch folgende Kosten keine Betriebskosten sind. Hierzu gehören:
  • die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen;
  • die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit;
  • die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses;
  • die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten);
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
Prüfung der Nebenkostenabrechnung notwendig

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Betriebskostenabrechnung richtig ist? In diesem Fall nehmen Sie erst Einsicht in die Belege/Rechnungen. Danach immer noch unsicher? In diesem Fall sollten Sie eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, aufsuchen. Dieser kann Ihnen mitteilen, ob Ihre Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und Ihnen Tipps für das weitere Vorgehen geben.

Autor dieses Rechtstipps

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