Rechtsanwalt klärt auf: So können Sie eine wirksame Kündigung aussprechen
26.11.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (276 mal gelesen)
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Kündigung ordnungsgemäß abgelaufen ist?
Alles hat ein Ende, nur die Wurst .... Jeder Vertrag muss irgendwann enden. In der Regel wird eine Kündigung ausgesprochen. Viele Mietverhältnisse enden auf diese Weise. Es hat sich zwischenzeitlich auch herumgesprochen, dass nur eine schriftliche Kündigung wirksam ist. Das Zauberwort lautet: Eigenhändige Unterschrift. Aber wie versendet man nun die Kündigung?
Kündigung
Für Juristen ist die Sache glasklar. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Zugang beim Vertragspartner wird die Kündigung wirksam. Eine Zustimmung ist nicht notwendig. Beim Zugang der Kündigung müssen zwei wesentliche Punkte beachtet werden.
Es muss nachweisbar sein, dass die Kündigung rechtzeitig beim Empfänger angekommen ist. Ein einziger Tag zu spät, kann eine ganze Monatsmiete ausmachen. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass auch eine Kündigung ausgesprochen wurde. Wie kann man diese beide Punkte sicherstellen?
E-Mail/Fax
E-Mail, Fax und Co. fallen aus. In diesen Fällen wird nicht die Originalunterschrift übertragen. Aus diesem Grund wird ein Brief versendet.
Einfaches Schreiben mit der Post
Die Kündigung kann rechtssicher auf dem Postweg ausgesprochen werden. Die Schriftform ist damit gewahrt. Das Problem ist jedoch, dass damit nicht sichergestellt wird, dass der Brief auch tatsächlich beim Empfänger ankommt. Zusätzlich weiß der Absender nicht, wann der Brief zugegangen ist. Die vermeintliche Lösung: Das Einschreiben.
Einschreiben (mit Rückschein)
Viele versenden deswegen Einschreiben. In diesen Fällen kann nachträglich festgestellt, werden, dass der Brief auch fristgerecht angekommen ist. Das Problem ist jedoch, dass nur der Empfang nachgewiesen werden kann. Es erfolgt kein Nachweis, was versendet wurde. War im Brief tatsächlich die Kündigung? Die bessere Lösung: Die persönliche Übergabe.
Persönliche Übergabe/Bote
Aus diesem Grund wird öfters versucht, die Kündigung persönlich zu übergeben. Auch werden Boten eingesetzt. In diesem Fall quittiert der Empfänger, dass er die Kündigung (Kopie) erhalten hat. Somit kann nachgewiesen werden, dass der Empfänger die Kündigung erhalten hat. Auch kann nachgewiesen werden, wann der Zugang war. Das Problem ist, dass der Empfänger den Empfang nicht quittieren muss. Die Abhilfe können Zeugen sein. Es geht jedoch auch noch sicherer!
Gerichtsvollzieher
Die Kündigung kann auch vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der sichererste und auch teuerste Weg. Jedoch kann in diesem Fall der Vertragspartner nicht mehr behaupten, dass er keine Kündigung erhalten hat. Der Zugang und der Inhalt können damit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das Problem ist, dass eine gewisse Vorlaufzeit einzuplanen ist. Auch die Kosten können erheblich sein.
Bei Zweifel Hilfe holen
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Kündigung ordnungsgemäß abgelaufen ist? In diesem Fall sollten Sie eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, aufsuchen. Er kann Ihnen Tipps geben, wie Sie sich verhalten sollen.
Alles hat ein Ende, nur die Wurst .... Jeder Vertrag muss irgendwann enden. In der Regel wird eine Kündigung ausgesprochen. Viele Mietverhältnisse enden auf diese Weise. Es hat sich zwischenzeitlich auch herumgesprochen, dass nur eine schriftliche Kündigung wirksam ist. Das Zauberwort lautet: Eigenhändige Unterschrift. Aber wie versendet man nun die Kündigung?
Kündigung
Für Juristen ist die Sache glasklar. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Zugang beim Vertragspartner wird die Kündigung wirksam. Eine Zustimmung ist nicht notwendig. Beim Zugang der Kündigung müssen zwei wesentliche Punkte beachtet werden.
- Nachweis des rechtzeitigen Zugangs
- Nachweis des richtigen Zugangs
Es muss nachweisbar sein, dass die Kündigung rechtzeitig beim Empfänger angekommen ist. Ein einziger Tag zu spät, kann eine ganze Monatsmiete ausmachen. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass auch eine Kündigung ausgesprochen wurde. Wie kann man diese beide Punkte sicherstellen?
E-Mail/Fax
E-Mail, Fax und Co. fallen aus. In diesen Fällen wird nicht die Originalunterschrift übertragen. Aus diesem Grund wird ein Brief versendet.
Einfaches Schreiben mit der Post
Die Kündigung kann rechtssicher auf dem Postweg ausgesprochen werden. Die Schriftform ist damit gewahrt. Das Problem ist jedoch, dass damit nicht sichergestellt wird, dass der Brief auch tatsächlich beim Empfänger ankommt. Zusätzlich weiß der Absender nicht, wann der Brief zugegangen ist. Die vermeintliche Lösung: Das Einschreiben.
Einschreiben (mit Rückschein)
Viele versenden deswegen Einschreiben. In diesen Fällen kann nachträglich festgestellt, werden, dass der Brief auch fristgerecht angekommen ist. Das Problem ist jedoch, dass nur der Empfang nachgewiesen werden kann. Es erfolgt kein Nachweis, was versendet wurde. War im Brief tatsächlich die Kündigung? Die bessere Lösung: Die persönliche Übergabe.
Persönliche Übergabe/Bote
Aus diesem Grund wird öfters versucht, die Kündigung persönlich zu übergeben. Auch werden Boten eingesetzt. In diesem Fall quittiert der Empfänger, dass er die Kündigung (Kopie) erhalten hat. Somit kann nachgewiesen werden, dass der Empfänger die Kündigung erhalten hat. Auch kann nachgewiesen werden, wann der Zugang war. Das Problem ist, dass der Empfänger den Empfang nicht quittieren muss. Die Abhilfe können Zeugen sein. Es geht jedoch auch noch sicherer!
Gerichtsvollzieher
Die Kündigung kann auch vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der sichererste und auch teuerste Weg. Jedoch kann in diesem Fall der Vertragspartner nicht mehr behaupten, dass er keine Kündigung erhalten hat. Der Zugang und der Inhalt können damit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das Problem ist, dass eine gewisse Vorlaufzeit einzuplanen ist. Auch die Kosten können erheblich sein.
Bei Zweifel Hilfe holen
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Kündigung ordnungsgemäß abgelaufen ist? In diesem Fall sollten Sie eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, aufsuchen. Er kann Ihnen Tipps geben, wie Sie sich verhalten sollen.