Abmahnung im Arbeitsrecht
17.09.2016, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 2 Min. (316 mal gelesen)
Eine Abmahnung kann für den Arbeitnehmer unangenehme Folge haben - Prüfung auf Rechtmäßigkeit sollte stets erfolgen
Abmahnung – was ist das?
Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Arbeitsrecht dient eine Abmahnung vor allem dem Zweck, dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass er seinen beruflichen Pflichten nachkommen muss. Dabei muss dem Arbeitnehmer so deutlich wie möglich klargemacht werden, worin genau der Vertragsverstoß besteht und was im Falle eines erneuten Fehlverhaltens passiert. Aus der Abmahnung muss sich unmissverständlich ergeben, dass bei einer Nichtanpassung des Verhaltens eine Kündigung droht. Die Rechtsprechung verlangt als Vorstufe vor einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung, diese ein milderes Mittel im Vergleich zum Verlust des Arbeitsplatzes darstellt.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber deshalb in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Gleiches gilt auch für eine fristlose Kündigung. Die meisten Kündigungen sind unwirksam, weil vorher keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Erst wenn der Betroffene nach Abmahnung das Verhalten nicht ändert und nochmals einen gleichartigen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag begeht, kann in der Regel eine Kündigung gerechtfertigt sein
Wie und von wem kann abgemahnt werden?
Eine gesetzliche Regelung darüber, in welcher Form abgemahnt werden kann, gibt es nicht. Theoretisch ist es möglich, die Abmahnung schriftlich oder mündlich zu erteilen. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist es aus Sicht des Arbeitgebers aber sinnvoll, schriftlich abzumahnen. Zudem finden sich in manchen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen Regelungen darüber, dass eine Abmahnung schriftlich erfolgen muss.
Auf der Arbeitgeberseite sind grundsätzlich alle Personen abmahnberechtigt, die auch eine Kündigung aussprechen dürfen. Gleichwohl kann aufgrund der nicht so weitreichenden Tragweite der Kreis der Abmahnberechtigten erweitert werden. Im Zweifel sollte eine Abmahnung hinsichtlich der Berechtigung von einem Anwalt überprüft werden.
Aus welchen Gründen kann im Arbeitsrecht abgemahnt werden?
Abgemahnt werden Arbeitnehmer in der Regel deswegen, weil sie einen Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten begangen haben. Diese können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder allgemeinen Grundsätzen ergeben. Beispiele für solches Fehlverhalten sind unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Mobbing von Kollegen oder Arbeitsverweigerung. Die Abmahnung im Arbeitsrecht darf aber nicht unverhältnismäßig sein und sich nur auf Arbeitsbereiche beziehen, die der Arbeitnehmer auch wirklich beeinflussen kann. Deshalb kann der Arbeitnehmer nur für Verhaltensweisen abgemahnt werden, die auch veränderbar sind.
Welche Folgen kann eine Abmahnung haben?
Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnt, möchte er den Mitarbeiter nicht nur auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, sondern ihn auch zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen. Begeht der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit einen weiteren gleichartigen Verstoß, so droht ihm eine Kündigung. Deshalb ist es wichtig, eine Abmahnung nicht allzu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Zwar können Abmahnungen mit der Zeit an Wirkung verlieren und die Warnfunktion wird durch Zeitablauf abgeschwächt oder fällt ganz weg. Gleichwohl sollte eine Abmahnung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Hier bietet sich vor allem das Verfassen einer Gegendarstellung an, die zu den Personalakten genommen wird. Ebenso ist auch eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte möglich. Die Erfahrung zeigt, dass viele Abmahnung aus formalen Gründen oder aber wegen nicht nachgewiesenem Fehlverhalten unwirksam sind.
Abmahnung – was ist das?
Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Arbeitsrecht dient eine Abmahnung vor allem dem Zweck, dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass er seinen beruflichen Pflichten nachkommen muss. Dabei muss dem Arbeitnehmer so deutlich wie möglich klargemacht werden, worin genau der Vertragsverstoß besteht und was im Falle eines erneuten Fehlverhaltens passiert. Aus der Abmahnung muss sich unmissverständlich ergeben, dass bei einer Nichtanpassung des Verhaltens eine Kündigung droht. Die Rechtsprechung verlangt als Vorstufe vor einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung, diese ein milderes Mittel im Vergleich zum Verlust des Arbeitsplatzes darstellt.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber deshalb in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Gleiches gilt auch für eine fristlose Kündigung. Die meisten Kündigungen sind unwirksam, weil vorher keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Erst wenn der Betroffene nach Abmahnung das Verhalten nicht ändert und nochmals einen gleichartigen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag begeht, kann in der Regel eine Kündigung gerechtfertigt sein
Wie und von wem kann abgemahnt werden?
Eine gesetzliche Regelung darüber, in welcher Form abgemahnt werden kann, gibt es nicht. Theoretisch ist es möglich, die Abmahnung schriftlich oder mündlich zu erteilen. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist es aus Sicht des Arbeitgebers aber sinnvoll, schriftlich abzumahnen. Zudem finden sich in manchen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen Regelungen darüber, dass eine Abmahnung schriftlich erfolgen muss.
Auf der Arbeitgeberseite sind grundsätzlich alle Personen abmahnberechtigt, die auch eine Kündigung aussprechen dürfen. Gleichwohl kann aufgrund der nicht so weitreichenden Tragweite der Kreis der Abmahnberechtigten erweitert werden. Im Zweifel sollte eine Abmahnung hinsichtlich der Berechtigung von einem Anwalt überprüft werden.
Aus welchen Gründen kann im Arbeitsrecht abgemahnt werden?
Abgemahnt werden Arbeitnehmer in der Regel deswegen, weil sie einen Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten begangen haben. Diese können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder allgemeinen Grundsätzen ergeben. Beispiele für solches Fehlverhalten sind unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Mobbing von Kollegen oder Arbeitsverweigerung. Die Abmahnung im Arbeitsrecht darf aber nicht unverhältnismäßig sein und sich nur auf Arbeitsbereiche beziehen, die der Arbeitnehmer auch wirklich beeinflussen kann. Deshalb kann der Arbeitnehmer nur für Verhaltensweisen abgemahnt werden, die auch veränderbar sind.
Welche Folgen kann eine Abmahnung haben?
Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnt, möchte er den Mitarbeiter nicht nur auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, sondern ihn auch zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen. Begeht der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit einen weiteren gleichartigen Verstoß, so droht ihm eine Kündigung. Deshalb ist es wichtig, eine Abmahnung nicht allzu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Zwar können Abmahnungen mit der Zeit an Wirkung verlieren und die Warnfunktion wird durch Zeitablauf abgeschwächt oder fällt ganz weg. Gleichwohl sollte eine Abmahnung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Hier bietet sich vor allem das Verfassen einer Gegendarstellung an, die zu den Personalakten genommen wird. Ebenso ist auch eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte möglich. Die Erfahrung zeigt, dass viele Abmahnung aus formalen Gründen oder aber wegen nicht nachgewiesenem Fehlverhalten unwirksam sind.