zu klein für die Polizei?

03.09.2017, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 3 Min. (98 mal gelesen)
ist es zulässig für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine Mindestgröße zu verlangen?

Sei es ein akademischer Abschluss, eine absolvierte Ausbildung oder ein Mindestalter – jeder Beruf hat seine Bedingungen. Will man Polizist werden, werden darüber hinaus sogar noch weitere Qualitäten vorausgesetzt. Schließlich muss der Bewerber beispielsweise psychisch belastbar sein (Stichwort amtsärztliche Untersuchung), weil er später im Berufsalltag vielen Aggressionen und schwierigen Situationen ausgesetzt sein wird. Außerdem testet man dabei ebenso die Körperkraft. Denn nur leistungsfähige Personen können später Verdächtige verfolgen und sich möglichst gut gegen Angriffe zur Wehr setzen. Ein weiterer relevanter Faktor ist zudem die Körpergröße. So gehört es schließlich zur Aufgabe jedes Polizisten, Dominanz auszustrahlen, um Übergriffe zu vermeiden und die jeweilige Lage zu stabilisieren. Für kleinere Personen mag das jedoch nur schwer erreichbar sein. Deswegen gilt hier eine Mindestgröße als Voraussetzung für den Polizeidienst. Aber ist sie überhaupt rechtens? Dürfen Bewerber, die darunter liegen tatsächlich abgewiesen werden?

154 cm große Kandidatin bewirbt sich für Polizeidienst

 Eine 1997 geborene Frau wollte zum April 2017 im gehobenen Dienst eingestellt werden. Ihr Gesuch wurde letztlich vom Polizeipräsidenten in Berlin abgelehnt. Für die Position sei nämlich eine Mindestgröße von 160 cm (bei männlichen Kandidaten: 165 cm) vorgeschrieben, die die Bewerberin mit ihren 154 cm nicht erfülle. Hiergegen setzte sich die Frau gerichtlich zu Wehr. Sie begründete ihren Schritt damit, dass sie sich gesundheitlich für den Dienst eigne und sie deswegen genommen werden müsste. Sie sagte außerdem, Frauen würden durch das Voraussetzen einer Mindestgröße mittelbar diskriminiert, weswegen sie letztlich beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einreichte.

Der Sachverhalt wurde vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verhandelt (Urteil, Az. VG 5 K 219.16). Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin zu Recht abgewiesen wurde.

Als Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, es liege im Ermessen des Dienstherrn, eine Eignung festzustellen. Dazu gehöre eben, dass dieser aus seiner Sicht schlüssige Kriterien festlegt und Kandidaten nach ihnen beurteilt. Darüber hinaus könne er dabei über einen bestimmten Spielraum verfügen, je nachdem, wie er den Aufgabenbereich der jeweiligen Position einschätze und welche Qualifikationen er dafür als nötig erachte. Somit hat der Dienstherr in solchen Angelegenheiten das letzte Wort und nur, wer die von ihm geforderten körperlichen Fähigkeiten auch tatsächlich mitbringt, darf sich auf den jeweiligen Dienst bewerben. Im Gegensatz zu Vorgaben wie der Altersgrenze für die Einstellung muss die Bestimmung der Mindestgröße auch auf keinem Gesetz basieren.

Daher sei die Forderung, dass Frauen erst ab 160 cm den eingestellt werden, sowohl beurteilungsfehlerfrei als auch sachgerecht. Schließlich erfordert der polizeiliche Dienst eben Durchsetzungsfähigkeit, wozu die Bewerber nur ab einer bestimmten Größe in der Lage sind. Kleinere Kandidaten könnten im Umkehrschluss wiederholt als Opfer wahrgenommen und entsprechend häufig angegriffen werden. Darüber hinaus liege hier keine geschlechtsbezogene Diskriminierung vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und durchaus diskussionswürdig. So haben andere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht solche Ablehnungen als rechtswidrig erachtet. Sieht man die Eignung, Befähigung und Leistung als maßgebliche Merkmale für die Zulassung zum Beamtenverhältnis an, so erscheint das Abstellen auf die Körpergröße als Eignungsmerkmal durchaus fraglich. Insbesondere, weil Frauen, genetisch bedingt, kleiner sind ist hierin ein Verstoß gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu sehen.

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