Vorzeitige Ruhestandsversetzung im Beamtenrecht – richtig wehren
05.09.2016, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 3 Min. (231 mal gelesen)
Betroffene solltgen bei einer drohenden Zwangspensionierung ihre Rechte kennen und wahrnehmen
Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder haben besondere Regelungen getroffen, um Beamtinnen und Beamte, die gesundheitlich beeinträchtigt sind , unter Umständen vom aktiven Dienst auszuschließen und in den Ruhestand zu versetzen. Dies geschieht meist gegen den Willen der Betroffenen, nicht immer sind allein die gesundheitlichen Gegebenheiten entscheidend.
Das Beamtenstatusgesetz trifft zur Ruhestandsversetzung in § 26 Abs. 1 folgende Regelung (1
„Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.“
1. Wann droht die Ruhestandsversetzung?
Voraussetzung ist nach Gesetz entweder, dass Dienstunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder gesundheitlichen Zustands vorliegt oder diese Dienstunfähigkeit durch längere Erkrankung indiziert wird. Die Voraussetzungen können nicht nur aufgrund einer Krankheit vorliegen, sondern auch aufgrund des Verhaltens des Beamten/der Beamtin, das zu einer dauernden Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Hier sind vor allem psychische Probleme oder Mobbing zu nennen. Insoweit muss im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Anwalt genau geklärt werden, welches Interesse der Dienstherr im Einzelfall tatsächlich verfolgt. Der Dienstherr stellt zwar fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, diese Feststellung ist jedoch anfechtbar.
2. Muss ich zum Amtsarzt?
Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit, erfolgt meist eine Anordnung, sich beim Amtsarzt vorzustellen. Die Betroffenen müssen solch eine Anordnung nicht ohne weiteres befolgen. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine solche Weisung gerichtlich überprüfen zu lassen. Insbesondere die neuere Rechtsprechung verlangt von den Dienstherren eine genaue Begründung der Maßnahme. Rechtswidrige Anordnung müssen nicht befolgt werden. Ob eine solche Anordnung rechtswidrig ist, bemisst sich nach dem Einzelfall. Auch eine einvernehmliche Lösung kann, vor allem aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder persönlicher Umstände, angestrebt werden. Andererseits ist Vorsicht geboten, eine grundlose Weigerung kann unter Umständen auch dienstrechtliche Folgen haben. Hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll und kann im Hinblick auf das weitere Verfahren hilfreich sein.
3. Was passiert nach der Untersuchung?
Das ärztliche Gutachten selbst ist nicht gerichtlich angreifbar. Vielmehr entscheidet erst der Dienstherr aufgrund des Gutachtens, ob Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht. Ist der Dienstherr von einer Dienstunfähigkeit überzeugt, so muss eine Anhörung vor der Ruhestandsversetzung erfolgen. Spätestens hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bereits im Rahmen der Anhörung kann das bisherige Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden und ggf. erste Fehler des Dienstherrn ausgemacht werden. Gegen eine Ruhestandsversetzung kann der Betroffene Einwendungen erheben.
4. Was tun bei einem Bescheid über die vorzeitige Ruhestandsversetzung?
Wenn der Dienstherr die Einwendungen des Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt und dennoch den Versetzungsbescheid erlässt, sind Beamtinnen und Beamte dem nicht schutzlos ausgesetzt. Vielmehr sind solche Bescheide voll gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder Klage wird die Entscheidung der Behörde voll überprüft. Hierbei steht sowohl das Verfahren auf dem Prüfstand, als auch der Inhalt der Entscheidung. Insbesondere das ärztliche Gutachten und die Motive werden geprüft, ebenso wie eventuelle anderweitige Einsatzmöglichkeiten. Gerade die werden den Dienstherren oftmals zum Verhängnis. Ein Rechtsmittelverfahren kann sich insbesondere vor dem Hintergrund lohnen, weil eine vorzeitige Ruhestandsversetzung in der Regel mit Einbußen beim der Pension verbunden ist, was viele Betroffene als Belastung empfinden. Ist das Rechtsmittelverfahren erfolgreich, werden den Betroffenen die einbehaltenen Bezüge ausbezahlt, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Ist die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig kann sogar im Eilverfahren der Bezug der Regelbesoldung gesichert werden.
Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder haben besondere Regelungen getroffen, um Beamtinnen und Beamte, die gesundheitlich beeinträchtigt sind , unter Umständen vom aktiven Dienst auszuschließen und in den Ruhestand zu versetzen. Dies geschieht meist gegen den Willen der Betroffenen, nicht immer sind allein die gesundheitlichen Gegebenheiten entscheidend.
Das Beamtenstatusgesetz trifft zur Ruhestandsversetzung in § 26 Abs. 1 folgende Regelung (1
„Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.“
1. Wann droht die Ruhestandsversetzung?
Voraussetzung ist nach Gesetz entweder, dass Dienstunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder gesundheitlichen Zustands vorliegt oder diese Dienstunfähigkeit durch längere Erkrankung indiziert wird. Die Voraussetzungen können nicht nur aufgrund einer Krankheit vorliegen, sondern auch aufgrund des Verhaltens des Beamten/der Beamtin, das zu einer dauernden Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Hier sind vor allem psychische Probleme oder Mobbing zu nennen. Insoweit muss im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Anwalt genau geklärt werden, welches Interesse der Dienstherr im Einzelfall tatsächlich verfolgt. Der Dienstherr stellt zwar fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, diese Feststellung ist jedoch anfechtbar.
2. Muss ich zum Amtsarzt?
Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit, erfolgt meist eine Anordnung, sich beim Amtsarzt vorzustellen. Die Betroffenen müssen solch eine Anordnung nicht ohne weiteres befolgen. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine solche Weisung gerichtlich überprüfen zu lassen. Insbesondere die neuere Rechtsprechung verlangt von den Dienstherren eine genaue Begründung der Maßnahme. Rechtswidrige Anordnung müssen nicht befolgt werden. Ob eine solche Anordnung rechtswidrig ist, bemisst sich nach dem Einzelfall. Auch eine einvernehmliche Lösung kann, vor allem aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder persönlicher Umstände, angestrebt werden. Andererseits ist Vorsicht geboten, eine grundlose Weigerung kann unter Umständen auch dienstrechtliche Folgen haben. Hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll und kann im Hinblick auf das weitere Verfahren hilfreich sein.
3. Was passiert nach der Untersuchung?
Das ärztliche Gutachten selbst ist nicht gerichtlich angreifbar. Vielmehr entscheidet erst der Dienstherr aufgrund des Gutachtens, ob Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht. Ist der Dienstherr von einer Dienstunfähigkeit überzeugt, so muss eine Anhörung vor der Ruhestandsversetzung erfolgen. Spätestens hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bereits im Rahmen der Anhörung kann das bisherige Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden und ggf. erste Fehler des Dienstherrn ausgemacht werden. Gegen eine Ruhestandsversetzung kann der Betroffene Einwendungen erheben.
4. Was tun bei einem Bescheid über die vorzeitige Ruhestandsversetzung?
Wenn der Dienstherr die Einwendungen des Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt und dennoch den Versetzungsbescheid erlässt, sind Beamtinnen und Beamte dem nicht schutzlos ausgesetzt. Vielmehr sind solche Bescheide voll gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder Klage wird die Entscheidung der Behörde voll überprüft. Hierbei steht sowohl das Verfahren auf dem Prüfstand, als auch der Inhalt der Entscheidung. Insbesondere das ärztliche Gutachten und die Motive werden geprüft, ebenso wie eventuelle anderweitige Einsatzmöglichkeiten. Gerade die werden den Dienstherren oftmals zum Verhängnis. Ein Rechtsmittelverfahren kann sich insbesondere vor dem Hintergrund lohnen, weil eine vorzeitige Ruhestandsversetzung in der Regel mit Einbußen beim der Pension verbunden ist, was viele Betroffene als Belastung empfinden. Ist das Rechtsmittelverfahren erfolgreich, werden den Betroffenen die einbehaltenen Bezüge ausbezahlt, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Ist die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig kann sogar im Eilverfahren der Bezug der Regelbesoldung gesichert werden.