Kündigung durch den Arbeitgeber – was tun?
01.09.2016, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 2 Min. (172 mal gelesen)
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sollte schnellstmöglich diese auf Fehler überprüft werden.
Flattert dem Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers ins Haus, ist der Schock in der Regel recht groß. Nun heißt es dennoch kühlen Kopf bewahren und schnell handeln. Es laufen nämlich hinsichtlich der Abwehr einer Kündigung sehr kurze Fristen. Gegen die Kündigung wird in der Regel eine sog. Kündigungsschutzklage erhoben, mit der festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Eine Überprüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt und ggf. die Erhebung einer Klage kann für den Arbeitnehmer bares Geld bedeuten, insbesondere wenn nicht die Weiterbeschäftigung, sondern eine angemessen Abfindung das Ziel ist.
1. Welche Fristen gelten?
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung, d. h. dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung im Briefkasten liegt (Kenntnisnahme ist nicht notwendig). Dies bedeutet, die drei Wochen laufen auch, wenn der Arbeitnehmer sich beispielsweise im Urlaub befindet. Aber auch in solchen Fällen sollte schnelle anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die notwendigen Schritte nachzuholen. Auch sollte nach Erhalt der Kündigung nicht zu lange abgewartet werden, da auch förmliche Fehler in der Kündigung (die durchaus oft vorkommen), innerhalb weniger Tage nach Zustellung gelten gemacht werden können und die Kündigung hierdurch unwirksam wird.
2. Welche Erfolgsaussichten bestehen?
Ob eine Kündigung rechtswidrig ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen, d. h. der Arbeitnehmer bleibt oftmals im Unklaren, warum ihm überhaupt gekündigt wurde. Allerdings kann allgemeiner Kündigungsschutz bestehen und dadurch die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Die Erfolgsaussichten sind folglich durchaus groß, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Vollzeitkräfte beschäftigt. In diesen Fällen ist die Kündigung nur durch betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gerechtfertigt. Beweispflichtig ist der Arbeitgeber. Es kann aber auch besonderer Kündigungsschutz bestehen oder die Kündigung aus sonstigen Gründen (z. B. Rechtsmissbrauch) unwirksam sein.
3. Was passiert im Gerichtsprozess?
Vor dem Arbeitsgericht findet zunächst ein Gütetermin statt, in dem versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Falls beide Seiten auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keinen allzu großen Wert legen, ist die Beendigung und Zahlung einer Abfindung die Folge. Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab, sowie Betriebszugehörigkeit, Erfolgsaussichten sowie beispielsweise finanzieller Verfassung des Betriebs ab. Im Rahmen eines Vergleichs sind verschiedene Modelle denkbar, d. h. Abfindungszahlung, Urlaubsabgeltung, Zeugniserteilung, Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist uvm. Scheitert die gütliche Einigung wird das Verfahren ggf. durch Urteil entschieden und kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber für mehrere Monate Lohn bzw. Gehalt nachzahlen muss.
Abschließend lässt sich festhalten, dass Kündigungen nicht unreflektiert akzeptiert werden sollten, denn sie sind oftmals schon formal unrichtig, jedenfalls aber im Rahmen einer Klage angreifbar.
Flattert dem Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers ins Haus, ist der Schock in der Regel recht groß. Nun heißt es dennoch kühlen Kopf bewahren und schnell handeln. Es laufen nämlich hinsichtlich der Abwehr einer Kündigung sehr kurze Fristen. Gegen die Kündigung wird in der Regel eine sog. Kündigungsschutzklage erhoben, mit der festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Eine Überprüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt und ggf. die Erhebung einer Klage kann für den Arbeitnehmer bares Geld bedeuten, insbesondere wenn nicht die Weiterbeschäftigung, sondern eine angemessen Abfindung das Ziel ist.
1. Welche Fristen gelten?
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung, d. h. dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung im Briefkasten liegt (Kenntnisnahme ist nicht notwendig). Dies bedeutet, die drei Wochen laufen auch, wenn der Arbeitnehmer sich beispielsweise im Urlaub befindet. Aber auch in solchen Fällen sollte schnelle anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die notwendigen Schritte nachzuholen. Auch sollte nach Erhalt der Kündigung nicht zu lange abgewartet werden, da auch förmliche Fehler in der Kündigung (die durchaus oft vorkommen), innerhalb weniger Tage nach Zustellung gelten gemacht werden können und die Kündigung hierdurch unwirksam wird.
2. Welche Erfolgsaussichten bestehen?
Ob eine Kündigung rechtswidrig ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen, d. h. der Arbeitnehmer bleibt oftmals im Unklaren, warum ihm überhaupt gekündigt wurde. Allerdings kann allgemeiner Kündigungsschutz bestehen und dadurch die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Die Erfolgsaussichten sind folglich durchaus groß, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Vollzeitkräfte beschäftigt. In diesen Fällen ist die Kündigung nur durch betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gerechtfertigt. Beweispflichtig ist der Arbeitgeber. Es kann aber auch besonderer Kündigungsschutz bestehen oder die Kündigung aus sonstigen Gründen (z. B. Rechtsmissbrauch) unwirksam sein.
3. Was passiert im Gerichtsprozess?
Vor dem Arbeitsgericht findet zunächst ein Gütetermin statt, in dem versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Falls beide Seiten auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keinen allzu großen Wert legen, ist die Beendigung und Zahlung einer Abfindung die Folge. Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab, sowie Betriebszugehörigkeit, Erfolgsaussichten sowie beispielsweise finanzieller Verfassung des Betriebs ab. Im Rahmen eines Vergleichs sind verschiedene Modelle denkbar, d. h. Abfindungszahlung, Urlaubsabgeltung, Zeugniserteilung, Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist uvm. Scheitert die gütliche Einigung wird das Verfahren ggf. durch Urteil entschieden und kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber für mehrere Monate Lohn bzw. Gehalt nachzahlen muss.
Abschließend lässt sich festhalten, dass Kündigungen nicht unreflektiert akzeptiert werden sollten, denn sie sind oftmals schon formal unrichtig, jedenfalls aber im Rahmen einer Klage angreifbar.