Disziplinarverfahren
05.06.2017, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 2 Min. (120 mal gelesen)
alles rund um das Disziplinarverfahren bei Beamten
Immer wieder kommt es vor, dass der Dienstherr gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren eröffnen möchte. Der Beitrag soll dieses Verfahren, sowie Rechte und Pflichten des Beamten näher erläutern.
Eingeleitet wird das Verfahren durch die Kenntniserlangung des Dienstherrn von einer Pflichtverletzung. Solche Pflichtverletzungen können sein: Verstöße des Beamten gegen seine Pflichten aus den Beamtengesetzen, aus innerdienstlichen Weisungen oder aus sonstigen Rechtsnormen ergeben. Notwendig ist immer ein innerdienstlicher Bezug, jedoch sind auch Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar, die das Vertrauen zwischen Dienstherr und Beamten nachträglich beeinträchtigen können und damit ebenfalls zu einem dienstlichen Problem werden.
Erhält der Dienstherr Kenntnis von einer (möglichen) Pflichtverletzung, hat er zunächst den Sachverhalt aufzuklären. Dabei kann auch der Beamte mitwirken und sich zum festgestellten Sachverhalt äußern. Eine Pflicht zur Äußerung besteht jedoch nicht. Der Beamte kann sich auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Betroffenen eine Stellungnahme abgibt.
Hat der Dienstherr den Sachverhalt genügend aufgeklärt und eine Dienstverfehlung festgestellt, so muss er als nächstes die Disziplinarmaßnahme bestimmen, die er nicht willkürlich festlegen kann.
Dabei kommen in Betracht:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung (Degradierung)
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Der Dienstherr hat sodann eine Abschlussentscheidung zu treffen.
Spricht er einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge, so ergeht eine Disziplinarverfügung, gegen die sich der Beamte mit Widerspruch und Klage wehren muss.
Soll dagegen eine Zurückstufung oder gar eine Entfernung aus dem Dienst erfolgen, so muss der Dienstherr eine sog. Disziplinarklage erheben.
Das Disziplinarverfahren ist ein streng reglementiertes Verfahren, bei dem der Dienstherr viele Formvorschriften beachten muss. Deshalb sollte sich ein Betroffener bei Bekanntwerden eine Dienstpflichtverletzung, spätestens im Rahmen der Anhörung durch einen Anwalt vertreten lassen, um einen ungünstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens, idealer Weise ein Einstellung desselben zu erreichen.
Immer wieder kommt es vor, dass der Dienstherr gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren eröffnen möchte. Der Beitrag soll dieses Verfahren, sowie Rechte und Pflichten des Beamten näher erläutern.
Eingeleitet wird das Verfahren durch die Kenntniserlangung des Dienstherrn von einer Pflichtverletzung. Solche Pflichtverletzungen können sein: Verstöße des Beamten gegen seine Pflichten aus den Beamtengesetzen, aus innerdienstlichen Weisungen oder aus sonstigen Rechtsnormen ergeben. Notwendig ist immer ein innerdienstlicher Bezug, jedoch sind auch Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar, die das Vertrauen zwischen Dienstherr und Beamten nachträglich beeinträchtigen können und damit ebenfalls zu einem dienstlichen Problem werden.
Erhält der Dienstherr Kenntnis von einer (möglichen) Pflichtverletzung, hat er zunächst den Sachverhalt aufzuklären. Dabei kann auch der Beamte mitwirken und sich zum festgestellten Sachverhalt äußern. Eine Pflicht zur Äußerung besteht jedoch nicht. Der Beamte kann sich auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Betroffenen eine Stellungnahme abgibt.
Hat der Dienstherr den Sachverhalt genügend aufgeklärt und eine Dienstverfehlung festgestellt, so muss er als nächstes die Disziplinarmaßnahme bestimmen, die er nicht willkürlich festlegen kann.
Dabei kommen in Betracht:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung (Degradierung)
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Der Dienstherr hat sodann eine Abschlussentscheidung zu treffen.
Spricht er einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge, so ergeht eine Disziplinarverfügung, gegen die sich der Beamte mit Widerspruch und Klage wehren muss.
Soll dagegen eine Zurückstufung oder gar eine Entfernung aus dem Dienst erfolgen, so muss der Dienstherr eine sog. Disziplinarklage erheben.
Das Disziplinarverfahren ist ein streng reglementiertes Verfahren, bei dem der Dienstherr viele Formvorschriften beachten muss. Deshalb sollte sich ein Betroffener bei Bekanntwerden eine Dienstpflichtverletzung, spätestens im Rahmen der Anhörung durch einen Anwalt vertreten lassen, um einen ungünstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens, idealer Weise ein Einstellung desselben zu erreichen.