Kamera in Umkleide
13.11.2017, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 1 Min. (101 mal gelesen)
fristlose Kündigung für Sporttrainer für Anbringung einer Kamera in Umkleidekabine
Trainern in Fitnesscentern wird viel Vertrauen entgegengebracht. Immerhin haben sie zu allen Arealen freien Zutritt, weswegen es ihnen besonders leicht gemacht wird, Personen bei der Umkleide zu beobachten. Hin und wieder wird dieses Vertrauen jedoch missbraucht und Trainer nutzen schamlos ihre Position aus. So hört man immer wieder von Fällen, in denen sie Kameras anbringen, um den Frauen oder Männern beim umziehen zuzusehen. Kürzlich geschah eben das in einem Verein für Radsport. Dem Trainer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt war, wurde deswegen außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Ihm wird vorgeworfen, dass er Kameras in der Umkleidekabine angebracht hatte. Über sie filmte er Sportlerinnen beim Ankleiden. Nun hat der Trainer sich allerdings gewehrt, indem er die Kündigung anzweifelte.
So wurde entschieden
Die Bemühungen des Trainers, seine Kündigung anzufechten zu machen, blieben bislang erfolglos. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 24 Ca 4261/17), dass der fristlose Rauswurf rechtmäßig sei. So habe der Trainer seine Pflichten auf schwerwiegende Art und Weise verletzt, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Auch eine fristlose Kündigung bedarf nach § 626 Abs. 2 BGB einer Frist von 14 Tagen. Sie wurde allerdings eingehalten. Den Beklagten informierte der Verein zwar nicht selbst über das Verfahren. Erst indem er Akteneinsicht anforderte, las er, was genau ihm eigentlich vorgeworfen wurde. Die Kündigung sei dann erst zwei Wochen danach veranlasst worden, weswegen die Frist eben eingehalten wurde.
Das Urteil kann mithilfe der Berufung am Berlin-Brandenburger Landesarbeitsgericht angefochten werden und wird gegebenenfalls in zweiter Instanz nochmals verhandelt werden.
Trainern in Fitnesscentern wird viel Vertrauen entgegengebracht. Immerhin haben sie zu allen Arealen freien Zutritt, weswegen es ihnen besonders leicht gemacht wird, Personen bei der Umkleide zu beobachten. Hin und wieder wird dieses Vertrauen jedoch missbraucht und Trainer nutzen schamlos ihre Position aus. So hört man immer wieder von Fällen, in denen sie Kameras anbringen, um den Frauen oder Männern beim umziehen zuzusehen. Kürzlich geschah eben das in einem Verein für Radsport. Dem Trainer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt war, wurde deswegen außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Ihm wird vorgeworfen, dass er Kameras in der Umkleidekabine angebracht hatte. Über sie filmte er Sportlerinnen beim Ankleiden. Nun hat der Trainer sich allerdings gewehrt, indem er die Kündigung anzweifelte.
So wurde entschieden
Die Bemühungen des Trainers, seine Kündigung anzufechten zu machen, blieben bislang erfolglos. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 24 Ca 4261/17), dass der fristlose Rauswurf rechtmäßig sei. So habe der Trainer seine Pflichten auf schwerwiegende Art und Weise verletzt, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Auch eine fristlose Kündigung bedarf nach § 626 Abs. 2 BGB einer Frist von 14 Tagen. Sie wurde allerdings eingehalten. Den Beklagten informierte der Verein zwar nicht selbst über das Verfahren. Erst indem er Akteneinsicht anforderte, las er, was genau ihm eigentlich vorgeworfen wurde. Die Kündigung sei dann erst zwei Wochen danach veranlasst worden, weswegen die Frist eben eingehalten wurde.
Das Urteil kann mithilfe der Berufung am Berlin-Brandenburger Landesarbeitsgericht angefochten werden und wird gegebenenfalls in zweiter Instanz nochmals verhandelt werden.