Psychotherapie und Verbeamtung
06.06.2017, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 3 Min. (195 mal gelesen)
neue Rechtsprechung zur Psychotherapie und Verbeamtung
In den letzten Jahren haben im Rahmen einer Neueinstellung und damit der Begründung eines Beamtenverhältnisses aber auch bei einer Lebenszeitverbeamtung vor allem psychische Probleme der Bewerberinnen und Bewerber eine Rolle gespielt. In der täglichen Beratungspraxis tauchen immer wieder die Fragen auf, wie sich eine ambulante oder stationäre Psychotherapie auf die Verbeamtung auswirken kann. Hier kann man, wie so oft nur sagen: Es kommt darauf an – nämlich auf den Einzelfall.
Deshalb soll der Artikel unter Verweisung auf aktuelle Rechtsprechung einige grundlegende Faktoren beleuchten, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Prüfung einer Ablehnung einer Verbeamtung angewandt werden.
Grundlage einer jeden Verbeamtung ist die Verfassung, demnach haben Bewerber grundsätzlich einen Anspruch auf die Verbeamtung, solange sie nach Eignung, Befähigung und Leistung für ein Beamtenverhältnis in Frage kommen. Bei Krankheiten bezweifeln die Dienstherrn grundsätzlich die gesundheitliche Eignung. Der Begriff der Eignung an sich umfasst allerdings mehr, insbesondere auch die charakterliche Eignung der Bewerber.
Die gesundheitliche Eignung kann immer nur auf die Zukunft bezogen sein, der Dienstherr steht vor der schwierigen Aufgabe, entscheiden zu müssen, ob ein Bewerber/eine Bewerberin nicht vorzeitig dienstunfähig wird. Diese Aufgabe können freilich nicht die Personalleiter der Behörden selbst übernehmen, vielmehr verlassen sich diese auf das Urteil des Amtsarztes. Dass diese Untersuchungen oftmals sehr pauschal ablaufen und lapidar eine Nichteignung festgestellt wurde, konnte in der Beratungspraxis oft beobachtet werden.
Die Rechtsprechung hierzu hat diese Vorgehensweise durchaus gestützt. Bislang war die höchstrichterliche Rechtsprechung so ausgerichtet, dass der Dienstherr auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens prognostizieren musste, dass der Bewerber die Altersgrenze erreicht, ohne dass vorzeitig eine Dienstunfähigkeit eintritt. Der Dienstherr musste quasi die Dienstfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehen. Zweifel haben damit bereits dafür ausgereicht, um die Nichteignung von Bewerbern festzustellen. In gerichtlichen Verfahren war es durchaus schwierig diese Zweifel auszuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Prognosehorizont mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az. 2 C 16/12) grundlegend geändert. Nach neuer Rechtsprechung reichen bloße Zweifel an der Eignung nicht mehr aus. Nunmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bewerber vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden muss, oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte müssen dann auch konkret benannt werden. Bloße Floskeln und pauschal geäußerte Zweifel des Amtsarztes sind nach neuer Rechtsprechung jedenfalls nicht mehr zulässig. Insbesondere, wenn sich nicht feststellen lässt, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten wird, geht dies nunmehr zu Lasten des Dienstherrn.
Die Rechtsprechung hat sich deshalb in einer gewissen Hinsicht zu Gunsten der Bewerber geändert. Was allerdings nicht heißt, dass psychische Probleme keinerlei Auswirkungen mehr auf die Verbeamtung haben. Der Dienstherr muss jedoch viel umfassender begründen, warum eine Eignung im jeweiligen Einzelfall nicht vorliegen soll. Auch das ärztliche Gutachten muss nunmehr viel umfassender begründet sein. Wie bereits in vorhergehenden Artikeln erläutert wurde, ist das ärztliche Gutachten in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Falle einer durch den Dienstherrn abgelehnten Verbeamtung (oder Lebenszeitverbeamtung) auch das ärztliche Gutachten gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Verwaltungsgerichte sind demnach überhaupt nicht an die Feststellungen des Dienstherrn gebunden und können eigene Gutachten in Auftrag geben. Dies erfordert in der Regel eine Erschütterung des amtsärztlichen Gutachtens.
Die neue Rechtsprechung ändert allerdings nicht die Rechtslage. Wie beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2016 (Az. 4 S 1082/14) festgestellt hat, können sich die Bewerber für eine Lebenszeitverbeamtung nicht ohne weiteres darauf berufen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Nichteignung liegen nicht vor. Hat der Dienstherr nämlich noch nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft, ist die Verlängerung einer Probezeit zulässig. So können die Dienstherren die Probezeit bis zum gesetzlichen Höchstmaß ausschöpfen, ohne dass dies der neuen Rechtsprechung widerspricht.
Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung kommt dagegen das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen einer abgelehnten Lebenszeitverbeamtung zum Ergebnis, dass sich „aus der Feststellung eines Fachgutachters, dass es epidemiologischen Studien zufolge nach einer Ersterkrankung einer unipolaren Depression in 50% bis 60% der Fälle zu wenigsten einer weiteren depressiven Episode kommt, nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit regelmäßiger, erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten schließen lässt“ (Az. 19 K 2022/14).
Es sind folglich, wie so oft, jeder Einzelfall, jede psychische Erkrankung und jede Entscheidung des Dienstherrn für sich zu betrachten und sodann die Erfolgsaussichten einer Klage abzuwägen.
In den letzten Jahren haben im Rahmen einer Neueinstellung und damit der Begründung eines Beamtenverhältnisses aber auch bei einer Lebenszeitverbeamtung vor allem psychische Probleme der Bewerberinnen und Bewerber eine Rolle gespielt. In der täglichen Beratungspraxis tauchen immer wieder die Fragen auf, wie sich eine ambulante oder stationäre Psychotherapie auf die Verbeamtung auswirken kann. Hier kann man, wie so oft nur sagen: Es kommt darauf an – nämlich auf den Einzelfall.
Deshalb soll der Artikel unter Verweisung auf aktuelle Rechtsprechung einige grundlegende Faktoren beleuchten, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Prüfung einer Ablehnung einer Verbeamtung angewandt werden.
Grundlage einer jeden Verbeamtung ist die Verfassung, demnach haben Bewerber grundsätzlich einen Anspruch auf die Verbeamtung, solange sie nach Eignung, Befähigung und Leistung für ein Beamtenverhältnis in Frage kommen. Bei Krankheiten bezweifeln die Dienstherrn grundsätzlich die gesundheitliche Eignung. Der Begriff der Eignung an sich umfasst allerdings mehr, insbesondere auch die charakterliche Eignung der Bewerber.
Die gesundheitliche Eignung kann immer nur auf die Zukunft bezogen sein, der Dienstherr steht vor der schwierigen Aufgabe, entscheiden zu müssen, ob ein Bewerber/eine Bewerberin nicht vorzeitig dienstunfähig wird. Diese Aufgabe können freilich nicht die Personalleiter der Behörden selbst übernehmen, vielmehr verlassen sich diese auf das Urteil des Amtsarztes. Dass diese Untersuchungen oftmals sehr pauschal ablaufen und lapidar eine Nichteignung festgestellt wurde, konnte in der Beratungspraxis oft beobachtet werden.
Die Rechtsprechung hierzu hat diese Vorgehensweise durchaus gestützt. Bislang war die höchstrichterliche Rechtsprechung so ausgerichtet, dass der Dienstherr auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens prognostizieren musste, dass der Bewerber die Altersgrenze erreicht, ohne dass vorzeitig eine Dienstunfähigkeit eintritt. Der Dienstherr musste quasi die Dienstfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehen. Zweifel haben damit bereits dafür ausgereicht, um die Nichteignung von Bewerbern festzustellen. In gerichtlichen Verfahren war es durchaus schwierig diese Zweifel auszuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Prognosehorizont mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az. 2 C 16/12) grundlegend geändert. Nach neuer Rechtsprechung reichen bloße Zweifel an der Eignung nicht mehr aus. Nunmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bewerber vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden muss, oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte müssen dann auch konkret benannt werden. Bloße Floskeln und pauschal geäußerte Zweifel des Amtsarztes sind nach neuer Rechtsprechung jedenfalls nicht mehr zulässig. Insbesondere, wenn sich nicht feststellen lässt, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten wird, geht dies nunmehr zu Lasten des Dienstherrn.
Die Rechtsprechung hat sich deshalb in einer gewissen Hinsicht zu Gunsten der Bewerber geändert. Was allerdings nicht heißt, dass psychische Probleme keinerlei Auswirkungen mehr auf die Verbeamtung haben. Der Dienstherr muss jedoch viel umfassender begründen, warum eine Eignung im jeweiligen Einzelfall nicht vorliegen soll. Auch das ärztliche Gutachten muss nunmehr viel umfassender begründet sein. Wie bereits in vorhergehenden Artikeln erläutert wurde, ist das ärztliche Gutachten in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Falle einer durch den Dienstherrn abgelehnten Verbeamtung (oder Lebenszeitverbeamtung) auch das ärztliche Gutachten gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Verwaltungsgerichte sind demnach überhaupt nicht an die Feststellungen des Dienstherrn gebunden und können eigene Gutachten in Auftrag geben. Dies erfordert in der Regel eine Erschütterung des amtsärztlichen Gutachtens.
Die neue Rechtsprechung ändert allerdings nicht die Rechtslage. Wie beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2016 (Az. 4 S 1082/14) festgestellt hat, können sich die Bewerber für eine Lebenszeitverbeamtung nicht ohne weiteres darauf berufen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Nichteignung liegen nicht vor. Hat der Dienstherr nämlich noch nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft, ist die Verlängerung einer Probezeit zulässig. So können die Dienstherren die Probezeit bis zum gesetzlichen Höchstmaß ausschöpfen, ohne dass dies der neuen Rechtsprechung widerspricht.
Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung kommt dagegen das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen einer abgelehnten Lebenszeitverbeamtung zum Ergebnis, dass sich „aus der Feststellung eines Fachgutachters, dass es epidemiologischen Studien zufolge nach einer Ersterkrankung einer unipolaren Depression in 50% bis 60% der Fälle zu wenigsten einer weiteren depressiven Episode kommt, nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit regelmäßiger, erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten schließen lässt“ (Az. 19 K 2022/14).
Es sind folglich, wie so oft, jeder Einzelfall, jede psychische Erkrankung und jede Entscheidung des Dienstherrn für sich zu betrachten und sodann die Erfolgsaussichten einer Klage abzuwägen.