Agrarvis - Anlagen und falsche Versprechen

16.09.2024, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 2 Min. (49 mal gelesen)
Der Rechtstipp handelt von unrealistischen Renditeversprechen der Agrarvis und fehlenden rechtlichen Informationen durch unachtsame Berater, und empfiehlt geschädigten Investoren, rechtliche Schritte gegen ihre Berater einzuleiten.

Nachhaltigkeit ist en vogue - eine gute Gelegenheit, dachten sich die Initiatoren der Agrarvis Genossenschaft, entsprechende Investments anzubieten. So stellte sich die Agrarvis mit über 8.500 Hektar zertifizierte Baumbestände in Österreich, Schottland, Bayern und Finnland als verantwortungsbewusste Geldanlage dar. Anleger würden einen wichtigen Beitrag zur „Linderung des Klimawandels“ leisten und wichtige Baumbestände sichern. 

Große Versprechen und wenig Wahres

Den Anlegern wurde das sogenannte „magische Viereck“ der Geldanlage versprochen: eine durchschnittliche Rendite von etwa 9 % pro Jahr, garantiertes Wachstum auch in Krisenzeiten sowie jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Kapitals und natürlich Nachhaltigkeit – und das alles ohne Kosten. Die Einnahmen sollten hauptsächlich aus dem Handel mit CO₂-Zertifikaten und dem Verkauf von Holz stammen. Das klang verlockend, und so hatten inzwischen Hunderte von Anlegern auf Empfehlung ihrer Berater ihr Geld schon in die Agrarvis investiert.

Doch so ganz stimmig waren die Angaben nicht. Was zudem fehlte: ein Prospekt. Nach § 6 des Vermögensanlagegesetzes in Deutschland besteht aber eine Prospektpflicht. Damit sollen Anleger über das wirtschaftliche Konzept eines Projekts sowie die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Zusätzlich fehlten auf der Website der Agrarvis auch noch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Handelsregistereintrag und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Als die vierteljährlichen Zinszahlungen ausblieben, fiel der Betrug auf: Weder die Gesellschaft noch die beworbenen Waldflächen gibt es. Die Vorstände hatten sich falsche Identitäten zugelegt und waren im Mai 2024 abgetaucht. Die Büros in der Wiener Geschäftsadresse - unauffindbar.

Haftung & Verantwortung

Die geschädigten Anleger fragen sich zu Recht, wie ihre Berater ein solches Investment empfehlen konnten, ohne zuvor zumindest die Seriosität und Plausibilität dieser Geldanlage zu prüfen. Unabhängig davon, ob es sich um einen Berater oder Vermittler handelte, hätte dieser verpflichtet sein müssen, dem Kunden vollständige und ordnungsgemäße Informationen über das Anlageprojekt bereitzustellen. Dies setzt voraus, dass er das wirtschaftliche Konzept auf seine Plausibilität sowie die Bonität und Seriosität überprüft (vgl. § 3 Anlageberatung und Anlagevermittlung in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, Rz. 30). Hätten die Vermittler diese Pflichten wahrgenommen, hätten sie durch Einsicht in das österreichische Firmenbuch leicht feststellen können, dass diese Gesellschaft nicht existiert.

Offensichtlich wurden auch ohne wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung unseriöse Versprechungen bezüglich einer Rendite von 9 % p.a., absoluter Sicherheit und jederzeitiger Flexibilität an die Kunden weitergegeben.

Kostenloses Erstgespräch

Aufgrund dieser Umstände bestehen gute Erfolgsaussichten, die Vermittler wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie betroffen sind und Beratung wünschen, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gern für ein kostenloses Erstgespräch.

Autor dieses Rechtstipps

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