Ausstieg aus dem Immobilienfonds MCM AG & CO KG
16.10.2023, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 3 Min. (49 mal gelesen)
Die Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs in den Genussrechtsbedingungen ist unwirksam. Die Vereinbarung der Genussrechte stellt deshalb ein unerlaubtes Einlagengeschäft dar.
Die MCM Vermögenswerte AG & Co KG bot den Anlegern an, Genussrechte an der Gesellschaft zu erwerben. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine MassenpublikumsKG , die das Geld Ihrer Anleger laut dem herausgegebenen Prospekt in Wohnimmobilien anlegte. Die angebotenen Genussrechte zeichnen sich wiederum dadurch aus, daß man sich nicht als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt , sondern für die Kapitalüberlassung am variablen Gewinn beteiligt wird.
Geldanlage mit einer Anhäufung von Risiken
Bei näherer Betrachtung dieses Beteiligungsangebots , realisiert man, daß hier der Anleger sich in eine Reihe von erheblichen Risiken mit seiner Geldanlage begibt. So ergibt sich aus den Vertragsbedingungen, daß der Anleger mit seinem Genussrechtskapital in voller Höhe für Verluste der Gesellschaft haftet, während er sich die Gewinne neben den anderen Inhabern der Genussrechte auch mit den Kommanditisten der Gesellschaft teilen muss. Dabei weist die Gesellschaft auf das Blindpool Risiko hin : daß heißt bei Zeichnung der Geldanlage steht noch nicht fest, in welche Immobilien überhaupt investiert wird. Selbst wenn Gewinne durch die Gesellschaft erzielt werden, erfolgt die Ausschüttung dieser Gewinne erst am Ende der Laufzeit. Bei einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren bedeutet dies für den Anleger , daß keinerlei Möglichkeiten hat ,Zahlungen aus seiner Geldanlage zu erhalten, gleichzeitig aber auch keinen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, weil er nur Inhaber von Genussrechten ist. Selbst wenn er nach langer Laufzeit die Gesellschaft kündigen kann, besteht nochmals eine Kündigungsfrist von 2 Jahren.
Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritt
Glaubt sich nun der Anleger am Ende der langen Vertragslaufzeit und der 2 jährigen Kündigungsfrist am Ziel um seine Einlage mit einem Gewinn ausbezahlt zu bekommen, so befindet er sich in einem Irrtum. In den Vertragsbedingungen findet sich eine weitere Klausel, wonach der Anleger mit seinen Rückzahlungsansprüchen hinter sämtliche anderen Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten muß und diese vorrangig zu bedienen sind. Eine Rückzahlung an die Genussrechtsinhaber darf weiterhin so lange nicht erfolgen, so lange hierdurch die Fondsgesellschaft in Insolvenz geraten kann .
Qualifizierter Rangrücktritt als Hebel zum vorzeitigen Ausstieg
Allerdings eröffnet dieser Rangrücktritt auch die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gesellschaft. Aufgrund einiger Gerichtsurteile hat sich inzwischen in der Rechtsprechung herauskristallisiert, dass diese Regelungen überraschende Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB darstellen und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurden oder auch wegen Intransparenz einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs 1 Satz 2 BGB nicht standhalten können (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.12.201 Az.: 7 U 113/21; LG Hamburg vom 14.04.2023 Az.: 326 O 123/20)
Unerlaubtes Einlagengeschäft
Aufgrund dieser Rechtsprechung sind wegen dieser unwirksamen Klauseln zum Nachrang die angenommenen Gelder unbedingt rückzahlbar, was wiederum den Tatbestand des unerlaubten Einlagengeschäfts nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 , 32 Abs.1 Kreditwesengesetz erfüllt (siehe hierzu KWG Kommentar Fischer/Schulte-Mattler, KWG 6. Aufl. 2023 Rz. 35 ff.).
Anleger, deren Prospekthaftungsansprüche oder Ansprüche wegen Falschberatung bereits verjährt sind , haben hier über §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 KWG die Möglichkeit ihre Beteiligung vorzeitig zu beenden und Ihre Einzahlung zurückzuverlangen .
Kostenlose Ersteinschätzung
Wir sind gerne bereit, Sie im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu beraten .
Die MCM Vermögenswerte AG & Co KG bot den Anlegern an, Genussrechte an der Gesellschaft zu erwerben. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine MassenpublikumsKG , die das Geld Ihrer Anleger laut dem herausgegebenen Prospekt in Wohnimmobilien anlegte. Die angebotenen Genussrechte zeichnen sich wiederum dadurch aus, daß man sich nicht als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt , sondern für die Kapitalüberlassung am variablen Gewinn beteiligt wird.
Geldanlage mit einer Anhäufung von Risiken
Bei näherer Betrachtung dieses Beteiligungsangebots , realisiert man, daß hier der Anleger sich in eine Reihe von erheblichen Risiken mit seiner Geldanlage begibt. So ergibt sich aus den Vertragsbedingungen, daß der Anleger mit seinem Genussrechtskapital in voller Höhe für Verluste der Gesellschaft haftet, während er sich die Gewinne neben den anderen Inhabern der Genussrechte auch mit den Kommanditisten der Gesellschaft teilen muss. Dabei weist die Gesellschaft auf das Blindpool Risiko hin : daß heißt bei Zeichnung der Geldanlage steht noch nicht fest, in welche Immobilien überhaupt investiert wird. Selbst wenn Gewinne durch die Gesellschaft erzielt werden, erfolgt die Ausschüttung dieser Gewinne erst am Ende der Laufzeit. Bei einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren bedeutet dies für den Anleger , daß keinerlei Möglichkeiten hat ,Zahlungen aus seiner Geldanlage zu erhalten, gleichzeitig aber auch keinen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, weil er nur Inhaber von Genussrechten ist. Selbst wenn er nach langer Laufzeit die Gesellschaft kündigen kann, besteht nochmals eine Kündigungsfrist von 2 Jahren.
Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritt
Glaubt sich nun der Anleger am Ende der langen Vertragslaufzeit und der 2 jährigen Kündigungsfrist am Ziel um seine Einlage mit einem Gewinn ausbezahlt zu bekommen, so befindet er sich in einem Irrtum. In den Vertragsbedingungen findet sich eine weitere Klausel, wonach der Anleger mit seinen Rückzahlungsansprüchen hinter sämtliche anderen Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten muß und diese vorrangig zu bedienen sind. Eine Rückzahlung an die Genussrechtsinhaber darf weiterhin so lange nicht erfolgen, so lange hierdurch die Fondsgesellschaft in Insolvenz geraten kann .
Qualifizierter Rangrücktritt als Hebel zum vorzeitigen Ausstieg
Allerdings eröffnet dieser Rangrücktritt auch die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gesellschaft. Aufgrund einiger Gerichtsurteile hat sich inzwischen in der Rechtsprechung herauskristallisiert, dass diese Regelungen überraschende Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB darstellen und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurden oder auch wegen Intransparenz einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs 1 Satz 2 BGB nicht standhalten können (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.12.201 Az.: 7 U 113/21; LG Hamburg vom 14.04.2023 Az.: 326 O 123/20)
Unerlaubtes Einlagengeschäft
Aufgrund dieser Rechtsprechung sind wegen dieser unwirksamen Klauseln zum Nachrang die angenommenen Gelder unbedingt rückzahlbar, was wiederum den Tatbestand des unerlaubten Einlagengeschäfts nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 , 32 Abs.1 Kreditwesengesetz erfüllt (siehe hierzu KWG Kommentar Fischer/Schulte-Mattler, KWG 6. Aufl. 2023 Rz. 35 ff.).
Anleger, deren Prospekthaftungsansprüche oder Ansprüche wegen Falschberatung bereits verjährt sind , haben hier über §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 KWG die Möglichkeit ihre Beteiligung vorzeitig zu beenden und Ihre Einzahlung zurückzuverlangen .
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