Vorsicht bei Genussrechten: Die versteckten Risiken bei der MCM AG
19.03.2025, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 3 Min. (44 mal gelesen)
Der Artikel beleuchtet die potenziellen Risiken und Fallstricke beim Erwerb von Genussrechten bei der MCM AG, um Anleger über mögliche finanzielle Gefahren aufzuklären.
Vielleicht haben Sie darüber nachgedacht, Genussrechte bei der Mitteldeutschen Kapitalmanagement AG (MCM) zu erwerben? Wenn ja, sollten Sie die Hintergründe und Risiken dieser Anlagenform genau kennen. In diesem Artikel beleuchten wir die langen Mindestlaufzeiten, die oft enttäuschenden Gewinnbeteiligungen und die komplizierten Kündigungsfristen.
Die großen Versprechen
Eine glückliche Familie mit Eigenheim – Sicher ein Szenario, das sich so manch eine Person erträumt. Und so dürften die Prospekte mit entsprechenden Bildern dieses Traums, die von den verschiedenen Gesellschaften der Mitteldeutschen Kapitalmanagement AG (kurz: MCM) stammen, bei potenziellen Anlegern einen Nerv treffen. Neben diesem Bild werden neue Anleger für den Kauf sogenannter Genussrechte damit geworben, dass sie mit relativ geringem Aufwand hohe Rendite erzielen.
Die Genussrechte erscheinen auf den ersten Blick attraktiv: Für wenige hundert Euro können Sie Anteile am Gewinn erwerben, ohne viel tun zu müssen. Die Einlage kann per Ratenzahlung gezahlt werden und der Antrag ist zudem schnell fertiggestellt. Und schon ist man stolzer Inhaber dieser Genussrechte der MCM. Im Hintergrund scheint dann alles Weitere sich wie von selbst zu erledigen. Wie praktisch! Die Realität sieht allerdings leider etwas anders aus.
Ein kompliziertes Kündigungsprozedere
Die Vorstellung war eine ganz andere: Genussrechte erwerben, geduldig sein und das Geld für sich arbeiten lassen und sich dann irgendwann einmal an einer satten Gewinnbeteiligung erfreuen. Nur läuft es so leider nicht. Die Gewinnbeteiligung bleibt aus. Hinzu kommen lange Vertragslaufzeiten von 10, 15 oder gar 20 Jahren - ohne Gewinn- oder Ausstiegsmöglichkeiten.
Das Geld, was in dieser Zeit erwirtschaftet wird, geht zurück an die Gesellschaft. Was bleibt, ist nur die Kündigung. Das Problem daran ist, dass die Kündigung ein bis zwei Jahre im Voraus erfolgen muss. Die Kündigung ist aber erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Für Anleger heißt das je nach Vertrag eine Wartezeit zwischen 12, 17 oder 22 Jahren. Und selbst dann ist nicht gewiss, ob die Einlage und Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden.
Jahrelanges Warten und noch mehr Warten
Intransparente Klauseln verlängern die Warterei, sobald mit der Kündigung die Fälligkeit einer Rückzahlung der Einlage im Raum steht. Die Vertragsklauseln zu den Genussrechten legen fest: Die Rückzahlung erfolgt erst nach einer Gesellschafterversammlung und nur, wenn die Gesellschaft liquide ist. Unklar bleibt dabei jedoch, wann sie das genau ist, wann eine Gesellschafterversammlung stattfindet oder ob andere Gläubiger Vorrang haben. Für den Anleger ist all das auch nicht überprüfbar. Die MCM AG legt die Fälligkeit also selbst fest. Der Anleger ist damit weiterhin gezwungen, abzuwarten.
Diese Vertragsklauseln zu besagtem Liquiditätsvorbehalt sowie zur Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung entbehren jeder rechtlichen Grundlage als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 308 Nr. 1 BGB).
Im Kontext mit den anderen Fälligkeitsvereinbarungen ist die Klausel zum Rangrücktritt, derart undurchsichtig, dass diese ebenfalls nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist.
Da die genannten Sonderregelungen nichtig sind, greift § 271 Absatz 1 BGB. Demzufolge ist die Rückzahlung sofort mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig.
Holen Sie sich rechtlichen Rat bei ausbleibender Rückzahlung
Oft führt eine Aufforderung zur Auszahlung nicht zum gewünschten Erfolg – stattdessen gibt es weitere Verzögerungen. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen und gegebenenfalls Klage erheben.
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Steinfartz Ihnen als erfahrener Partner gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Vielleicht haben Sie darüber nachgedacht, Genussrechte bei der Mitteldeutschen Kapitalmanagement AG (MCM) zu erwerben? Wenn ja, sollten Sie die Hintergründe und Risiken dieser Anlagenform genau kennen. In diesem Artikel beleuchten wir die langen Mindestlaufzeiten, die oft enttäuschenden Gewinnbeteiligungen und die komplizierten Kündigungsfristen.
Die großen Versprechen
Eine glückliche Familie mit Eigenheim – Sicher ein Szenario, das sich so manch eine Person erträumt. Und so dürften die Prospekte mit entsprechenden Bildern dieses Traums, die von den verschiedenen Gesellschaften der Mitteldeutschen Kapitalmanagement AG (kurz: MCM) stammen, bei potenziellen Anlegern einen Nerv treffen. Neben diesem Bild werden neue Anleger für den Kauf sogenannter Genussrechte damit geworben, dass sie mit relativ geringem Aufwand hohe Rendite erzielen.
Die Genussrechte erscheinen auf den ersten Blick attraktiv: Für wenige hundert Euro können Sie Anteile am Gewinn erwerben, ohne viel tun zu müssen. Die Einlage kann per Ratenzahlung gezahlt werden und der Antrag ist zudem schnell fertiggestellt. Und schon ist man stolzer Inhaber dieser Genussrechte der MCM. Im Hintergrund scheint dann alles Weitere sich wie von selbst zu erledigen. Wie praktisch! Die Realität sieht allerdings leider etwas anders aus.
Ein kompliziertes Kündigungsprozedere
Die Vorstellung war eine ganz andere: Genussrechte erwerben, geduldig sein und das Geld für sich arbeiten lassen und sich dann irgendwann einmal an einer satten Gewinnbeteiligung erfreuen. Nur läuft es so leider nicht. Die Gewinnbeteiligung bleibt aus. Hinzu kommen lange Vertragslaufzeiten von 10, 15 oder gar 20 Jahren - ohne Gewinn- oder Ausstiegsmöglichkeiten.
Das Geld, was in dieser Zeit erwirtschaftet wird, geht zurück an die Gesellschaft. Was bleibt, ist nur die Kündigung. Das Problem daran ist, dass die Kündigung ein bis zwei Jahre im Voraus erfolgen muss. Die Kündigung ist aber erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Für Anleger heißt das je nach Vertrag eine Wartezeit zwischen 12, 17 oder 22 Jahren. Und selbst dann ist nicht gewiss, ob die Einlage und Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden.
Jahrelanges Warten und noch mehr Warten
Intransparente Klauseln verlängern die Warterei, sobald mit der Kündigung die Fälligkeit einer Rückzahlung der Einlage im Raum steht. Die Vertragsklauseln zu den Genussrechten legen fest: Die Rückzahlung erfolgt erst nach einer Gesellschafterversammlung und nur, wenn die Gesellschaft liquide ist. Unklar bleibt dabei jedoch, wann sie das genau ist, wann eine Gesellschafterversammlung stattfindet oder ob andere Gläubiger Vorrang haben. Für den Anleger ist all das auch nicht überprüfbar. Die MCM AG legt die Fälligkeit also selbst fest. Der Anleger ist damit weiterhin gezwungen, abzuwarten.
Diese Vertragsklauseln zu besagtem Liquiditätsvorbehalt sowie zur Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung entbehren jeder rechtlichen Grundlage als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 308 Nr. 1 BGB).
Im Kontext mit den anderen Fälligkeitsvereinbarungen ist die Klausel zum Rangrücktritt, derart undurchsichtig, dass diese ebenfalls nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist.
Da die genannten Sonderregelungen nichtig sind, greift § 271 Absatz 1 BGB. Demzufolge ist die Rückzahlung sofort mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig.
Holen Sie sich rechtlichen Rat bei ausbleibender Rückzahlung
Oft führt eine Aufforderung zur Auszahlung nicht zum gewünschten Erfolg – stattdessen gibt es weitere Verzögerungen. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen und gegebenenfalls Klage erheben.
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Steinfartz Ihnen als erfahrener Partner gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.