Zu spät reagiert : DKB Bank muß Opfer eines Online-Banking Betruges entschädigen

18.10.2023, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 2 Min. (318 mal gelesen)
Dieser Fall zeigt anschaulich, welche Rechte der Kunde gegenüber der Bank hat, wenn diese nicht rechtzeitig auf Hinweise des Kunden über einen Betrugsverdacht reagiert.

Kreditkartenmißbrauch im Internetfernverkehr

Im vorliegenden Fall nahm die Mandantin über Ihr Konto bei der DKB Bank am Online Banking teil. Dabei nutzte Sie beim Onlineshopping auch die DKB Debitkarte . Obwohl Sie nichts veranlasst weiter hatte, erhielt Sie durch die DKB Bank plötzlich die Nachricht, daß ihre DKB- Banking App mit einem neuen Endgerät verknüpft worden war.

Das Dilemma mit den Hotlinenummern

Die Mandantin witterte Böses und wandte sich sofort an die Servicehotline der DKB Bank. Alle Versuche mit einem Mitarbeiter über diese Hotline Kontakt aufzunehmen, scheiterten jedoch in der Warteschleife. Zum Glück entschied sich die Mandantin nochmal per Email die Bank darauf hinzuweisen, daß Sie die Verknüpfung Ihres Kontos mit einem neuen Endgerät nicht veranlasst hatte. Auf diese Email reagierte die Bank erst zwei Tage später und teilte zudem mit, daß Sie diese Angelegenheit prüfen werde.

Bank lehnt erst einmal Erstattung ab

Inzwischen hatten die Täter bereits über die Kreditkarte der Mandantin ungenehmigte Verfügungen in Höhe von 16.000,00 im Internet vorgenommen. Als die Mandantin die Erstattung dieser Beträge von der DKB Bank wünschte , kam die stereotype Antwort, daß diese Verfügungen mit dem 3 D Secure Verfahren ( „ Visa Secure“ ) abgesichert worden seien und deshalb die Mandantin für diese Überweisungen verantwortlich war.

Der Mandantin blieb nichts anderes übrig, als mit unserer Hilfe die DKB Bank auf Rückerstattung dieser Beträge zu verklagen. Dabei spielte es keine Rolle, wie die Täter ein neues Endgerät installierten, ob das Sicherheitssystem der Bank unüberwindbar war und ob die Mandantin nicht sorgfältig mit ihrer Pin umgegangen war.

Haftung der Bank wegen verspäteter Reaktion nach § 675 v Abs.5 BGB

Maßgeblich war allein, daß die Bank auf die schriftliche Anzeige der Mandantin nicht rechtzeitig reagiert und deshalb diesen Online Banking Betrug nicht verhindert hatte. Hierfür gibt es auch eine einschlägige gesetzliche Regelung. Nach § 675 v Abs.5 BGB darf nämlich die Bank nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden aufrechnen, wenn dieser zuvor eine Anzeige bei der Bank über den Vorfall gemacht hatte oder die Bank nicht Vorkehrungen dafür trifft , daß der Kunde jederzeit einen Verdachtsfall melden kann.

Dies ist der große Schwachpunkt aller Banken, die um Personal zu sparen , ihre Kunden in Warteschleifen hängen lassen und viel zu spät reagieren. Sofern der Kunde bei diesen Servicenummern nicht durchkommt, muß er sich nicht später von der Bank vorhalten lassen, er habe grob fahrlässig gehandelt.

Wichtig ist nur, daß der Kunde wie im vorliegenden Fall die Anzeige aus Beweisgründen schriftlich macht, wenn er bei den Servicenummern nicht durchkommt .

Die DKB Bank mußte der Mandantin sämtliche Schäden einschließlich der Anwaltskosten ersetzen, weil die Mandantin mit der schriftlichen Mail beweisen konnte, dass Sie rechtzeitig versuchte, der Bank den Verdachtsfall zu melden.

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Autor dieses Rechtstipps

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