Wer haftet im Schadensfall bei Unterversicherung: Der Vermittler oder die Versicherung?
03.11.2023, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 3 Min. (59 mal gelesen)
Wer haftet bei Unterversicherung für Schäden? Wir betrachten einen Fall von Sachschäden durch Unwetter und geben einen Überblick über mögliche Haftungsverhältnisse.
Wer haftet im Schadensfall bei Unterversicherung: Der Vermittler oder die Versicherung?
In unserem Fall ereignete sich ein schweres Unwetter mit starken Regenfällen und Hagel, welches zu großen Sachschäden an dem Fuhrpark unserer Mandantin führte. Es bestand für die Mandantin eine Multi Risk Police, die unterschiedliche betriebliche Risiken (von der Haftpflichtversicherung über die Ertragsausfallversicherung bis hin zur Kraftfahrtversicherung) im Paket abdeckte, unter anderem auch Sachschäden welche durch Unwetter, Sturm und Hagelschäden an den Fahrzeugen entstehen.
Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter?
Das Problem bestand allerdings darin, dass die Versicherung nur einen Teil dieser Schäden regulie-ren wollte, weil die Höchstversicherungssumme viel zu niedrig angesetzt war und dem Schadensrisiko überhaupt nicht gerecht wurde. Insofern stellte sich die Frage, ob hier die Versicherung wegen unterlassener Aufklärung über das Schadensrisiko trotzdem den gesamten Schaden zu regulieren hatte und ob hier eine Haftung des Versicherungsvermittlers in Betracht kam, der diese Police mit der zu geringen Deckungssumme dem Mandanten vermittelt hatte.
Maßgeblich ist hierfür die Unterscheidung, ob es sich bei dem Versicherungsvermittler um einen Versicherungsmakler handelt oder dieser als Vertreter des Versicherers handelte.
Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden
Während die Versicherungsvertreter nach § 59 Abs. 2 VVG von einem Versicherer damit betraut sind gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, sind Versicherungsmakler nach § 59 Abs. 3 VVG gewerbsmäßig nur für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig. Der Versicherungsmakler steht also im Lager des Kunden. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte in einer Entscheidung, unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.05.1985 aus, dass der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter des Kunden sei und deshalb von sich aus die Risiken untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer ständig und ungefragt unterrichten müsse (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.03.2011, 3 U 192/10; BGH-Urteil vom 22.05.1985, IV a ZR 190/83, aaO).
Dagegen wird der Versicherungsvertreter nur vom Versicherer mit der Vermittlung der Police betraut, steht also im Lager des Versicherers. Allerdings treffen auch den Versicherungsvertreter Beratungs- und Aufklärungspflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Kommt der Versicherungsvertreter der Verpflichtung nicht nach, auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, so haftet hierfür die Versicherung, die sich die unterlassene Beratung ihres Vertreters nach § 6 Abs.5 VVG zurechnen lassen muss.
Haftung als Scheinmakler
Obwohl es für die Haftungsfrage so entscheidend ist, ob der Vermittler als Makler oder nur als Vertreter aufgetreten ist, ergibt sich hier ein großer Graubereich, da oft nicht klar ist, in welchem Ver-hältnis der Vermittler zum Kunden aufgetreten ist.
Hier hat der Gesetzgeber mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eingegriffen und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes die Haftung des Scheinmaklers nach § 59 Abs.3 Satz 2 eingeführt. Wenn also der Vertreter gegenüber seinem Kunden den Anschein erweckt, er würde ausschließlich in seinem Interesse handeln und das Vertrauen des Kunden genießt, haftet dann auch nach den Grundsätzen des Maklers, selbst wenn er nur Vertreter des Versicherers war.
Eigenhaftung des Versicherungsvertreters nach § 63 VVG
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetz hat jedoch noch weitere Regelungen zum Verbraucherschutz eingeführt. Bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung des
Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet nicht nur der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG für seinen Vertreter, sondern es kommt auch eine Eigenhaftung des Versiche-rungsvertreters nach § 63 VVG in Betracht.
Sollten Sie in einem Schadensfall feststellen, dass sie falsch beraten worden sind oder eine Unter-versicherung bestand, denken Sie deshalb auch an die Haftung des Scheinmaklers und dass Sie bei einem Versicherungsvertreter, neben der Versicherung auch diesen direkt in Anspruch nehmen können.
Bitte denken Sie als Betrieb daran, in einer Multi-Risk Police daran ihre Höchstversicherungssummen zu prüfen, damit Ihnen im Schadensfall ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann.
Wer haftet im Schadensfall bei Unterversicherung: Der Vermittler oder die Versicherung?
In unserem Fall ereignete sich ein schweres Unwetter mit starken Regenfällen und Hagel, welches zu großen Sachschäden an dem Fuhrpark unserer Mandantin führte. Es bestand für die Mandantin eine Multi Risk Police, die unterschiedliche betriebliche Risiken (von der Haftpflichtversicherung über die Ertragsausfallversicherung bis hin zur Kraftfahrtversicherung) im Paket abdeckte, unter anderem auch Sachschäden welche durch Unwetter, Sturm und Hagelschäden an den Fahrzeugen entstehen.
Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter?
Das Problem bestand allerdings darin, dass die Versicherung nur einen Teil dieser Schäden regulie-ren wollte, weil die Höchstversicherungssumme viel zu niedrig angesetzt war und dem Schadensrisiko überhaupt nicht gerecht wurde. Insofern stellte sich die Frage, ob hier die Versicherung wegen unterlassener Aufklärung über das Schadensrisiko trotzdem den gesamten Schaden zu regulieren hatte und ob hier eine Haftung des Versicherungsvermittlers in Betracht kam, der diese Police mit der zu geringen Deckungssumme dem Mandanten vermittelt hatte.
Maßgeblich ist hierfür die Unterscheidung, ob es sich bei dem Versicherungsvermittler um einen Versicherungsmakler handelt oder dieser als Vertreter des Versicherers handelte.
Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden
Während die Versicherungsvertreter nach § 59 Abs. 2 VVG von einem Versicherer damit betraut sind gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, sind Versicherungsmakler nach § 59 Abs. 3 VVG gewerbsmäßig nur für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig. Der Versicherungsmakler steht also im Lager des Kunden. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte in einer Entscheidung, unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.05.1985 aus, dass der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter des Kunden sei und deshalb von sich aus die Risiken untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer ständig und ungefragt unterrichten müsse (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.03.2011, 3 U 192/10; BGH-Urteil vom 22.05.1985, IV a ZR 190/83, aaO).
Dagegen wird der Versicherungsvertreter nur vom Versicherer mit der Vermittlung der Police betraut, steht also im Lager des Versicherers. Allerdings treffen auch den Versicherungsvertreter Beratungs- und Aufklärungspflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Kommt der Versicherungsvertreter der Verpflichtung nicht nach, auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, so haftet hierfür die Versicherung, die sich die unterlassene Beratung ihres Vertreters nach § 6 Abs.5 VVG zurechnen lassen muss.
Haftung als Scheinmakler
Obwohl es für die Haftungsfrage so entscheidend ist, ob der Vermittler als Makler oder nur als Vertreter aufgetreten ist, ergibt sich hier ein großer Graubereich, da oft nicht klar ist, in welchem Ver-hältnis der Vermittler zum Kunden aufgetreten ist.
Hier hat der Gesetzgeber mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eingegriffen und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes die Haftung des Scheinmaklers nach § 59 Abs.3 Satz 2 eingeführt. Wenn also der Vertreter gegenüber seinem Kunden den Anschein erweckt, er würde ausschließlich in seinem Interesse handeln und das Vertrauen des Kunden genießt, haftet dann auch nach den Grundsätzen des Maklers, selbst wenn er nur Vertreter des Versicherers war.
Eigenhaftung des Versicherungsvertreters nach § 63 VVG
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetz hat jedoch noch weitere Regelungen zum Verbraucherschutz eingeführt. Bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung des
Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet nicht nur der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG für seinen Vertreter, sondern es kommt auch eine Eigenhaftung des Versiche-rungsvertreters nach § 63 VVG in Betracht.
Sollten Sie in einem Schadensfall feststellen, dass sie falsch beraten worden sind oder eine Unter-versicherung bestand, denken Sie deshalb auch an die Haftung des Scheinmaklers und dass Sie bei einem Versicherungsvertreter, neben der Versicherung auch diesen direkt in Anspruch nehmen können.
Bitte denken Sie als Betrieb daran, in einer Multi-Risk Police daran ihre Höchstversicherungssummen zu prüfen, damit Ihnen im Schadensfall ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann.