Anfechtung eines Testaments durch die 2. Ehefrau
29.01.2016, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 3 Min. (377 mal gelesen)
Die 2. Ehefrau kann unter Umständen ein Testament anfechten in dem ihr verstorbener Ehemann seine Ex-Frau zur Erbin eingesetzt hat.
Hat der nach Scheidung wiederverheirate Ehemann in einem während seiner ersten Ehe errichteten Testament seine erste Ehefrau als Erbin eingesetzt, kann seine im Testament nicht berücksichtigte zweite Ehefrau das Testament nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig anfechten.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm bereits mit Beschluss vom 28.10.2014 entschieden.
Das Gesetzt regelt, dass spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung der Eheleute ein während der Ehe verfasstes gemeinschaftliches Testament seine Wirkung verliert. Die Eheleute können jedoch regeln, dass das Testament auch im Falle der Ehescheidung weiter gelten soll.
So machten es auch der 1945 geborene Erblasser und seine erste Ehefrau. Der Erblasser errichtete mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Erben einsetzen. Nachträglich bestimmten die beiden, dass diese Regelung auf im Fall der Scheidung ihrer Ehe weiter gelten solle. 2011 wurde die Ehe geschieden. Der Ehemann heiratete erneut und errichtet 2012 mit seiner zweiten Ehefrau ein notarielles Testament. In diesem Testament widerrief er das Testament mit seiner 1. Ehefrau und setzte nun seine zweite Ehefrau zur Erbin ein.
Jedoch unterlief dem Erblasser ein schwerer Fehler. Der Widerruf des 1. Testaments wurde der Exfrau zu seinen Lebzeiten nicht zugestellt, so dass der Widerruf nicht wirksam wurde. Damit war das 1. Testament aus dem 2003 nach wie vor gültig und der Erblasser hatte seine 2. Ehefrau mit dem Testament aus dem Jahre 2012 nicht zu seiner Erbin einsetzen können.
Damit wollte sich die 2. Ehefrau jedoch nicht abfinden. Sie hat das Testament ihres Mannes mit der Ex-Frau aus dem Jahre 2003 angefochten und vor dem OLG Hamm Recht bekommen. Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung so:
Die Anfechtung sei sachlich begründet, weil die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls als neue Ehefrau eine Pflichtteilsberechtigte sei, die das Testament aus dem Jahr 2003 nicht berücksichtige. Die 2. Ehefrau sei daher berechtigt, das Testament ihres Ehemannes mit der Ex-Frau anzufechten. Das Gesetz vermute, dass der Erblasser/Ehemann den Pflichtteilsberechtigten - also seine 2. Ehefrau - bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen, sondern eine Regelung getroffen hätte, nach der er seine zweite Ehefrau zur Erbin hätte einsetzen können. Eine Anfechtung sei nur dann ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann bereits bei Abfassung des 1. Testaments habe regeln wollen, dass dieses Testament auch im Fall einer Wiederverheiratung weitergelten soll. Dafür gebe es aber keine konkreten Anhaltspunkte. In dem Nachtrag zum 1. Testament hätten die damaligen Eheleute nur geregelt, dass das Testament im Fall der Scheidung weiter gelten solle. Für den Fall einer erneuten Eheschließung sei gerade keine Regelung getroffen worden.
Sollte Ihr verstorbener Ehepartner mit dem Ex-Partner ein gemeinschaftliches Testament verfasst und geregelt haben, dass dieses Testament auch nach der Scheidung weiter gelten soll, sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen, ob nicht auch Sie berechtigt sind, das Testament anzufechten. Da die Frist innerhalb der das Testament angefochten werden kann nur 1 Jahr beträgt und mit dem Tod des Ehegatten zu laufen beginnt, muss nach dem Tod des Ehepartners ggf. schnell gehandelt werden.
Wenn Sie Fragen zum Erbrecht und der Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments haben, sprechen Sie uns gern an.
Rechtsanwältin
Kerstin Prange
Kaiser-Wilhelm-Straße 89
20355 Hamburg
Tel. 040 37519135
www.hamburg-rechtsanwaeltin.de
Hat der nach Scheidung wiederverheirate Ehemann in einem während seiner ersten Ehe errichteten Testament seine erste Ehefrau als Erbin eingesetzt, kann seine im Testament nicht berücksichtigte zweite Ehefrau das Testament nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig anfechten.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm bereits mit Beschluss vom 28.10.2014 entschieden.
Das Gesetzt regelt, dass spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung der Eheleute ein während der Ehe verfasstes gemeinschaftliches Testament seine Wirkung verliert. Die Eheleute können jedoch regeln, dass das Testament auch im Falle der Ehescheidung weiter gelten soll.
So machten es auch der 1945 geborene Erblasser und seine erste Ehefrau. Der Erblasser errichtete mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Erben einsetzen. Nachträglich bestimmten die beiden, dass diese Regelung auf im Fall der Scheidung ihrer Ehe weiter gelten solle. 2011 wurde die Ehe geschieden. Der Ehemann heiratete erneut und errichtet 2012 mit seiner zweiten Ehefrau ein notarielles Testament. In diesem Testament widerrief er das Testament mit seiner 1. Ehefrau und setzte nun seine zweite Ehefrau zur Erbin ein.
Jedoch unterlief dem Erblasser ein schwerer Fehler. Der Widerruf des 1. Testaments wurde der Exfrau zu seinen Lebzeiten nicht zugestellt, so dass der Widerruf nicht wirksam wurde. Damit war das 1. Testament aus dem 2003 nach wie vor gültig und der Erblasser hatte seine 2. Ehefrau mit dem Testament aus dem Jahre 2012 nicht zu seiner Erbin einsetzen können.
Damit wollte sich die 2. Ehefrau jedoch nicht abfinden. Sie hat das Testament ihres Mannes mit der Ex-Frau aus dem Jahre 2003 angefochten und vor dem OLG Hamm Recht bekommen. Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung so:
Die Anfechtung sei sachlich begründet, weil die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls als neue Ehefrau eine Pflichtteilsberechtigte sei, die das Testament aus dem Jahr 2003 nicht berücksichtige. Die 2. Ehefrau sei daher berechtigt, das Testament ihres Ehemannes mit der Ex-Frau anzufechten. Das Gesetz vermute, dass der Erblasser/Ehemann den Pflichtteilsberechtigten - also seine 2. Ehefrau - bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen, sondern eine Regelung getroffen hätte, nach der er seine zweite Ehefrau zur Erbin hätte einsetzen können. Eine Anfechtung sei nur dann ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann bereits bei Abfassung des 1. Testaments habe regeln wollen, dass dieses Testament auch im Fall einer Wiederverheiratung weitergelten soll. Dafür gebe es aber keine konkreten Anhaltspunkte. In dem Nachtrag zum 1. Testament hätten die damaligen Eheleute nur geregelt, dass das Testament im Fall der Scheidung weiter gelten solle. Für den Fall einer erneuten Eheschließung sei gerade keine Regelung getroffen worden.
Sollte Ihr verstorbener Ehepartner mit dem Ex-Partner ein gemeinschaftliches Testament verfasst und geregelt haben, dass dieses Testament auch nach der Scheidung weiter gelten soll, sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen, ob nicht auch Sie berechtigt sind, das Testament anzufechten. Da die Frist innerhalb der das Testament angefochten werden kann nur 1 Jahr beträgt und mit dem Tod des Ehegatten zu laufen beginnt, muss nach dem Tod des Ehepartners ggf. schnell gehandelt werden.
Wenn Sie Fragen zum Erbrecht und der Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments haben, sprechen Sie uns gern an.
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