BGH - Zur Wirksamkeit der Patientenverfügung
10.08.2016, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 4 Min. (303 mal gelesen)
Grundlegende Entscheidung des BGH zur Patientenverfügung
Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte,ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind.
Der BGH hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06. Juli 2016 eine für das Erb- und Betreuungsrecht wichtige und grundlegende Entscheidung getroffen.
Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Allein die Aussage, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reicht nach Auffassung des BGH jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen (BGH Az.: XII ZB 61/16).
Entscheidung in einem Standartfall
Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische Patientenverfügungen aufgesetzt. In beiden hatte die Betroffene bestimmt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. An die "Patientenverfügung" angehängt war eine Vorsorgevollmacht, die die Betroffene einer ihrer drei Töchter erteilt hatte. Aufgrund dieser Vollmacht sollte die Tochter im Falle eines Falles an Stelle der Betroffenen mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen absprechen und den Willen der Betroffenen im Sinne dieser Patientenverfügung durchsetzen. In einer weiteren notariellen Urkunde hatte die Betroffene der Tochter Vollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung erteilt. Aufgrund dieser Vollmacht sollte die Tochter berechtigt sein, die Betroffene in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung zu vertreten. Nach dem Wortlaut der notariellen Vollmacht konnte die Tochter "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen. Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Die Betroffene hatte in der Vollmacht ausdrücklich erklärt, im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche lebensverlängernden Maßnahmen zulegen, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Als die Betroffene aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage war, ihren Willen zu äußern und aufgrund der Erkrankung der Betroffenen der Abbruch einer künstlichen Ernährung erwogen wurde, kam es zum Streit zwischen der bevollmächtigten Tochter und den zwei weiteren Töchtern. Die bevollmächtigte Tochter und die die Betroffene behandelnde Hausärztin waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspräche. Demgegenüber waren die beiden anderen Töchter der Meinung, die künstliche Ernährung solle eingestellt werden. Das mit dem Fall betraute Amtsgericht entschied, dass die durch die Betroffene erteilte Vollmacht wirksam bleiben solle und die bevollmächtigte Tochter weiterhin entscheiden dürfe, dass die künstliche Ernährung nicht eingestellt werde. Das Landgericht hob dann jedoch Beschluss des Amtsgerichts auf und bestellte eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen. Diese Tochter erhielt den Aufgabenkreis "Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge".
Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter gegen den Beschluss des Landgerichts war erfolgreich. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück und führte zur Wirksamkeit der Patientenverfügung aus.
Ein Bevollmächtigter könne nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des betroffenen Vollmachtgebers rechtswirksam ersetzen. Dafür müsse dem Bevollmächtigten die Vollmacht schriftlich erteilt sein und der Vollmachttext hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Aus der Vollmacht müsse auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
Nach dem BGH bestehen Bedenken, dass die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden.
Anforderungen des BGH an einer Patientenverfügung
Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinn des § 1901a Abs. 1 BGB entfaltet laut BGH unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene müsse umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Die beiden privatschriftlichen Patientenverfügungen und auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen der Betroffenen seien daher nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen anzusehen. Sie würden sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen beziehen, sondern ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen" benennen. Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergebe sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher könne derzeit nicht angenommen werden, dass die bevollmächtigte Tochter sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt habe.
Das Landgericht werde sich, so der BGH, nach Zurückverweisung der Sache allerding zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen überprüft werden
Auch wenn der Fall damit derzeit noch nicht abgeschlossen ist, hat der Beschluss des BGH schon jetzt weitreichende Konsequenzen für die in der Vergangenheiten verfassten Patientenverfügungen, General- und Vorsorgevollmachten. Diese sollten von einem auf Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Anwalt daraufhin überprüft werden, ob Sie den Bestimmtheitsanforderungen des BGH genügen.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
https://www.hamburg-rechtsanwaeltin.de
Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte,ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind.
Der BGH hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06. Juli 2016 eine für das Erb- und Betreuungsrecht wichtige und grundlegende Entscheidung getroffen.
Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Allein die Aussage, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reicht nach Auffassung des BGH jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen (BGH Az.: XII ZB 61/16).
Entscheidung in einem Standartfall
Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische Patientenverfügungen aufgesetzt. In beiden hatte die Betroffene bestimmt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. An die "Patientenverfügung" angehängt war eine Vorsorgevollmacht, die die Betroffene einer ihrer drei Töchter erteilt hatte. Aufgrund dieser Vollmacht sollte die Tochter im Falle eines Falles an Stelle der Betroffenen mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen absprechen und den Willen der Betroffenen im Sinne dieser Patientenverfügung durchsetzen. In einer weiteren notariellen Urkunde hatte die Betroffene der Tochter Vollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung erteilt. Aufgrund dieser Vollmacht sollte die Tochter berechtigt sein, die Betroffene in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung zu vertreten. Nach dem Wortlaut der notariellen Vollmacht konnte die Tochter "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen. Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Die Betroffene hatte in der Vollmacht ausdrücklich erklärt, im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche lebensverlängernden Maßnahmen zulegen, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Als die Betroffene aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage war, ihren Willen zu äußern und aufgrund der Erkrankung der Betroffenen der Abbruch einer künstlichen Ernährung erwogen wurde, kam es zum Streit zwischen der bevollmächtigten Tochter und den zwei weiteren Töchtern. Die bevollmächtigte Tochter und die die Betroffene behandelnde Hausärztin waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspräche. Demgegenüber waren die beiden anderen Töchter der Meinung, die künstliche Ernährung solle eingestellt werden. Das mit dem Fall betraute Amtsgericht entschied, dass die durch die Betroffene erteilte Vollmacht wirksam bleiben solle und die bevollmächtigte Tochter weiterhin entscheiden dürfe, dass die künstliche Ernährung nicht eingestellt werde. Das Landgericht hob dann jedoch Beschluss des Amtsgerichts auf und bestellte eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen. Diese Tochter erhielt den Aufgabenkreis "Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge".
Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter gegen den Beschluss des Landgerichts war erfolgreich. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück und führte zur Wirksamkeit der Patientenverfügung aus.
Ein Bevollmächtigter könne nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des betroffenen Vollmachtgebers rechtswirksam ersetzen. Dafür müsse dem Bevollmächtigten die Vollmacht schriftlich erteilt sein und der Vollmachttext hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Aus der Vollmacht müsse auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
Nach dem BGH bestehen Bedenken, dass die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden.
Anforderungen des BGH an einer Patientenverfügung
Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinn des § 1901a Abs. 1 BGB entfaltet laut BGH unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene müsse umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Die beiden privatschriftlichen Patientenverfügungen und auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen der Betroffenen seien daher nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen anzusehen. Sie würden sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen beziehen, sondern ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen" benennen. Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergebe sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher könne derzeit nicht angenommen werden, dass die bevollmächtigte Tochter sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt habe.
Das Landgericht werde sich, so der BGH, nach Zurückverweisung der Sache allerding zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen überprüft werden
Auch wenn der Fall damit derzeit noch nicht abgeschlossen ist, hat der Beschluss des BGH schon jetzt weitreichende Konsequenzen für die in der Vergangenheiten verfassten Patientenverfügungen, General- und Vorsorgevollmachten. Diese sollten von einem auf Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Anwalt daraufhin überprüft werden, ob Sie den Bestimmtheitsanforderungen des BGH genügen.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
https://www.hamburg-rechtsanwaeltin.de