Eltern erben Facebook-Konto
27.01.2016, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 1 Min. (292 mal gelesen)
Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin erben Eltern das Facebook-Konto des Kindes
Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) haben Eltern einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, der Vertrag des verstorbenen Kindes mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes. Der digitale Nachlass sei nicht anders zubehandeln als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.
Weder Persönlichkeits- noch Datenschutzrechte stehen Vererbbarkeit entgegen
Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes steht der Entscheidung nicht entgegen. Als sorgeberechtigte Erben seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzte auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter.
Ungeklärt bleibt nach dem Urteil, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.
Rechtsanwältin
Kerstin Prange
Kaiser-Wilhelm-Straße 89
20355 Hamburg
www.hamburg-rechtsanwaeltin.de
Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) haben Eltern einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, der Vertrag des verstorbenen Kindes mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes. Der digitale Nachlass sei nicht anders zubehandeln als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.
Weder Persönlichkeits- noch Datenschutzrechte stehen Vererbbarkeit entgegen
Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes steht der Entscheidung nicht entgegen. Als sorgeberechtigte Erben seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzte auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter.
Ungeklärt bleibt nach dem Urteil, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.
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