Ehevertrag - Nach dem Tod des Ehepartners prüfen lassen
29.06.2017, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 3 Min. (681 mal gelesen)
Es lohnt sich, einen Ehevertrag nach dem Tod des Partners prüfen zu lassen. Sind der Vertrag oder die Regelung zum Zugewinn unwirksam, ist der gesetzliche Erbanteil des Ehegatten höher
Problem Ehevertrag
Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen notariellen Ehevertrag.
In vielen Fällen wird darin vereinbart, dass die Ehepartner am Vermögenszuwachs des jeweils anderen Partner nicht beteiligt werden, keine Rentenansprüche ihres Ehepartner erhalten und nach der Scheidung keinen Unterhalt fordern können. Diese Regelungen sollen nach der Vorstellung der Eheleute nur für den Fall einer Scheidung gelten.
Doch ist leider nicht durch die Vorstellung über die Dauer der Ehe - meist - falsch, auch die Annahme, der Ehevertrag würde nach dem Tode des Ehegatten keine Rolle mehr spielen, ist nicht richtig.
Das entscheidende Stichwort lautet:
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist zunächst einmal der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung.
Hat der Ehemann hat zu Anfang der Ehe ein Vermögen von 100.000 € und beläuft sich sein Endvermögen bei der Scheidung auf 300.000 €, ist sein Vermögen um 200.000 € gewachsen.
Hat gleichzeitig die Frau ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 200.000 €, hat sie während der Ehe einen Vermögenszuwachs von nur 150.000 € erwirtschaftet. Es besteht eine Differenz von 50.000 € im Verhältnis zum Vermögen des Ehemannes. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte dieses Zugewinns – also 25.000 € – an sie ausgezahlt wird.
Aber ein solcher Zugewinnausgleich findet nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur bei der Scheidung, sondern auch dann statt, wenn die Ehe nicht durch eine Scheidung, sondern durch den Tod eines der Ehepartner beendet wird.
Gesetzlicher Erbteil des Ehepartners wird erhöht
Geregelt wird dies durch § 1371 BGB, der anordnet, dass der Ausgleich des Zugewinns eines verstorbenen Ehegatten dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass die Ehegatten im einzelnen Falle überhaupt einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er neben seinem Pflichtteil von den Erben den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners verlangen.
Den Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung oder Tod kann man aber nur verlangen, wenn man im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies ist der Güterstand der nach dem Gesetz bei einer Eheschließung automatsich gilt, wenn die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag regeln, dass der Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll.
Oft wird man nach dem Tode des Ehegatten nicht daran denken, dass man vor vielen Jahren einmal einen Ehevertrag geschlossen und darin den Zugewinn ausgeschlossen hat. Beantragt man als überlebender Ehegatte dann einen Erbschein, ist das Erstaunen groß, wenn der Notar bzw. das Nachlassgericht darauf hinweisen, dass der gesetzliche Erbteil aufgrund der Regelungen aus dem Ehevertrag leider kleiner ist, als man angenommen hat.
Ausschluss des Zugewinns - Minimierung des Erbteils unwirksam
In einem solchen Fall, sollte man durch einen Anwalt prüfen lassen, ob der Ehevertrag tatsächlich wirksam ist.
Denn das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2017 nun einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Zudem sollte auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17 (NL)).
Nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt und ihr Unterhaltsanspruch wäre auch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat und führe zur Nichtigkeit des Ehevertrags, weil die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.
Weil der Ehevertrag damit nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und deshalb sei der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.
Es lohnt sich also durchaus, einen Ehevertrag nach dem Tode des Ehepartners auf seine Wirksamkeit prüfen zu lassen.
Nehmen Sie daher, wenn Sie in einem Ehevertrag geschlossen haben, nach dem Tode des Ehepartners Kontakt zu einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt auf und lassen Sie prüfen, welche Auswirkungen der Ehevertrag auf Ihr Erbrecht hat und ob für Sie nachteilige Auswirkungen noch beseitigt werden können.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
Kindermann & Prange
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Straße 89
20355 Hamburg
https://www.hamburg-rechtsanwaeltin.de/
Problem Ehevertrag
Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen notariellen Ehevertrag.
In vielen Fällen wird darin vereinbart, dass die Ehepartner am Vermögenszuwachs des jeweils anderen Partner nicht beteiligt werden, keine Rentenansprüche ihres Ehepartner erhalten und nach der Scheidung keinen Unterhalt fordern können. Diese Regelungen sollen nach der Vorstellung der Eheleute nur für den Fall einer Scheidung gelten.
Doch ist leider nicht durch die Vorstellung über die Dauer der Ehe - meist - falsch, auch die Annahme, der Ehevertrag würde nach dem Tode des Ehegatten keine Rolle mehr spielen, ist nicht richtig.
Das entscheidende Stichwort lautet:
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist zunächst einmal der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung.
Hat der Ehemann hat zu Anfang der Ehe ein Vermögen von 100.000 € und beläuft sich sein Endvermögen bei der Scheidung auf 300.000 €, ist sein Vermögen um 200.000 € gewachsen.
Hat gleichzeitig die Frau ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 200.000 €, hat sie während der Ehe einen Vermögenszuwachs von nur 150.000 € erwirtschaftet. Es besteht eine Differenz von 50.000 € im Verhältnis zum Vermögen des Ehemannes. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte dieses Zugewinns – also 25.000 € – an sie ausgezahlt wird.
Aber ein solcher Zugewinnausgleich findet nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur bei der Scheidung, sondern auch dann statt, wenn die Ehe nicht durch eine Scheidung, sondern durch den Tod eines der Ehepartner beendet wird.
Gesetzlicher Erbteil des Ehepartners wird erhöht
Geregelt wird dies durch § 1371 BGB, der anordnet, dass der Ausgleich des Zugewinns eines verstorbenen Ehegatten dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass die Ehegatten im einzelnen Falle überhaupt einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er neben seinem Pflichtteil von den Erben den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners verlangen.
Den Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung oder Tod kann man aber nur verlangen, wenn man im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies ist der Güterstand der nach dem Gesetz bei einer Eheschließung automatsich gilt, wenn die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag regeln, dass der Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll.
Oft wird man nach dem Tode des Ehegatten nicht daran denken, dass man vor vielen Jahren einmal einen Ehevertrag geschlossen und darin den Zugewinn ausgeschlossen hat. Beantragt man als überlebender Ehegatte dann einen Erbschein, ist das Erstaunen groß, wenn der Notar bzw. das Nachlassgericht darauf hinweisen, dass der gesetzliche Erbteil aufgrund der Regelungen aus dem Ehevertrag leider kleiner ist, als man angenommen hat.
Ausschluss des Zugewinns - Minimierung des Erbteils unwirksam
In einem solchen Fall, sollte man durch einen Anwalt prüfen lassen, ob der Ehevertrag tatsächlich wirksam ist.
Denn das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2017 nun einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Zudem sollte auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17 (NL)).
Nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt und ihr Unterhaltsanspruch wäre auch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat und führe zur Nichtigkeit des Ehevertrags, weil die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.
Weil der Ehevertrag damit nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und deshalb sei der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.
Es lohnt sich also durchaus, einen Ehevertrag nach dem Tode des Ehepartners auf seine Wirksamkeit prüfen zu lassen.
Nehmen Sie daher, wenn Sie in einem Ehevertrag geschlossen haben, nach dem Tode des Ehepartners Kontakt zu einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt auf und lassen Sie prüfen, welche Auswirkungen der Ehevertrag auf Ihr Erbrecht hat und ob für Sie nachteilige Auswirkungen noch beseitigt werden können.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
Kindermann & Prange
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Straße 89
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