Betreuungs- und Vorsorgevollmacht für den Sparfuchs
12.04.2016, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 3 Min. (465 mal gelesen)
Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht, Kosten,, Betreuungsbehörde, Notar
Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sind ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge für das Alter und für den Krankheitsfall. Letztlich sollte jeder von uns eine solche Vollmacht haben. Denn nur so kann man verhindern, dass im Falle eines Falles das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, der über unser Wohl und unser Vermögen entscheidet. Über dieses Thema und darüber, wie man den Missbrauch einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verhindern kann, habe ich bereits im Januar - auch auf unserem Blog - https://www.erbrecht-blog.blogspot.de - ausführlich berichtet.
Die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde
Durch eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers aber nur dann wirksam verhindert werden, wenn die Vollmacht auch zum Abschluss nach dem Gesetz formbedürftiger Rechtsgeschäfte verwendet werden kann. Bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere der Verkauf eines Grundstücks, bedürfen der Form der notariellen Beurkundung. Dies regelt § 311 b BGB. Soll Ihr Bevollmächtigter ein solches Rechtsgeschäft für Sie abschließen, also zum Beispiel ein in Ihrem Eigentum stehendes Grundstück verkaufen, um aus dem Verkaufserlös Ihre Heim- und Pflegekosten zu bezahlen, dann muss auch die Vollmacht bestimmten gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen.
Für den Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen regelt § 29 GBO (Grundbuchordnung), dass eine Vollmacht für den Verkauf und die daran anschließende Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber zumindest öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein muss.
Öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen nimmt typischerweise der Notar vor. Der Notar kann daher auch Ihre Unterschrift unter der Betreuungs- und Vorsorgevollmacht beglaubigen oder die Vollmacht beurkunden. Für die Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht wird Ihnen der Notar eine Gebühr in Rechnung stellen. Wie hoch diese Gebühr ist, hängt davon ab, wie hoch der Wert der Vollmacht ist. Dieser Wert orientiert sich bei einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht an der Höhe Ihres Vermögens, über das Ihr Bevollmächtigter aufgrund der Vollmacht verfügen kann. Je höher das Vermögen, umso teurer wird die Beglaubigung oder Beurkundung. Beispielsweise kostet bei einem Vermögen von 100.000 € eine notarielle Vorsorgevollmacht 165 €. Bei einem Vermögenswert von 250.000 € wird eine Gebühr von 300 € fällig.
Günstige Beglaubigung nach § 6 BtBG
Es geht aber auch wesentlich kostengünstiger. Im Bereich der Vorsorgevollmachten hat das Betreuungsbehördengesetz ausdrücklich geregelt, dass die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht zuständig ist und diese Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung im Sinne des Gesetzes ist. Anders als beim Notar sind die Kosten für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nicht davon abhängig, wie hoch Ihr Vermögen ist. Die Beglaubigung kostet immer pauschal € 10,-, auch wenn Sie mehrere Millionen auf dem Konto haben.
Einige Zeit lang war umstritten, ob die wesentlich kostengünstigere Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genau so viel wert ist, wie die Beglaubigung oder die Beurkundung der Vollmacht beim Notar. Kritiker der kostengünstigen Vollmacht behaupteten, sie sei nicht ausreichend, um damit Grundstückskaufverträge abzuschließen.
Bestätigung der Formwirksamkeit durch das OLG Hamm
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 14.9.2015 (Aktenzeichen 11 Wx 71/15) nun ausdrücklich bestätigt, dass eine von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, also auch für den Verkauf und die Belastung von Grundstücken völlig ausreichend ist. Dies gilt auch wenn die Vollmacht als transmortale Vorsorgevollmacht gestaltet wird und somit nach dem Tod des Vollmachtgebers für die Erben fortwirken soll.
Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ist damit eine günstige Alternative zur wesentlich teureren, vom Notar beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht.
Wir empfehlen daher, sparen Sie bei der Beglaubigung, aber sparen Sie nicht bei der Beratung. Unterzeichnen Sie keines der vorgefertigten Vollmachtformulare, sondern lassen Sie die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht von einen auf Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Anwalt entwerfen. Der Erbrechtsspezialist wird die Vollmacht auf Ihre Bedürfnisse abstimmen und Sie darüber beraten, mit welch einfachen Mitteln dem Missbrauch der Vollmacht vorgebeugt werden kann.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
https://www.hamburg-rechtsanwaeltin.de
Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sind ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge für das Alter und für den Krankheitsfall. Letztlich sollte jeder von uns eine solche Vollmacht haben. Denn nur so kann man verhindern, dass im Falle eines Falles das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, der über unser Wohl und unser Vermögen entscheidet. Über dieses Thema und darüber, wie man den Missbrauch einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verhindern kann, habe ich bereits im Januar - auch auf unserem Blog - https://www.erbrecht-blog.blogspot.de - ausführlich berichtet.
Die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde
Durch eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers aber nur dann wirksam verhindert werden, wenn die Vollmacht auch zum Abschluss nach dem Gesetz formbedürftiger Rechtsgeschäfte verwendet werden kann. Bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere der Verkauf eines Grundstücks, bedürfen der Form der notariellen Beurkundung. Dies regelt § 311 b BGB. Soll Ihr Bevollmächtigter ein solches Rechtsgeschäft für Sie abschließen, also zum Beispiel ein in Ihrem Eigentum stehendes Grundstück verkaufen, um aus dem Verkaufserlös Ihre Heim- und Pflegekosten zu bezahlen, dann muss auch die Vollmacht bestimmten gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen.
Für den Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen regelt § 29 GBO (Grundbuchordnung), dass eine Vollmacht für den Verkauf und die daran anschließende Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber zumindest öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein muss.
Öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen nimmt typischerweise der Notar vor. Der Notar kann daher auch Ihre Unterschrift unter der Betreuungs- und Vorsorgevollmacht beglaubigen oder die Vollmacht beurkunden. Für die Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht wird Ihnen der Notar eine Gebühr in Rechnung stellen. Wie hoch diese Gebühr ist, hängt davon ab, wie hoch der Wert der Vollmacht ist. Dieser Wert orientiert sich bei einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht an der Höhe Ihres Vermögens, über das Ihr Bevollmächtigter aufgrund der Vollmacht verfügen kann. Je höher das Vermögen, umso teurer wird die Beglaubigung oder Beurkundung. Beispielsweise kostet bei einem Vermögen von 100.000 € eine notarielle Vorsorgevollmacht 165 €. Bei einem Vermögenswert von 250.000 € wird eine Gebühr von 300 € fällig.
Günstige Beglaubigung nach § 6 BtBG
Es geht aber auch wesentlich kostengünstiger. Im Bereich der Vorsorgevollmachten hat das Betreuungsbehördengesetz ausdrücklich geregelt, dass die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht zuständig ist und diese Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung im Sinne des Gesetzes ist. Anders als beim Notar sind die Kosten für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nicht davon abhängig, wie hoch Ihr Vermögen ist. Die Beglaubigung kostet immer pauschal € 10,-, auch wenn Sie mehrere Millionen auf dem Konto haben.
Einige Zeit lang war umstritten, ob die wesentlich kostengünstigere Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genau so viel wert ist, wie die Beglaubigung oder die Beurkundung der Vollmacht beim Notar. Kritiker der kostengünstigen Vollmacht behaupteten, sie sei nicht ausreichend, um damit Grundstückskaufverträge abzuschließen.
Bestätigung der Formwirksamkeit durch das OLG Hamm
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 14.9.2015 (Aktenzeichen 11 Wx 71/15) nun ausdrücklich bestätigt, dass eine von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, also auch für den Verkauf und die Belastung von Grundstücken völlig ausreichend ist. Dies gilt auch wenn die Vollmacht als transmortale Vorsorgevollmacht gestaltet wird und somit nach dem Tod des Vollmachtgebers für die Erben fortwirken soll.
Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ist damit eine günstige Alternative zur wesentlich teureren, vom Notar beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht.
Wir empfehlen daher, sparen Sie bei der Beglaubigung, aber sparen Sie nicht bei der Beratung. Unterzeichnen Sie keines der vorgefertigten Vollmachtformulare, sondern lassen Sie die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht von einen auf Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Anwalt entwerfen. Der Erbrechtsspezialist wird die Vollmacht auf Ihre Bedürfnisse abstimmen und Sie darüber beraten, mit welch einfachen Mitteln dem Missbrauch der Vollmacht vorgebeugt werden kann.
Kerstin Prange
Rechtsanwältin
https://www.hamburg-rechtsanwaeltin.de