Ansetzung von fiktivem Einkommen in Unterhaltsfragen begrenzt
31.05.2010, Autor: Herr Mathias Henke / Lesedauer ca. 1 Min. (3428 mal gelesen)
Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die Begrenzung der oftmals ausufernden Rechtsauffassung der Amtsgerichte und Oberlandesgerichte, dem Unterhaltspflichtigen einfach pauschal fiktiv eine Einkommensmöglichkeit zu unterstellen, die tatsächlich jedoch oftmals konkret gar nicht besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (Beschluss vom 29.10.2009) unterstrichen, dass bei der Ansetzung eines fiktiven Einkommens nicht - wie von unteren Gerichten oftmals unternommen - pauschal ein fiktives Einkommen angesetzt werden kann, sondern im Einzelfall konkret geprüft werden muss, ob der Unterhaltspflichtige in seiner konkreten Situation (konkreter Ausbildungsstand etc.) angesichts der konkreten Arbeitsmarktsituation und den dort üblichen Löhnen überhaupt ein Einkommen erzielen kann, das zur Unterhaltszahlung befähigt. Die pauschale Annahme, eine Unterhaltspflichtiger könne bsp. durch eine Aushilfstätigkeit eine monatliches Nettoeinkommen über 1.000,-- € erzielen, sei angesichts der wirtschaftlichen Realität in vielen Branchen einfach überspannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (Beschluss vom 29.10.2009) unterstrichen, dass bei der Ansetzung eines fiktiven Einkommens nicht - wie von unteren Gerichten oftmals unternommen - pauschal ein fiktives Einkommen angesetzt werden kann, sondern im Einzelfall konkret geprüft werden muss, ob der Unterhaltspflichtige in seiner konkreten Situation (konkreter Ausbildungsstand etc.) angesichts der konkreten Arbeitsmarktsituation und den dort üblichen Löhnen überhaupt ein Einkommen erzielen kann, das zur Unterhaltszahlung befähigt. Die pauschale Annahme, eine Unterhaltspflichtiger könne bsp. durch eine Aushilfstätigkeit eine monatliches Nettoeinkommen über 1.000,-- € erzielen, sei angesichts der wirtschaftlichen Realität in vielen Branchen einfach überspannt.