Rechtsanwalt –Tip– Unterhaltsrecht: Ehebedingter Nachteil bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit während Ehe ?
19.04.2011, Autor: Herr Mathias Henke / Lesedauer ca. 5 Min. (3533 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) – XI ZR 108/09- hat in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich einer in der Praxis recht häufigen Fallgestaltung klargestellt, dass bei Aufgabe und Beendigung eines Erwerbstätigkeit während der Ehe sich dieses nach der Ehe auch dann als ehebedingter Nachteil darstellt, wenn der andere Ehepartner damit nicht einverstanden war.
I. Nachehelicher Unterhalt allgemein
Wenn nach der Scheidung um den nachehelichen Unterhalt gestritten wird, kommt es zumeist darauf an, ob der den Unterhalt Begehrende überhaupt durch die Ehe einen sogenannten ehebedingten Nachteil erlitten hat:
Der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt ist bekanntlich seit 2007 zunächst durch eine veränderte Rechtsprechung des BGH und dann auch durch die kurze Zeit später erfolgte Gesetzesänderung 2008 beschränkt worden:
Abgesehen von den Fällen, in denen auch nach der Ehe die zwingende Versorgung von ehelichen Kindern einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, besteht seither ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur noch dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten ein sogenannter ehebedingter Nachteilentstanden ist, andernfalls der Ehegatte auf Grund der ihm gesetzlich zugeschriebenen Eigenverantwortung seine wirtschaftliche Existenz selber sicherstellen muss.
II. Das Problem: Ehebedingter Nachteil bei freilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit ohne Einwilligung des Ehepartners ?
Ein ehebedingter Nachteil ist nun dann gegeben, wenn durch die Ehe, sei es aus Gründen der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung, Erwerbsnachteile entstanden sind, die auch nach der Scheidung noch vorhanden sind. Oftmals gibt der die Kinder versorgende Ehepartner seine Berufstätigkeit ja gänzlich auf oder aber schränkt die Erwerbstätigkeit während der ersten Jahre der Kinderbetreuung mehr oder weniger stark ein.
Später dann, wenn die Kinder eigentlich keine ganztägige Betreuung mehr benötigen, wird dieser Status und Zustand aber eben häufig gar nicht beendet, sondern einfach beibehalten und fortgeführt.
Anlässlich der Scheidung der Ehepartner wird dann zumeist streitig, ob die nach der Ehe fehlende Erwerbstätigkeit oder doch zumindest stark eingeschränkter Erwerbstätigkeit tatsächlich noch „von der Ehe verursacht“ ist und mithin einen ehebedingten Nachteil darstellt.
So auch der konkrete Fall:
Die Eheleute lebten zunächst 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, als sie dann schließlich geheiratet hatten. Kurze Zeit später bekamen die Parteien ein Kind. Ca. 5 Jahre nach der Geburt gab die Ehefrau ihren Job gegen Abfindungszahlung auf; die Abfindungszahlung wurde dann für eine gemeinsame Immobilie verwendet. Seither hatte die Ehefrau nur noch Teilzeit gearbeitet oder aber war geringfügig selbstständig tätig, führte aber ansonsten in den restlichen über 10 Ehejahren überwiegend „nur“ den Haushalt.
Die Ehefrau begehrte nachehelichen Unterhalt, da nach ihrer Ansicht durch einstige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ihr ein ehebedingter Nachteil entstanden sei.
Der Ehemann verweigerte die Unterhaltszahlung, da nach seiner Ansicht ein ehebedingter Nachteil nicht festzustellen sei: die Aufgabe des Jobs sei seinerzeit unabhängig von der Geburt des Kindes erfolgt, diese Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei im übrigen freiwillig erfolgt. Entscheidend aber sei insbesondere, dass die Nichtaufnahme einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit noch während der Ehezeit nicht abgesprochen gewesen sei, sondern die Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes sich einfach zur “Ruhe gesetzt habe“.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten der Unterhaltsklage stattgegeben, wonach der Kläger hiergegen Revision beim BGH einlegte.
III. Entscheidung des BGH: Zustimmung des Ehepartners bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit unerheblich
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück:
1. Einwilligung / Zustimmung zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit unerheblich
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgibt, ist es nach Ansicht der Bundesrichter grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht:
Nach der Gesetzesformulierung käme es allein darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe, sei somit nur auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den gesetzlichen Kriterien handele es sich alleinig um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften würde sowie keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltensstattfände. Daher könne der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe bzw. dieser gegen seinen Willen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. nicht wieder aufgenommen habe.
Selbst wenn man aber eine einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit verlangen wolle, müsse grundsätzlich beachtet werden, dass und wie lange die Ehe anschließend weitergeführt worden sei (im vorliegenden Fall immerhin über 10 Jahre).
2. Kausalität des ehebedingten Nachteil
Ein ehebedingter Nachteil läge bei solchen Fallgestaltungen daher nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden sei. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin ihren Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihr persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers. In diesem Falle würde es an einem ehebedingten Nachteil fehlen, wenn der Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr verbundene Rollenverteilung eingetreten wäre.
IV. Bewertung
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung die Linie fort, die er zum gleichen Problem bereits in einer vormaligen Entscheidung bekundet hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09).
Die Entscheidung gründet zwar unzweifelhaft auf den geltenden Gesetzeswortlaut und gibt damit wohl den Willen des Gesetzgebers wieder. Auch der Einzelfall ist offensichtlich absolut zutreffend beurteilt worden, schließlich hatte das Ehepaar noch über 10 Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit auch die nicht unerhebliche Abfindungszahlung der Ehefrau für gemeinsame Zwecke ausgegeben.
Gleichwohl bestehen in grundsätzlicher Hinsicht einige Bedenken: wenn tatsächlich ein Ehepartner gegen den Willen des anderen Ehepartners seine Erwerbstätigkeit aufgibt, obwohl objektive Gründe hierfür nicht ersichtlich sind, verbleibt es bei rein subjektiven Motiven, denen ja nach Ansicht des BGH gerade keine Relevanz eingeräumt werden soll und darf. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Begründung ist daher nicht zu leugnen.
Letztlich soll mit dieser Auffassung aber offensichtlich erreicht werden, dass im Nachhinein ein derartiger Rechtsstreit nicht davon abhängen soll, welcher Ehepartner den Beweis antreten kann, aus welchen exakten Motiven eine seinerzeitige Arbeit beendet wurde; ganz unabhängig davon, dass diese Frage nach erheblichen Ehejahren ohnehin nicht mehr nachweisbar sein dürfte. Diese Auffassung bedeutet im Ergebnis aber nichts anderes als eine Beweislastregel: zum einen hätte man dies dann auch so benennen können, zum anderen hätte man tatsächlich Ausnahmen für die Fälle schaffen können, in denen tatsächlich nachweisbar ist, dass die Erwerbstätigkeit alleinig auf „eigene Faust“ gegen den Willen des anderen Ehepartners aufgegeben worden war.
V. Fazit
In der Praxis sollte man sich daher sowohl als potentieller Unterhaltsschuldner, als auch als potentieller Unterhaltsgläubiger, im Rahmen des Streites über den nachehelichen Unterhalt nicht mit dem -menschlich und logisch ja ansonsten gut nachvollziehbaren- Argument beschäftigen, der potentielle Unterhaltsgläubiger habe seine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb heraus freiwillig aufgegeben, dies insbesondere dann nicht, wenn die nachfolgende hier noch Jahre Bestand gehabt hat. Wer basierend auf dieser Argumentation glaubt, den Unterhaltsanspruch negieren zu können, wird spätestens beim zuständigen Familiengericht eines Besseren belehrt. Das Kriterium des ehebedingten Nachteils ist nach wie vor der entscheidende Punkt bei der Frage des nachehelichen Unterhalt, oben genannte Argumentation hilft bei der Entscheidung jedoch definitiv nicht weiter.
Rechtsanwalt Mathias Henke, Dortmund
I. Nachehelicher Unterhalt allgemein
Wenn nach der Scheidung um den nachehelichen Unterhalt gestritten wird, kommt es zumeist darauf an, ob der den Unterhalt Begehrende überhaupt durch die Ehe einen sogenannten ehebedingten Nachteil erlitten hat:
Der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt ist bekanntlich seit 2007 zunächst durch eine veränderte Rechtsprechung des BGH und dann auch durch die kurze Zeit später erfolgte Gesetzesänderung 2008 beschränkt worden:
Abgesehen von den Fällen, in denen auch nach der Ehe die zwingende Versorgung von ehelichen Kindern einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, besteht seither ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur noch dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten ein sogenannter ehebedingter Nachteilentstanden ist, andernfalls der Ehegatte auf Grund der ihm gesetzlich zugeschriebenen Eigenverantwortung seine wirtschaftliche Existenz selber sicherstellen muss.
II. Das Problem: Ehebedingter Nachteil bei freilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit ohne Einwilligung des Ehepartners ?
Ein ehebedingter Nachteil ist nun dann gegeben, wenn durch die Ehe, sei es aus Gründen der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung, Erwerbsnachteile entstanden sind, die auch nach der Scheidung noch vorhanden sind. Oftmals gibt der die Kinder versorgende Ehepartner seine Berufstätigkeit ja gänzlich auf oder aber schränkt die Erwerbstätigkeit während der ersten Jahre der Kinderbetreuung mehr oder weniger stark ein.
Später dann, wenn die Kinder eigentlich keine ganztägige Betreuung mehr benötigen, wird dieser Status und Zustand aber eben häufig gar nicht beendet, sondern einfach beibehalten und fortgeführt.
Anlässlich der Scheidung der Ehepartner wird dann zumeist streitig, ob die nach der Ehe fehlende Erwerbstätigkeit oder doch zumindest stark eingeschränkter Erwerbstätigkeit tatsächlich noch „von der Ehe verursacht“ ist und mithin einen ehebedingten Nachteil darstellt.
So auch der konkrete Fall:
Die Eheleute lebten zunächst 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, als sie dann schließlich geheiratet hatten. Kurze Zeit später bekamen die Parteien ein Kind. Ca. 5 Jahre nach der Geburt gab die Ehefrau ihren Job gegen Abfindungszahlung auf; die Abfindungszahlung wurde dann für eine gemeinsame Immobilie verwendet. Seither hatte die Ehefrau nur noch Teilzeit gearbeitet oder aber war geringfügig selbstständig tätig, führte aber ansonsten in den restlichen über 10 Ehejahren überwiegend „nur“ den Haushalt.
Die Ehefrau begehrte nachehelichen Unterhalt, da nach ihrer Ansicht durch einstige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ihr ein ehebedingter Nachteil entstanden sei.
Der Ehemann verweigerte die Unterhaltszahlung, da nach seiner Ansicht ein ehebedingter Nachteil nicht festzustellen sei: die Aufgabe des Jobs sei seinerzeit unabhängig von der Geburt des Kindes erfolgt, diese Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei im übrigen freiwillig erfolgt. Entscheidend aber sei insbesondere, dass die Nichtaufnahme einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit noch während der Ehezeit nicht abgesprochen gewesen sei, sondern die Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes sich einfach zur “Ruhe gesetzt habe“.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten der Unterhaltsklage stattgegeben, wonach der Kläger hiergegen Revision beim BGH einlegte.
III. Entscheidung des BGH: Zustimmung des Ehepartners bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit unerheblich
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück:
1. Einwilligung / Zustimmung zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit unerheblich
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgibt, ist es nach Ansicht der Bundesrichter grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht:
Nach der Gesetzesformulierung käme es allein darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe, sei somit nur auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den gesetzlichen Kriterien handele es sich alleinig um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften würde sowie keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltensstattfände. Daher könne der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe bzw. dieser gegen seinen Willen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. nicht wieder aufgenommen habe.
Selbst wenn man aber eine einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit verlangen wolle, müsse grundsätzlich beachtet werden, dass und wie lange die Ehe anschließend weitergeführt worden sei (im vorliegenden Fall immerhin über 10 Jahre).
2. Kausalität des ehebedingten Nachteil
Ein ehebedingter Nachteil läge bei solchen Fallgestaltungen daher nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden sei. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin ihren Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihr persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers. In diesem Falle würde es an einem ehebedingten Nachteil fehlen, wenn der Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr verbundene Rollenverteilung eingetreten wäre.
IV. Bewertung
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung die Linie fort, die er zum gleichen Problem bereits in einer vormaligen Entscheidung bekundet hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09).
Die Entscheidung gründet zwar unzweifelhaft auf den geltenden Gesetzeswortlaut und gibt damit wohl den Willen des Gesetzgebers wieder. Auch der Einzelfall ist offensichtlich absolut zutreffend beurteilt worden, schließlich hatte das Ehepaar noch über 10 Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit auch die nicht unerhebliche Abfindungszahlung der Ehefrau für gemeinsame Zwecke ausgegeben.
Gleichwohl bestehen in grundsätzlicher Hinsicht einige Bedenken: wenn tatsächlich ein Ehepartner gegen den Willen des anderen Ehepartners seine Erwerbstätigkeit aufgibt, obwohl objektive Gründe hierfür nicht ersichtlich sind, verbleibt es bei rein subjektiven Motiven, denen ja nach Ansicht des BGH gerade keine Relevanz eingeräumt werden soll und darf. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Begründung ist daher nicht zu leugnen.
Letztlich soll mit dieser Auffassung aber offensichtlich erreicht werden, dass im Nachhinein ein derartiger Rechtsstreit nicht davon abhängen soll, welcher Ehepartner den Beweis antreten kann, aus welchen exakten Motiven eine seinerzeitige Arbeit beendet wurde; ganz unabhängig davon, dass diese Frage nach erheblichen Ehejahren ohnehin nicht mehr nachweisbar sein dürfte. Diese Auffassung bedeutet im Ergebnis aber nichts anderes als eine Beweislastregel: zum einen hätte man dies dann auch so benennen können, zum anderen hätte man tatsächlich Ausnahmen für die Fälle schaffen können, in denen tatsächlich nachweisbar ist, dass die Erwerbstätigkeit alleinig auf „eigene Faust“ gegen den Willen des anderen Ehepartners aufgegeben worden war.
V. Fazit
In der Praxis sollte man sich daher sowohl als potentieller Unterhaltsschuldner, als auch als potentieller Unterhaltsgläubiger, im Rahmen des Streites über den nachehelichen Unterhalt nicht mit dem -menschlich und logisch ja ansonsten gut nachvollziehbaren- Argument beschäftigen, der potentielle Unterhaltsgläubiger habe seine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb heraus freiwillig aufgegeben, dies insbesondere dann nicht, wenn die nachfolgende hier noch Jahre Bestand gehabt hat. Wer basierend auf dieser Argumentation glaubt, den Unterhaltsanspruch negieren zu können, wird spätestens beim zuständigen Familiengericht eines Besseren belehrt. Das Kriterium des ehebedingten Nachteils ist nach wie vor der entscheidende Punkt bei der Frage des nachehelichen Unterhalt, oben genannte Argumentation hilft bei der Entscheidung jedoch definitiv nicht weiter.
Rechtsanwalt Mathias Henke, Dortmund