Unterhalt: OLG Frankfurt a.M. ändert Selbstbehalt
29.08.2010, Autor: Herr Mathias Henke / Lesedauer ca. 1 Min. (6304 mal gelesen)
Kurz-Hinweis: Die Senate des OLG Frankfurt am Main haben beschlossen, zum 01.01.2011 die Sätze zum Selbstbehalt zu erhöhen.
Die Entscheidung
Für die Zeit ab 01.01.2011 sehen die Familiensenate des OLG Frankfurt am Main eine Erhöhung der im Wesentlichen seit 2005 geltenden Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätze als unumgänglich an und haben deshalb bereits jetzt beschlossen, dass sie beabsichtigen, folgende Neufestsetzungen vorzunehmen:
* Mindestselbstbehalt: 950 € für Erwerbstätige, 800 € für Nichterwerbstätige,
* Ehegattenselbstbehalt: 1.050 € für Erwerbstätige, 975 € für Nichterwerbstätige,
* Angemessener Selbstbehalt: 1.150 € ohne Aufteilung nach Erwerbstätigen und
Nichterwerbstätigen."
Beurteilung:
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Wirkung zum 01.01.2011 eine leichte Erhöhung des Selbstbehaltssätze beschlossen. Die konkreten Unterhaltsberechnungen im Geltungsbereich des OLG Frankfurt/Main sind daher insofern zu korrigieren, als dass den Unterhaltspflichtigen in der Regel geringfügig etwas mehr Geld "in der Tasche" verbleibt.
Aber: Diese Neufestlegung hat unmittelbar zunächst nur Auswirkung auf den OLG-Bezirk Frankfurt. Ob andere Oberlandesgerichte dem Beispiel folgen werden, bleibt abzuwarten.
RA Mathias Henke
Die Entscheidung
Für die Zeit ab 01.01.2011 sehen die Familiensenate des OLG Frankfurt am Main eine Erhöhung der im Wesentlichen seit 2005 geltenden Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätze als unumgänglich an und haben deshalb bereits jetzt beschlossen, dass sie beabsichtigen, folgende Neufestsetzungen vorzunehmen:
* Mindestselbstbehalt: 950 € für Erwerbstätige, 800 € für Nichterwerbstätige,
* Ehegattenselbstbehalt: 1.050 € für Erwerbstätige, 975 € für Nichterwerbstätige,
* Angemessener Selbstbehalt: 1.150 € ohne Aufteilung nach Erwerbstätigen und
Nichterwerbstätigen."
Beurteilung:
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Wirkung zum 01.01.2011 eine leichte Erhöhung des Selbstbehaltssätze beschlossen. Die konkreten Unterhaltsberechnungen im Geltungsbereich des OLG Frankfurt/Main sind daher insofern zu korrigieren, als dass den Unterhaltspflichtigen in der Regel geringfügig etwas mehr Geld "in der Tasche" verbleibt.
Aber: Diese Neufestlegung hat unmittelbar zunächst nur Auswirkung auf den OLG-Bezirk Frankfurt. Ob andere Oberlandesgerichte dem Beispiel folgen werden, bleibt abzuwarten.
RA Mathias Henke