Rechtsanwalt-Tip Arbeitsrecht: Bei Abfindungen Steuern sparen
24.03.2011, Autor: Herr Mathias Henke / Lesedauer ca. 2 Min. (4188 mal gelesen)
Abfindungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes unterliegen der Besteuerung. Während man der Lohnsteuer nicht entgehen kann, wird aber oft übersehen, dass man hinsichtlich der Kirchensteuer gutes Geld sparen kann.
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, sei es durch Kündigung oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, hat zwar selten einen echten Rechtsanspruch auf eine Abfindungsleistung, häufig einigen sich aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung zur Vermeidung langwieriger und kostenspieliger Kündigungsschutzverfahren.
Abfindungen sind nun zwar in der Höhe meist verlockend und auch nicht
sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber leider der Steuerpflicht und sind daher immer Brutto-Abfindungen. Während für die Lohnsteuer zumindest die sogenannte Fünftelregelung zur Verfügung steht, um die Steuerbelastung zu mildern, sind Kirchensteuerpflichtige im Nachteil gegenüber Arbeitnehmern, die konfessionslos sind: Die Kirche verdient immer mit.
Was viele aber nicht wissen:
Arbeitnehmer können bei den für sie zuständigen Kirchensteuerämtern einen Erlassantrag stellen, dass die Kirchensteuer hinsichtlich der Abfindung reduziert wird.
Diese Vorgehensweise wird bereits seit Jahren praktiziert: Die meisten – wenn auch nicht alle - katholische Diözesen und evangelische Landeskirchen haben sich auf die Vorgehensweise geeinigt, dass in der Regel 50 % der Kirchensteuer auf Antrag erlassen werden.
Wenn auch kein echter rechtlicher Leistungsanspruch hierauf besteht, haben bereits einige Finanzgerichte diese internen Absprachen der Kirchen zum Anlass genommen, hieraus zu folgern, dass – wenn auch kein Gewohnheitsrecht festzustellen – die Kirchen verpflichtet sind, ihre Rechtspraxis ermessenfehlerfrei auszuüben, wozu eben auch gehört, nicht ohne Grund willkürlich einem Arbeitnehmer den Erlass zu verweigern.
Der Antrag sollte schriftlich, aber ansonsten formlos, beim Kirchensteueramt der zuständigen katholischen Diözese oder der jeweiligen evangelischen Landeskirche eingereicht werden (nicht beim Finanzamt !). Vorzulegen sind hierbei der Einkommenssteuerbescheid und die Lohnabrechnung, aus der sich die Abfindung ergibt. Sinnvoll ist ferner, den Antrag zu begründen unter Hinweis auf die durch Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen schweren finanziellen und persönlichen Nachteile.
Weiterhin bietet es sich an, die Modalitäten, insbesondere aber den genauen Prozentsatz des Erlasses bereits mit dem Kirchensteueramt zu erörtern, wenn die Abfindungsleistung im Raume steht.
Fazit: Bei Abfindungen Steuern sparen
Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die wegen Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, sollten immer daran denken, einen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen. Die meisten Kirchensteuerämter haben die interne Anweisung, dem Antrag mit einem Mindestsatz von 50 % zu entsprechen. Der Antrag ist beim Kirchensteueramt unter Vorlage des Steuerbescheides und der Abfindungsabrechnung schriftlich zu stellen, eine vorherige Kommunikation bereits zum Zeitpunkt der Abfindungseinigung ist dabei immer förderlich.
RA Mathias Henke, Dortmund
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, sei es durch Kündigung oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, hat zwar selten einen echten Rechtsanspruch auf eine Abfindungsleistung, häufig einigen sich aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung zur Vermeidung langwieriger und kostenspieliger Kündigungsschutzverfahren.
Abfindungen sind nun zwar in der Höhe meist verlockend und auch nicht
sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber leider der Steuerpflicht und sind daher immer Brutto-Abfindungen. Während für die Lohnsteuer zumindest die sogenannte Fünftelregelung zur Verfügung steht, um die Steuerbelastung zu mildern, sind Kirchensteuerpflichtige im Nachteil gegenüber Arbeitnehmern, die konfessionslos sind: Die Kirche verdient immer mit.
Was viele aber nicht wissen:
Arbeitnehmer können bei den für sie zuständigen Kirchensteuerämtern einen Erlassantrag stellen, dass die Kirchensteuer hinsichtlich der Abfindung reduziert wird.
Diese Vorgehensweise wird bereits seit Jahren praktiziert: Die meisten – wenn auch nicht alle - katholische Diözesen und evangelische Landeskirchen haben sich auf die Vorgehensweise geeinigt, dass in der Regel 50 % der Kirchensteuer auf Antrag erlassen werden.
Wenn auch kein echter rechtlicher Leistungsanspruch hierauf besteht, haben bereits einige Finanzgerichte diese internen Absprachen der Kirchen zum Anlass genommen, hieraus zu folgern, dass – wenn auch kein Gewohnheitsrecht festzustellen – die Kirchen verpflichtet sind, ihre Rechtspraxis ermessenfehlerfrei auszuüben, wozu eben auch gehört, nicht ohne Grund willkürlich einem Arbeitnehmer den Erlass zu verweigern.
Der Antrag sollte schriftlich, aber ansonsten formlos, beim Kirchensteueramt der zuständigen katholischen Diözese oder der jeweiligen evangelischen Landeskirche eingereicht werden (nicht beim Finanzamt !). Vorzulegen sind hierbei der Einkommenssteuerbescheid und die Lohnabrechnung, aus der sich die Abfindung ergibt. Sinnvoll ist ferner, den Antrag zu begründen unter Hinweis auf die durch Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen schweren finanziellen und persönlichen Nachteile.
Weiterhin bietet es sich an, die Modalitäten, insbesondere aber den genauen Prozentsatz des Erlasses bereits mit dem Kirchensteueramt zu erörtern, wenn die Abfindungsleistung im Raume steht.
Fazit: Bei Abfindungen Steuern sparen
Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die wegen Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, sollten immer daran denken, einen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen. Die meisten Kirchensteuerämter haben die interne Anweisung, dem Antrag mit einem Mindestsatz von 50 % zu entsprechen. Der Antrag ist beim Kirchensteueramt unter Vorlage des Steuerbescheides und der Abfindungsabrechnung schriftlich zu stellen, eine vorherige Kommunikation bereits zum Zeitpunkt der Abfindungseinigung ist dabei immer förderlich.
RA Mathias Henke, Dortmund