Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler und die Auswirkungen auf die Beweislastverteilung
25.05.2020, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 2 Min. (355 mal gelesen)
Die Beweislast kann sich zu Gunsten des Patienten ändern, wenn der festgestellte Behandlungsfehler als "grob" eingestuft wird.
Selbst wenn der geschädigte Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens führen kann, ist die Klage noch lange nicht gewonnen:
Sollte es sich bei dem von einem Sachverständigen festgestellten Behandlungsfehler nämlich nicht um einen so genannten Befunderhebungsfehler gehandelt haben, der sich unter eigenen Voraussetzungen auf die Beweislast auswirken kann (Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler und die Auswirkungen auf die Beweislastverteilung), muss der Patient zusätzlich noch den Nachweis führen, dass sich der festgestellte Fehler tatsächlich auch ausgewirkt hat – er muss für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen sein. Es dürfen mit anderen Worten keine „vernünftigen Zweifel“ verbleiben, dass der konkrete Gesundheitsschaden tatsächlich Folge des festgestellten Behandlungsfehlers ist.
Solche Zweifel an der Ursächlichkeit sind aber nicht selten: Beispielhaft zu nennen ist der Zusammenhang zwischen einer rechtswidrigen Impfung und den behaupteten Folgeschäden oder die Lungenembolie nach einer zu spät erkannten oder fehlerhaft behandelten Thrombose.
Die Beweislast zwischen einem Behandlungsfehler und dem Gesundschaden kann sich aber ändern, wenn der festgestellte Behandlungsfehler als „grob“ eingestuft wird. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies der Fall, wenn der Arzt „eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er ihm schlechterdings nicht unterlaufen darf.“
Kann ein solches Fehlverhalten bejaht werden, reicht es aus, dass der Fehler „generell“ zur Verursachung des Schadens geeignet ist. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht!
Sofern dies ebenfalls bejaht werden kann, ist es an der Behandlungsseite, darzulegen und zu beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler äußerst bzw. gänzlich unwahrscheinlich ist. Dieser Nachweis kann indes nur ausgesprochen selten geführt werden.
Selbst wenn der geschädigte Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens führen kann, ist die Klage noch lange nicht gewonnen:
Sollte es sich bei dem von einem Sachverständigen festgestellten Behandlungsfehler nämlich nicht um einen so genannten Befunderhebungsfehler gehandelt haben, der sich unter eigenen Voraussetzungen auf die Beweislast auswirken kann (Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler und die Auswirkungen auf die Beweislastverteilung), muss der Patient zusätzlich noch den Nachweis führen, dass sich der festgestellte Fehler tatsächlich auch ausgewirkt hat – er muss für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen sein. Es dürfen mit anderen Worten keine „vernünftigen Zweifel“ verbleiben, dass der konkrete Gesundheitsschaden tatsächlich Folge des festgestellten Behandlungsfehlers ist.
Solche Zweifel an der Ursächlichkeit sind aber nicht selten: Beispielhaft zu nennen ist der Zusammenhang zwischen einer rechtswidrigen Impfung und den behaupteten Folgeschäden oder die Lungenembolie nach einer zu spät erkannten oder fehlerhaft behandelten Thrombose.
Die Beweislast zwischen einem Behandlungsfehler und dem Gesundschaden kann sich aber ändern, wenn der festgestellte Behandlungsfehler als „grob“ eingestuft wird. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies der Fall, wenn der Arzt „eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er ihm schlechterdings nicht unterlaufen darf.“
Kann ein solches Fehlverhalten bejaht werden, reicht es aus, dass der Fehler „generell“ zur Verursachung des Schadens geeignet ist. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht!
Sofern dies ebenfalls bejaht werden kann, ist es an der Behandlungsseite, darzulegen und zu beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler äußerst bzw. gänzlich unwahrscheinlich ist. Dieser Nachweis kann indes nur ausgesprochen selten geführt werden.