Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung

09.08.2012, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (1023 mal gelesen)
Die Aufklärung über die Risiken am Vorabend einer Operation kann zu spät sein mit der Folge eines dann rechtswidrigen Eingriffes.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 04.10.2011, 5 U 184/10, über die Frage der Rechtzeitigkeit einer ärztlichen Aufklärung entschieden.

Der zuständige Krankenhausarzt klärte seinen Patienten am Vorabend der geplanten Herzoperation in Form einer (lediglich) minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion über die bestehenden Risiken auf, die sich dann leider im Rahmen der Operation verwirklichten.

Der klagende Patient stützte sich unter anderem darauf, dass er nicht rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Dem folgte das Gericht und gab seinen auf Schadensersatz gerichteten Anträgen unter anderem mit folgender Begründung statt:

Die Rechtzeitigkeit einer Risikoaufklärung hängt grundsätzlich davon ab, ob der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich frei zu entscheiden. Sie muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sie dem Patienten noch die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt. Bei einer Aufklärung am Vorabend einer Operation wird der Patient regelmäßig mit der Verarbeitung der ihm mitgeteilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung überfordert sein, wenn er erstmals von gravierenden Risiken erfährt, die für ihn überraschend und von entscheidendem Einfluss für die künftige Lebensführung sind.

Weil es häufig zu beobachten ist, dass Patienten gerade wegen des oft herrschenden Zeitdrucks und des darüber hinaus bestehenden Personalmangels im Krankenhaus erst kurzfristig vor dem Eingriff oder gar nur durch die Aushändigung eines Formulars "aufgeklärt" werden sollen, verdeutlicht diese Entscheidung (nochmals), welches Gewicht die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung im Arzthaftungsprozess haben kann.



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