Private Unfallversicherung: Unfall ohne Zeugen
21.10.2019, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (180 mal gelesen)
Wurde ein Unfall nicht von Zeugen beobachtet, kommt neben der Schilderung des Verunfallten insbesondere der Behandlungsdokumentation erhebliche Bedeutung zu.
Nach den gängigen Unfallversicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Nicht selten stehen dem verunfallten Versicherungsnehmer für den Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung, beispielsweise wenn sich der Unfall im häuslichen Umfeld ereignet hat.
Gerade in solchen Fällen kommt der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers erhebliche Bedeutung zu. Denn es entspricht „eigentlich“ gefestigter Rechtsprechung, dass eine Beweisführung in diesem Bereich auch durch eine Parteianhörung und weitere Indizien möglich ist.
Gleichwohl ist in der Praxis teilweise zu beobachten, dass sich Versicherer darauf beschränken, den unbeobachteten Unfallhergang ohne weiteren Blick auf vorhandene Indizien in Abrede zu stellen. Mit gleicher Begründung gehen teilweise auch Rechtsschutzversicherer vor, die Kostendeckung für ein gerichtliches Verfahren ablehnen, weil sich „der vom verunfallten Versicherungsnehmer behauptete Unfallhergang vor Gericht nicht von Zeugen bestätigen“ lasse.
In derartigen Fällen kommt es entscheidend darauf an, den in der Unfallschilderung dargestellten Unfallhergang durch weitere Indizien zu untermauern. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der ärztlichen Behandlungsdokumentation zu. Ergibt sich aus dieser, dass die Gesundheitsschädigung ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, kann das, jedenfalls wenn der Versicherungsnehmer „glaubwürdig“ ist, zur Beweisführung ausreichend sein. Es ist dann unerheblich, dass der Unfall nicht von Zeugen beobachtet wurde.
Nach den gängigen Unfallversicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Nicht selten stehen dem verunfallten Versicherungsnehmer für den Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung, beispielsweise wenn sich der Unfall im häuslichen Umfeld ereignet hat.
Gerade in solchen Fällen kommt der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers erhebliche Bedeutung zu. Denn es entspricht „eigentlich“ gefestigter Rechtsprechung, dass eine Beweisführung in diesem Bereich auch durch eine Parteianhörung und weitere Indizien möglich ist.
Gleichwohl ist in der Praxis teilweise zu beobachten, dass sich Versicherer darauf beschränken, den unbeobachteten Unfallhergang ohne weiteren Blick auf vorhandene Indizien in Abrede zu stellen. Mit gleicher Begründung gehen teilweise auch Rechtsschutzversicherer vor, die Kostendeckung für ein gerichtliches Verfahren ablehnen, weil sich „der vom verunfallten Versicherungsnehmer behauptete Unfallhergang vor Gericht nicht von Zeugen bestätigen“ lasse.
In derartigen Fällen kommt es entscheidend darauf an, den in der Unfallschilderung dargestellten Unfallhergang durch weitere Indizien zu untermauern. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der ärztlichen Behandlungsdokumentation zu. Ergibt sich aus dieser, dass die Gesundheitsschädigung ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, kann das, jedenfalls wenn der Versicherungsnehmer „glaubwürdig“ ist, zur Beweisführung ausreichend sein. Es ist dann unerheblich, dass der Unfall nicht von Zeugen beobachtet wurde.