Schadensersatz wegen der unterlassenen Überprüfung einer unzutreffenden Diagnose
31.05.2012, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (1269 mal gelesen)
Schadensersatz eines Patienten, dessen Arzt die zunächst gefundene Diagnose nicht weiter überprüfte.
Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 06.10.2011, 1 U 5220/10, den behandelnden Arzt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Dem Patienten musste nach mehrfachen Gefäßverschlüssen das rechte Bein im Kniegelenk amputiert werden. Die Gefäßerkrankung war vom behandelnden Arzt nicht festgestellt worden. Er hatte vielmehr die Diagnose einer Erkrankung des Bewegungsapparates gestellt und den Patienten über mehrere Jahre mit schmerzlindernden Spritzen behandelt.
Der Arzt wurde dann nicht, wie man ggf. annehmen könnte, deshalb verurteilt, weil er die tatsächliche Erkrankung nicht von Anfang an diagnostiziert hatte. Dies war nach Auffassung des Gerichts bei den vom Patienten vorgetragenen Beschwerden nämlich zunächst "vertretbar". Nicht mehr vertretbar war dann aber der Umstand, dass der Arzt im weiteren Behandlungsverlauf an dieser von ihm gefundenen Diagnose unreflektiert festhielt, obwohl unter anderem eine Computertomographie kein relevantes Ergebnis für eine solche Erkrankung des Bewegungsapparates erbracht hatte. Nach Ansicht des Gerichts wäre es dann zwingend die Aufgabe des Arztes gewesen, weiter denkbare Ursachen, also hier insbesondere die Gefäßerkrankung, abzuklären und ggf. auszuschließen. Dies tat der Arzt aber nicht. Er hielt vielmehr an dem von ihm zunächst gefundenen Ergebnis fest. Für den Patienten hatte dies gravierende Folgen.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede "falsche" Diagnosestellung zur Haftung des Arztes führen muss. Wenn allerdings Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das einmal gefundene Ergebnis unzutreffend sein könnte, muss der Arzt dieses zwingend überprüfen.
Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 06.10.2011, 1 U 5220/10, den behandelnden Arzt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Dem Patienten musste nach mehrfachen Gefäßverschlüssen das rechte Bein im Kniegelenk amputiert werden. Die Gefäßerkrankung war vom behandelnden Arzt nicht festgestellt worden. Er hatte vielmehr die Diagnose einer Erkrankung des Bewegungsapparates gestellt und den Patienten über mehrere Jahre mit schmerzlindernden Spritzen behandelt.
Der Arzt wurde dann nicht, wie man ggf. annehmen könnte, deshalb verurteilt, weil er die tatsächliche Erkrankung nicht von Anfang an diagnostiziert hatte. Dies war nach Auffassung des Gerichts bei den vom Patienten vorgetragenen Beschwerden nämlich zunächst "vertretbar". Nicht mehr vertretbar war dann aber der Umstand, dass der Arzt im weiteren Behandlungsverlauf an dieser von ihm gefundenen Diagnose unreflektiert festhielt, obwohl unter anderem eine Computertomographie kein relevantes Ergebnis für eine solche Erkrankung des Bewegungsapparates erbracht hatte. Nach Ansicht des Gerichts wäre es dann zwingend die Aufgabe des Arztes gewesen, weiter denkbare Ursachen, also hier insbesondere die Gefäßerkrankung, abzuklären und ggf. auszuschließen. Dies tat der Arzt aber nicht. Er hielt vielmehr an dem von ihm zunächst gefundenen Ergebnis fest. Für den Patienten hatte dies gravierende Folgen.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede "falsche" Diagnosestellung zur Haftung des Arztes führen muss. Wenn allerdings Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das einmal gefundene Ergebnis unzutreffend sein könnte, muss der Arzt dieses zwingend überprüfen.