Sturz im Krankenhaus/Pflegeheim: Wer muss die Sorgfaltspflichtverletzung beweisen?

05.12.2017, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (156 mal gelesen)
Bei einem Sturzereignis im Rahmen einer konkret geschuldeten Hilfeleistung, muss der Betreiber des Krankenhauses/ Pflegeheimes darlegen und beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten seines Personals beruht.

Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislastverteilung entschieden. In der Regel muss der Patient darlegen und auch beweisen, dass dem Arzt bzw. dem Personal des Krankenhauses/ Pflegeheimes ein Fehler unterlaufen ist. Bestehen daran Zweifel, geht dies voll zu Lasten des Patienten.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz kann für Sturzereignisse im Krankenhaus bzw. in einem Pflegeheim gelten:

Wird ein Patient/ Bewohner aufgenommen, entspricht es zunächst dem Standard, die Risikofaktoren (also insbesondere eine Sturzgefährdung) zu erfassen. Im Rahmen der Pflegeplanung wird dem Pflegepersonal sodann vorgegeben, in welchen Bereichen der Patient/ Bewohner konkrete Hilfestellungen benötigt. Kommt es bei einer solchen „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ zu einem Sturz des Patienten, so hat abweichend von dem oben genannten Grundsatz der Betreiber des Krankenhauses/ Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.

Dieses richtige Ergebnis wird damit begründet, dass für das Pflegepersonal in solchen Fällen ein „vollbeherrschbares Risiko“ besteht, denn die Schadensursache ist dem Organisationsbereich des Krankenhauses/ Pflegeheimes zuzuordnen und stammt nicht aus der Sphäre des Patienten, der sich auf eine ordnungsgemäße Hilfeleistung verlassen darf. Kommt es hingegen zu einem Sturz außerhalb einer solchen Gefahrensituation, bleibt der Patient in der Regel beweispflichtig.

Gerade in Fällen schwerster Sturzverletzungen, in denen sich die gestürzten Patienten/ Bewohner gegebenenfalls gar nicht mehr an das Sturzereignis erinnern können, empfiehlt es sich daher, zunächst die vollständigen Behandlungsunterlagen anzufordern und darauf zu prüfen, wie und wann es zu dem Sturz gekommen ist und ob das Geschehen für das Pflegepersonal "eigentlich" voll beherrschbar gewesen wäre.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Christoph Kleinherne

Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   (4 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (26)

Anschrift
Rotbuchenstraße 1
81547 München
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Christoph Kleinherne

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Christoph Kleinherne

Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   (4 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (26)

Anschrift
Rotbuchenstraße 1
81547 München
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Christoph Kleinherne