Arzthaftung: Umkehr der Beweislast bei einem Befunderhebungsfehler
29.03.2018, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 2 Min. (188 mal gelesen)
Wird ein Befunderhebungsfehler festgestellt, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten umkehren.
Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislast entschieden. Der Patient steht dabei vor der Herausforderung, nicht nur einen Fehler des Arztes beweisen zu müssen - es muss darüber hinaus, wenn nicht ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt werden kann, auch feststehen, dass sich dieser Fehler tatsächlich auch ausgewirkt hat, also für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen ist. Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers gehen dann voll zu Lasten des Patienten und führen in einer Vielzahl von Fällen zur Klageabweisung vor Gericht.
Anders sieht die Sache aus, wenn ein so genannter Befunderhebungsfehler im Raume steht. Ein solcher wird bejaht, wenn es nach der jeweiligen Sachlage „medizinisch zweifelsfrei geboten“ gewesen wäre, weitere Befunde einzuholen (also weitere Abklärungen zu veranlassen). Unterlässt es der Arzt, solche medizinisch gebotenen Befunde einzuholen, ist ihm ein Befunderhebungsfehler anzulasten.
Dieser Fehler wirkt sich dann, für den Patienten günstig, auf die Frage der „Ursächlichkeit“ aus:
War es überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, dass der Arzt die gebotenen Befunde nicht erhoben hat, kann ein „grober Befunderhebungsfehler“ bejaht werden. War dieser grobe Befunderhebungsfehler zur Verursachung des Gesundheitsschadens auch nur generell geeignet, ist es Sache des Arztes, zu beweisen, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass sich dieser Fehler ausgewirkt hat. Dieser Beweis ist in der Regel vom Arzt kaum zu führen.
Aber auch ein „einfacher Befunderhebungsfehler“ kann sich beweisrechtlich zum Vorteil des Patienten auswirken. Wenn sich nämlich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (dazu reicht in der Regel schon eine nur 50 %ige Wahrscheinlichkeit aus) ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte, dessen Verkennung oder die Nichtreaktion hierauf nicht mehr nachvollziehbar wären, dann ist ebenfalls der Arzt in der Beweispflicht.
In der Praxis sollte und wird daher jeder Patientenanwalt den Fokus möglichst auf etwaige Befunderhebungsfehler richten. Kann ein solcher bejaht werden, steigen die Erfolgsaussichten mehr als deutlich.
Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislast entschieden. Der Patient steht dabei vor der Herausforderung, nicht nur einen Fehler des Arztes beweisen zu müssen - es muss darüber hinaus, wenn nicht ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt werden kann, auch feststehen, dass sich dieser Fehler tatsächlich auch ausgewirkt hat, also für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen ist. Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers gehen dann voll zu Lasten des Patienten und führen in einer Vielzahl von Fällen zur Klageabweisung vor Gericht.
Anders sieht die Sache aus, wenn ein so genannter Befunderhebungsfehler im Raume steht. Ein solcher wird bejaht, wenn es nach der jeweiligen Sachlage „medizinisch zweifelsfrei geboten“ gewesen wäre, weitere Befunde einzuholen (also weitere Abklärungen zu veranlassen). Unterlässt es der Arzt, solche medizinisch gebotenen Befunde einzuholen, ist ihm ein Befunderhebungsfehler anzulasten.
Dieser Fehler wirkt sich dann, für den Patienten günstig, auf die Frage der „Ursächlichkeit“ aus:
War es überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, dass der Arzt die gebotenen Befunde nicht erhoben hat, kann ein „grober Befunderhebungsfehler“ bejaht werden. War dieser grobe Befunderhebungsfehler zur Verursachung des Gesundheitsschadens auch nur generell geeignet, ist es Sache des Arztes, zu beweisen, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass sich dieser Fehler ausgewirkt hat. Dieser Beweis ist in der Regel vom Arzt kaum zu führen.
Aber auch ein „einfacher Befunderhebungsfehler“ kann sich beweisrechtlich zum Vorteil des Patienten auswirken. Wenn sich nämlich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (dazu reicht in der Regel schon eine nur 50 %ige Wahrscheinlichkeit aus) ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte, dessen Verkennung oder die Nichtreaktion hierauf nicht mehr nachvollziehbar wären, dann ist ebenfalls der Arzt in der Beweispflicht.
In der Praxis sollte und wird daher jeder Patientenanwalt den Fokus möglichst auf etwaige Befunderhebungsfehler richten. Kann ein solcher bejaht werden, steigen die Erfolgsaussichten mehr als deutlich.