Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht (Stand 1.8.2017)
19.05.2015, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 2 Min. (482 mal gelesen)
Die neue EU-Erbrechtsverordnung tritt zum 17.8.15 in Kraft. Sie gilt für Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder bei Vermögen im Ausland.
Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht
– Die neue EU-Erbrechtsverordnung -
Zahlreiche Menschen arbeiten im Ausland, manch ein Rentner verbringt dort seinen Lebensabend. Manche besitzen im Ausland ihre Ferienimmobilie oder haben ihr Vermögen angelegt. In Deutschland leben Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Für sie ergeben sich zum 17.8.15 Änderungen: Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Sie soll die Abwicklung von Erbfällen vereinfachen.
Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein: Beispiel: Ein in Deutschland lebenden Deutscher besitzt Immobilien und Bankvermögen in Deutschland und Frankreich. Für das Bankguthaben in Deutschland und Frankreich gilt dann deutsches Recht, ebenso für die Immobilie in. Für die Immobilie in Frankreich gilt dagegen französisches Recht. Das ändert sich zum 17.8.15: Dann gilt für Immobilien und Bankvermögen in beiden Ländern deutsches Erbrecht.
Bislang galt für Deutschland: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird normalerweise nach deutschen Recht beerbt. Das ändert sich zum 17.8.15: Nicht die Staatsangehörigkeit ist entscheidend, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
I. Gewöhnlicher Aufenthalt
Hat der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt für seinen gesamten Nachlass, also auch für Bankvermögen und Immobilien im Ausland deutsches Recht. Liegt sein gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich gilt für seinen gesamten Nachlass dagegen französisches Erbrecht. Dies gilt auch dann wenn der in Frankreich lebende Deutsche ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischen Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte wenden französisches Erbrecht an.
Deutsche Rentner, die ihren Lebensabend dauerhaft in Spanien verbringen, werden ab dem 17.8.15 nach spanischem Erbrecht beerbt. Für Spanien kommt erschwerend hinzu: In Spanien gelten zusätzlich neben dem spanischen Erbrecht regionale Sonderrechte.
Die EU-Länder Dänemark, Großbritannien und Irland haben die EU-Erbrechtsverordnung nicht übernommen, sie werden sie nicht anwenden.
II. Rechtswahl
Wer dies nicht möchte, hat die Möglichkeit der Rechtswahl: Der in Frankreich lebende und arbeitende Deutsche kann in seinem Testament für seinen Nachlass deutsches Recht wählen. Der auf Mallorca lebende Rentner ebenfalls. Die Rechtswahl kann bereits jetzt getroffen werden, der 17.8.15 muss nicht abgewartet werden.
III. Nicht EU-Länder
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt jedoch auch dann, wenn der Erbfall Nicht- EU-Länder betrifft. Die deutschen Gerichte werden das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien oder Israel, werden die deutschen Gerichte für sein Vermögen brasilianisches bzw. israelisches Erbrecht anwenden.
IV. Erbschaftssteuer
Für das Steuerrecht hat die EU-Erbrechtsverordnung keine Regelungen getroffen. Hier verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage.
V. Das europäische Nachlasszeugnis
Das europäische Nachlasszeugnis soll die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern. Mit einem von einem Gericht in der EU ausgestelltem Nachlasszeugnis können Erben ihre Rechtsstellung in der gesamten EU nachweisen. Die Erben erhalten eine beglaubigte Abschrift des Nachlasszeugnisses. Diese ist nur 6 Monate gültig, kann aber bei Bedarf verlängert werden.
Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht
– Die neue EU-Erbrechtsverordnung -
Zahlreiche Menschen arbeiten im Ausland, manch ein Rentner verbringt dort seinen Lebensabend. Manche besitzen im Ausland ihre Ferienimmobilie oder haben ihr Vermögen angelegt. In Deutschland leben Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Für sie ergeben sich zum 17.8.15 Änderungen: Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Sie soll die Abwicklung von Erbfällen vereinfachen.
Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein: Beispiel: Ein in Deutschland lebenden Deutscher besitzt Immobilien und Bankvermögen in Deutschland und Frankreich. Für das Bankguthaben in Deutschland und Frankreich gilt dann deutsches Recht, ebenso für die Immobilie in. Für die Immobilie in Frankreich gilt dagegen französisches Recht. Das ändert sich zum 17.8.15: Dann gilt für Immobilien und Bankvermögen in beiden Ländern deutsches Erbrecht.
Bislang galt für Deutschland: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird normalerweise nach deutschen Recht beerbt. Das ändert sich zum 17.8.15: Nicht die Staatsangehörigkeit ist entscheidend, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
I. Gewöhnlicher Aufenthalt
Hat der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt für seinen gesamten Nachlass, also auch für Bankvermögen und Immobilien im Ausland deutsches Recht. Liegt sein gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich gilt für seinen gesamten Nachlass dagegen französisches Erbrecht. Dies gilt auch dann wenn der in Frankreich lebende Deutsche ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischen Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte wenden französisches Erbrecht an.
Deutsche Rentner, die ihren Lebensabend dauerhaft in Spanien verbringen, werden ab dem 17.8.15 nach spanischem Erbrecht beerbt. Für Spanien kommt erschwerend hinzu: In Spanien gelten zusätzlich neben dem spanischen Erbrecht regionale Sonderrechte.
Die EU-Länder Dänemark, Großbritannien und Irland haben die EU-Erbrechtsverordnung nicht übernommen, sie werden sie nicht anwenden.
II. Rechtswahl
Wer dies nicht möchte, hat die Möglichkeit der Rechtswahl: Der in Frankreich lebende und arbeitende Deutsche kann in seinem Testament für seinen Nachlass deutsches Recht wählen. Der auf Mallorca lebende Rentner ebenfalls. Die Rechtswahl kann bereits jetzt getroffen werden, der 17.8.15 muss nicht abgewartet werden.
III. Nicht EU-Länder
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt jedoch auch dann, wenn der Erbfall Nicht- EU-Länder betrifft. Die deutschen Gerichte werden das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien oder Israel, werden die deutschen Gerichte für sein Vermögen brasilianisches bzw. israelisches Erbrecht anwenden.
IV. Erbschaftssteuer
Für das Steuerrecht hat die EU-Erbrechtsverordnung keine Regelungen getroffen. Hier verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage.
V. Das europäische Nachlasszeugnis
Das europäische Nachlasszeugnis soll die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern. Mit einem von einem Gericht in der EU ausgestelltem Nachlasszeugnis können Erben ihre Rechtsstellung in der gesamten EU nachweisen. Die Erben erhalten eine beglaubigte Abschrift des Nachlasszeugnisses. Diese ist nur 6 Monate gültig, kann aber bei Bedarf verlängert werden.