Regenbogenfamilien und Erbrecht (Stand: 1.8.2017)
26.04.2012, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 5 Min. (1780 mal gelesen)
In einer Regenbogenfamilie leben die Eltern bzw. Stiefeltern in einer sog. Homo-Ehe. Sie haben leibliche Kinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder. Wer erbt in einer Regenbogenfamilie? Wieviel Erbschaftssteuer muss gezahlt werden. Was ist das richtige Testament für diese Familienform?
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
Die Regenbogenfamilie ist auch im Erbrecht so bunt wie ihr Name.
Gemeinsam ist allen, dass die Eltern, bei denen die Kinder aufwachsen, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Damit hören die Gemeinsamkeiten aber auch schon auf.
Die Eltern können in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sein.
Die Kinder können Kinder aus vorangegangenen Partnerschaften sein, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder – oder eine Mischung von allem.
Familie mit Kindern aus vorangegangenen Partnerschaften
Gehen wir von einer Familie aus, bei denen der Elternteil 1 eine Tochter, der Elternteil 2 einen Sohn mit in die Lebenspartnerschaft mitbringt.
Das Vermögen der Elternteile verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob der (Stief-) Elternteil 1 oder der (Stief-) Elternteil 2 zuerst verstirbt. Hat der (Stief-) Elternteil 1 ein Haus, erbt der überlebende Lebenspartner 50 % vom Haus und die leibliche Tochter des Elternteils 1 ebenfalls 50 % vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Elternteil 2, erbt dessen leiblicher Sohn sein Vermögen. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich dem Stiefelternteil 1 gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefelternteils 2 nichts. Wäre zuerst der (Stief-) Elternteil 1gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihres Elternteils 1 allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefelternteils 2.
Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder vom Zufall abhängig, wer zuerst verstirbt: Der leibliche Elternteil des einseitigen Kindes oder der Stiefelternteil. Die Kinder des länger Lebenden sind klar bevorzugt.
Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Lebenspartners an die einseitigen Kinder des überlebenden Lebenspartners.
Diese Folgen sind nicht immer so gewollt. Hier hilft ein geschickt gestaltetes Testament.
Noch schwieriger wird es, wenn die Elternteile in unserer Beispielsfamilie nicht in einer Lebenspartnerschaft leben. Dann erbt die Tochter alles, so z.B. das Haus, in dem die Familielebt. Die Tochter kann vom überlebenden Elternteil 2 verlangen, dass er aus dem Haus auszieht.
Auch dies kann durch geschickte Regelungen im Testament verhindert werden. Nur ein Beispiel: Dem Partner kann ein Wohnrecht vermacht werden. Dann erhält das eigene Kind zwar das Haus, der Partner kann dies aber weiterhin bewohnen.
Auch der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils 1, und damit der leibliche Elternteil der Tochter hat im Regelfall das Recht, das von seinem leiblichen minderjährigen Kind ererbte Vermögen zu verwalten. Auch dies ist oftmals nicht gewünscht. Denn der Elternteil 2 muss sich mit dem oder der Ex über die Verteilung des Vermögens auseinandersetzen. Auch das kann vermieden werden. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe des Kindes verwaltet. Dies kann auch der neue Partner, also der Elternteil 2 sein. Dann darf der Ex-Partner das Erbe des Kindes nicht mehr verwalten.
Auch wichtig: Die Erbschaftssteuer. Stiefkinder sind den leiblichen Kindern gleich gestellt. Sie sind in der günstigen Steuerklasse 1 eingestuft und haben einen Freibetrag von 400000 €.
Fazit: Wer seine Familie absichern und die Verteilung des Vermögens nicht dem Zufall überlassen will, braucht ein sorgfältig gestaltetes Testament.
Familie mit Pflegekindern
Pflegekinder haben gegenüber ihren Pflegeeltern kein Erbrecht. Egal wie lange sie in der Familie leben, wie eng die Bindung zu den Pflegeeltern ist, wenn diese sterben, erben sie nichts.
Leben die Pflegeeltern in einer Lebenspartnerschaft, erben die Elternteile untereinander, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils dessen Verwandte. Sind die Pflegeeltern nicht verpartnert, erben die Eltern der Pflegeltern bzw. deren Geschwister.
Wollen die Pflegeeltern, dass ihre Pflegekinder Teile ihres Vermögens nach ihrem Tod erhalten, können sie dies durch ein Testament erreichen. Wichtig: Da die Pflegekinder nicht mit den Pflegeeltern verwandt sind, gilt für sie die ungünstige Steuerklasse 3 mit einem Freibetrag von nur 20.000 € und einem Steuersatz von 30 %. Zum Vergleich: Leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder haben einen Freibetrag von 400.000 € bei einem nach der Vermögenshöhe gestaffelten Steuersatz von 7 % bis 19 %.
Familie mit Adoptivkindern
Homosexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 1.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die Adoption steht verheirateten homosexuellen Paaren rechtlich im gleichen Umfang zu wie jedem heterosexuellen Ehepaar.
Zur Adoption und Ihre Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie bitte den Artikel: Adoption
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher nur den Zeitraum bis zum 17.7.2017.
Die Adoption ist gleichgeschlechtlichen Partnern nicht in gleichem Umfang möglich wie verschieden geschlechtlichen Partnern.Eine gemeinschaftliche Adoption durch beide Lebenspartner ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Folgende Adoptionen sind möglich:
Seit dem 1.1.2005 darf ein Lebenspartner mit Einwilligung des leiblichen Elternteils das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptieren. Dies ist die sog. Stiefkindadoption.
Ein Lebenspartner kann ein Kind einzeln adoptieren. Der andere Lebenspartner hat dann das sog. kleine Sorgerecht und das Notsorgerecht.
Diese Rechte hat auch der Lebenspartner gegenüber seinem Stiefkind, also dem leiblichen Kind seines Lebenspartners. Die gleichen Rechte hat ein Ehepartner. Anders bei nicht verheirateten Paaren: Nichtverheirateten/ nicht verpartnerten Lebensgefährten, egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, stehen diese Rechte nicht zu.
Nach dem kleinem Sorgerecht ist der Lebenspartner berechtigt, Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen, also solche die häufig vorkommen und keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Zum Beispiel Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes. Widerspricht der leibliche Lebenspartner einer Entscheidung, dann gilt allein die Entscheidung des leiblichen Lebenspartners.
Adoptiert ein Lebenspartner ein minderjähriges Kind, hat es die gleichen erbrechtlichen Recht wie ein leibliches Kind und ist auch in der Erbschaftsteuer einem leiblichen Kind gleichgestellt, hat also den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %.
Bei der Einzeladoption eines fremden Kindes durch einen Lebenspartner hat das adoptierte Kind diesem gegenüber die die gleichen erbrechtlichen Recht wie ein leibliches Kind und ist auch in der Erbschaftsteuer einem leiblichen Kind gleichgestellt, hat also den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %. Gegenüber dem anderen Lebenspartner hat es die Stellung eines Stiefkindes. Beim Tod seines Stiefelternteils erbt das Kind nicht. Ausnahme: Der Stiefelternteil hat sein Stiefkind im Testament bedacht. Dann hat das Kind wie bereits oben ausgeführt auch den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %.
Adoptiert ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners hat das adoptierte Kind gegenüber seinem Adoptivelternteil die gleichen erbrechtlichen Rechte wie ein leibliches Kind. Das Kind ist also gegenüber beiden Lebenspartnern erbberechtigt und hat auch die Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer.
Erst seit 2013 möglich: Die Adoption des adoptierten Kindes des Lebenspartners. Adoptiert werden konnten vorher nur die leiblichen Kinder des Lebenspartners. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung mit Urteil vom 19.2.2013 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig angeordnet, dass ab sofort Lebenspartner die adoptierten Kinder ihrer Partner adoptieren dürfen.
Weiterhin verboten bleibt die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner. Sie ist nach § 1742 Bundesgesetzbuch weiterhin Ehegatten vorbehalten. Das Verbot lässt sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen: Die Lebenspartner können ein Kind nacheinander adoptieren.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ich berate Sie gerne.
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
Die Regenbogenfamilie ist auch im Erbrecht so bunt wie ihr Name.
Gemeinsam ist allen, dass die Eltern, bei denen die Kinder aufwachsen, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Damit hören die Gemeinsamkeiten aber auch schon auf.
Die Eltern können in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sein.
Die Kinder können Kinder aus vorangegangenen Partnerschaften sein, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder – oder eine Mischung von allem.
Familie mit Kindern aus vorangegangenen Partnerschaften
Gehen wir von einer Familie aus, bei denen der Elternteil 1 eine Tochter, der Elternteil 2 einen Sohn mit in die Lebenspartnerschaft mitbringt.
Das Vermögen der Elternteile verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob der (Stief-) Elternteil 1 oder der (Stief-) Elternteil 2 zuerst verstirbt. Hat der (Stief-) Elternteil 1 ein Haus, erbt der überlebende Lebenspartner 50 % vom Haus und die leibliche Tochter des Elternteils 1 ebenfalls 50 % vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Elternteil 2, erbt dessen leiblicher Sohn sein Vermögen. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich dem Stiefelternteil 1 gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefelternteils 2 nichts. Wäre zuerst der (Stief-) Elternteil 1gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihres Elternteils 1 allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefelternteils 2.
Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder vom Zufall abhängig, wer zuerst verstirbt: Der leibliche Elternteil des einseitigen Kindes oder der Stiefelternteil. Die Kinder des länger Lebenden sind klar bevorzugt.
Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Lebenspartners an die einseitigen Kinder des überlebenden Lebenspartners.
Diese Folgen sind nicht immer so gewollt. Hier hilft ein geschickt gestaltetes Testament.
Noch schwieriger wird es, wenn die Elternteile in unserer Beispielsfamilie nicht in einer Lebenspartnerschaft leben. Dann erbt die Tochter alles, so z.B. das Haus, in dem die Familielebt. Die Tochter kann vom überlebenden Elternteil 2 verlangen, dass er aus dem Haus auszieht.
Auch dies kann durch geschickte Regelungen im Testament verhindert werden. Nur ein Beispiel: Dem Partner kann ein Wohnrecht vermacht werden. Dann erhält das eigene Kind zwar das Haus, der Partner kann dies aber weiterhin bewohnen.
Auch der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils 1, und damit der leibliche Elternteil der Tochter hat im Regelfall das Recht, das von seinem leiblichen minderjährigen Kind ererbte Vermögen zu verwalten. Auch dies ist oftmals nicht gewünscht. Denn der Elternteil 2 muss sich mit dem oder der Ex über die Verteilung des Vermögens auseinandersetzen. Auch das kann vermieden werden. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe des Kindes verwaltet. Dies kann auch der neue Partner, also der Elternteil 2 sein. Dann darf der Ex-Partner das Erbe des Kindes nicht mehr verwalten.
Auch wichtig: Die Erbschaftssteuer. Stiefkinder sind den leiblichen Kindern gleich gestellt. Sie sind in der günstigen Steuerklasse 1 eingestuft und haben einen Freibetrag von 400000 €.
Fazit: Wer seine Familie absichern und die Verteilung des Vermögens nicht dem Zufall überlassen will, braucht ein sorgfältig gestaltetes Testament.
Familie mit Pflegekindern
Pflegekinder haben gegenüber ihren Pflegeeltern kein Erbrecht. Egal wie lange sie in der Familie leben, wie eng die Bindung zu den Pflegeeltern ist, wenn diese sterben, erben sie nichts.
Leben die Pflegeeltern in einer Lebenspartnerschaft, erben die Elternteile untereinander, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils dessen Verwandte. Sind die Pflegeeltern nicht verpartnert, erben die Eltern der Pflegeltern bzw. deren Geschwister.
Wollen die Pflegeeltern, dass ihre Pflegekinder Teile ihres Vermögens nach ihrem Tod erhalten, können sie dies durch ein Testament erreichen. Wichtig: Da die Pflegekinder nicht mit den Pflegeeltern verwandt sind, gilt für sie die ungünstige Steuerklasse 3 mit einem Freibetrag von nur 20.000 € und einem Steuersatz von 30 %. Zum Vergleich: Leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder haben einen Freibetrag von 400.000 € bei einem nach der Vermögenshöhe gestaffelten Steuersatz von 7 % bis 19 %.
Familie mit Adoptivkindern
Homosexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 1.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die Adoption steht verheirateten homosexuellen Paaren rechtlich im gleichen Umfang zu wie jedem heterosexuellen Ehepaar.
Zur Adoption und Ihre Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie bitte den Artikel: Adoption
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher nur den Zeitraum bis zum 17.7.2017.
Die Adoption ist gleichgeschlechtlichen Partnern nicht in gleichem Umfang möglich wie verschieden geschlechtlichen Partnern.Eine gemeinschaftliche Adoption durch beide Lebenspartner ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Folgende Adoptionen sind möglich:
Seit dem 1.1.2005 darf ein Lebenspartner mit Einwilligung des leiblichen Elternteils das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptieren. Dies ist die sog. Stiefkindadoption.
Ein Lebenspartner kann ein Kind einzeln adoptieren. Der andere Lebenspartner hat dann das sog. kleine Sorgerecht und das Notsorgerecht.
Diese Rechte hat auch der Lebenspartner gegenüber seinem Stiefkind, also dem leiblichen Kind seines Lebenspartners. Die gleichen Rechte hat ein Ehepartner. Anders bei nicht verheirateten Paaren: Nichtverheirateten/ nicht verpartnerten Lebensgefährten, egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, stehen diese Rechte nicht zu.
Nach dem kleinem Sorgerecht ist der Lebenspartner berechtigt, Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen, also solche die häufig vorkommen und keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Zum Beispiel Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes. Widerspricht der leibliche Lebenspartner einer Entscheidung, dann gilt allein die Entscheidung des leiblichen Lebenspartners.
Adoptiert ein Lebenspartner ein minderjähriges Kind, hat es die gleichen erbrechtlichen Recht wie ein leibliches Kind und ist auch in der Erbschaftsteuer einem leiblichen Kind gleichgestellt, hat also den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %.
Bei der Einzeladoption eines fremden Kindes durch einen Lebenspartner hat das adoptierte Kind diesem gegenüber die die gleichen erbrechtlichen Recht wie ein leibliches Kind und ist auch in der Erbschaftsteuer einem leiblichen Kind gleichgestellt, hat also den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %. Gegenüber dem anderen Lebenspartner hat es die Stellung eines Stiefkindes. Beim Tod seines Stiefelternteils erbt das Kind nicht. Ausnahme: Der Stiefelternteil hat sein Stiefkind im Testament bedacht. Dann hat das Kind wie bereits oben ausgeführt auch den günstigen Freibetrag von 400.000 € sowie einen Steuersatz von 7 bis 19 %.
Adoptiert ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners hat das adoptierte Kind gegenüber seinem Adoptivelternteil die gleichen erbrechtlichen Rechte wie ein leibliches Kind. Das Kind ist also gegenüber beiden Lebenspartnern erbberechtigt und hat auch die Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer.
Erst seit 2013 möglich: Die Adoption des adoptierten Kindes des Lebenspartners. Adoptiert werden konnten vorher nur die leiblichen Kinder des Lebenspartners. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung mit Urteil vom 19.2.2013 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig angeordnet, dass ab sofort Lebenspartner die adoptierten Kinder ihrer Partner adoptieren dürfen.
Weiterhin verboten bleibt die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner. Sie ist nach § 1742 Bundesgesetzbuch weiterhin Ehegatten vorbehalten. Das Verbot lässt sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen: Die Lebenspartner können ein Kind nacheinander adoptieren.
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