Die neue Erbschaftssteuer für Privatpersonen

28.11.2008, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 3 Min. (4127 mal gelesen)
Die neue Erbschaftssteuer
Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Hier erfahren Sie was sich für Privatpersonen alles ändert.

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1.1.2009 in Kraft treten. Welche Änderungen ergeben sich nun für den einzelnen?

Vor allem für Immobilienbesitzer wird es teurer. Bislang musste nicht der gesamte Verkehrswert der Immobilie versteuert werden, sondern ein nach dem Bewertungsgesetz ermittelter Wert. Dieser lag regelmäßig bei ca. 60 % des Verkehrswertes. Nunmehr ist der höhere Verkehrswert der Immobilie entscheidend. Vererbt eine Mutter ihrem Kind eine Immobilie im Wert von 600.000 €, so musste das Kind nach altem Recht 17.050,00 € Erbschaftssteuer zahlen. Jetzt zahlt das Kind 22.000 €.

Ausnahme: Das selbstgenutzte Wohneigentum. Bewohnt der Ehegatte oder das Kind des Erblassers die Immobilie selbst, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Ehegatte/ Kind müssen die Immobilie jedoch 10 Jahre lang selbst bewohnen, ansonsten fällt die Erbschaftssteuer in voller Höhe an. Und dann wird es teurer als vorher. Denn wie bereits oben ausgeführt werden Immobilien statt des früheren geringeren Steuerwerts jetzt mit dem vollen Verkehrswert herangezogen.

Selbst bewohnen heißt kein Verkauf, keine Vermietung. Ausnahme: der Ehepartner stirbt vor Ablauf der 10-Jahresfrist oder geht in ein Pflegeheim. Dann muss er keine Erbschaftssteuer nachzahlen. Die 10-Jahresfrist einzuhalten, kann besonders Kindern schwer fallen. Beispiel: Das Kind wechselt wegen einer Arbeitsstelle den Wohnort oder zieht aufgrund Heirat oder Trennung aus dem Haus aus. Dann muss es für die Immobilie Erbschaftssteuer in voller Höhe nachzahlen. Für Kinder gibt es eine weitere Begrenzung: Die Wohnfläche darf 200 qm nicht übersteigen. Liegt die Wohnfläche darüber, werden anteilig Steuern fällig.

Zum Ausgleich gibt es höhere Freibeträge. Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten wird der Freibetrag von 307.000 € auf 500.000 € erhöht. Für Kinder (hierunter fallen auch Stiefkinder) erhöht sich der Freibetrag von 205.000 € auf 400.000 €. Enkelkinder hatten bislang einen Freibetrag von 51.200 €. Nach der neuen Erbschaftssteuerreform erhalten sie einen Freibetrag von 200.000 € erhalten. Die Vergünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum gelten jedoch nicht für die Enkel.

Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann sich freuen. Sein Freibetrag steigt von 5.200 € auf 500.00 €. Er erhält also den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte. Er ist aber nicht vollkommen einem Ehepartner gleichgestellt. Der Ehepartner hat die günstige Erbschaftssteuerklasse I mit Steuersätzen von 7 % bis 30 %, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner dagegen die ungünstigere Steuerklasse III. Der Nachlass, der oberhalb des Freibetrags liegt, muss von ihm mit 30 % oder gar 50 % versteuert werden.

Auch für Geschwister und andere entfernte Verwandte wie z.B. Nichten und Neffen erhöhen sich die Freibeträge von 10.300 auf 20.000 €. Trotzdem stehen sie nach der Reform im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage entschieden schlechter da. Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III wurden drastisch angehoben. Sie steigen nunmehr auf 30 %, bei einem Vermögen über 6 Millionen auf 50 %. Wer z.B. von seinem Bruder oder seinem Onkel einen Geldbetrag von 250.000 € geschenkt bekam, zahlte bislang schon 40.749 €. Nach dem neuem Recht erhöht sich die Steuer auf 69.000 €. Wird die o.g. Immobilie nicht von der Mutter auf das Kind übertragen, sondern vom Onkel an seinen Neffen vererbt, so zahlte der Neffe nach altem Recht 76.934,00 €, jetzt nach dem neuen Recht dagegen 174.000 €. Entfernter Verwandte und Nicht- Verwandte sind damit die großen Verlierer der Erbschaftssteuerreform.

Für bereits eingetretene Erbfälle vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 haben die Erben ein Wahlrecht. Leider gilt dies aber nicht für die erhöhten Freibeträge. Vor- und Nachteile des alten und neuen Rechts müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Auch die bisher getroffenen testamentarischen Regelungen müssen im Hinblick auf das neue Recht überprüft werden. Vor allem dann, wenn statt Ehegatten und Kinder andere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen etc. erben.

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