Vererben und Erben in Österreich (Stand 16.4.2020)
16.04.2020, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 4 Min. (414 mal gelesen)
Sie haben Vermögen in Österreich, z.B. eine Ferienwohnung, Bankguthaben oder eine Betriebsstätte? Sie sind Österreicher mit Vermögen in Deutschland? Was ist bei der Nachlassplanung zu beachten? Welches Recht gilt: Das österreichische oder das deutsche Erbrecht?
Sie haben Vermögen in Österreich, z.B. eine Ferienwohnung, Bankguthaben oder eine Betriebsstätte? Sie sind Österreicher mit Vermögen in Deutschland? Was ist bei der Nachlassplanung zu beachten? Welches Recht gilt: Das österreichische oder das deutsche Erbrecht?
Die Frage, welche Rechtsordnung gilt, beantwortet seit dem 17.08.2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung. Danach wird das Erbrecht des Landes angewandt, in dem der Erblasser seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in Österreich und in Deutschland. Das heißt: Wohnen Sie in Deutschland gilt auch für Ihre in Österreich liegende Immobilie oder Bankvermögen das deutsche Erbrecht. Auch dann, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind. Als österreichischer Staatsbürger haben Sie ein Wahlrecht: Sie können für Ihr gesamtes Vermögen das österreichische Erbrecht wählen. Deutsche Staatsbürger können dies nicht.
Dies gilt auch umgekehrt: Leben Sie in Österreich und haben Vermögensgegenstände in Deutschland, so gilt für Ihr Vermögen das österreichische Erbrecht. Auch dann, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind. Als deutscher Staatsbürger haben Sie aber das Recht, das deutsche Erbrecht zu wählen. Österreicher können dies nicht.
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Wer die Wahl hat, hat die Qual: Welches Erbrecht ist besser für die eigene persönliche Situation geeignet? Das österreichische oder das deutsche Erbrecht?
Das österreichische Erbrecht stammte ursprünglich größtenteils aus der Urfassung des Jahres 1811. Es wurde auf Grund einer umfassenden Erbrechtsmodernisierung stark geändert. Die Änderung tritt für Erbfälle ab dem 01.01.2017 in Kraft.
Relevante Unterschiede gibt es vor allem im Pflichtteilsrecht sowie bei den Erbverträgen.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch am Erbe, den der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, also seinen Kindern, Ehegatten und Eltern nicht entziehen kann. Ebenso in Österreich mit einer Ausnahme: In Österreich gibt es kein Pflichtteilsrecht der Eltern. Verstirbt der Erblasser also ohne Kinder, haben die Eltern in Österreich kein Pflichtteilsrecht. Anders in Deutschland: Hier haben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten ein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil besteht im deutschen und im österreichischen Recht in der Hälfte der Erbquote. Die Erbquote selbst ist in beiden Ländern unterschiedlich. Zudem hat in Deutschland der Güterstand, in dem der Erblasser lebt, Einfluss auf die Höhe der Erb- und Pflichtteilsquoten des Ehegatten und der Kinder.
Eheliche und nicht-eheliche Kinder sind nach deutschem und österreichischem Erbrecht gleichgestellt. Beiden steht das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht in gleicher Höhe zu.
Durch Schenkungen kann der Erblasser den Nachlass und damit das Erbe der pflichtteilsberechtigten Personen vermindern. Verschenkt der Erblasser sein Haus, befindet sich das Haus bei seinem Tod nicht mehr in seinem Nachlass und die weiteren Kinder und die Ehefrau haben daran keinen Pflichtteilsanspruch.
Dem hat der Gesetzgeber in beiden Ländern Grenzen gesetzt:
Nach deutschem Erbrecht werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass zugerechnet. Den Pflichtteilsberechtigten stehen an dem verschenkten Vermögensgegenstand Pflichtteilsansprüche entsprechend ihrer Pflichtteilsquote zu. Der Pflichtteil verringert sich pro Jahr um 1/10.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin hat zwei Söhne und schenkt dem ältesten Sohn ihr Haus im Wert von 100.000 €. Dem jüngsten Sohn stehen daran Pflichtteilsansprüche zu. Sein gesetzliche Erbquote beträgt ½, sein Pflichtteil die Hälfte hiervon, also ¼. Ihm stehen somit 25.000 € zu. Dieser Betrag verringert sich für jedes Jahr nach der Schenkung um 10 %.
Anders das österreichische Erbrecht: Das österreichische Erbrecht unterscheidet zwischen Schenkungen an nicht - pflichtteilsberechtigte Personen und an pflichtteilsberechtigte Personen. Eine Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen so zum Beispiel an eine Stiftung oder an Freunde wird nicht mehr für den Pflichtteil berücksichtigt, wenn sie früher als 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers geleistet wurde.
Nicht so bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen: Hier gibt es keine Zeitgrenze für die Berücksichtigung dieser Schenkung bei der Bemessung des Pflichtteils anderer Beteiligter.
Beispiel: Schenkt der Vater seiner Tochter eine Immobilie, so bleiben die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder und der Ehefrau daran erhalten. Dies auch, wenn die Schenkung bereits Jahrzehnte zurückliegt. Schenkt er dieselbe Immobilie seiner Lebensgefährtin, haben die Kinder daran keine Pflichtteilsansprüche, wenn der Vater mehr als 2 Jahre später verstirbt.
Österreich und Deutschland kennen den Pflichtteilsverzicht: Die Kinder oder der Ehegatte, in Deutschland auch die Eltern können auf den Pflichtteil verzichten. Ein Pflichtteilsverzicht ist nach deutschem und nach österreichischem Erbrecht möglich. Mit dem Pflichtteilsverzicht kann der Pflichtteilsberechtigte durch Vertrag mit dem Erblasser bereits zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichten.
Besteht zwischen dem Erblasser und seinem Kind kein oder nur wenig Kontakt, kann nach österreichischem Erbrecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Pflichtteil des Kindes um die Hälfte gekürzt werden. Zum Beispiel wenn der Vater keinen Kontakt zu seinem nicht-ehelichem Kind hat. Eine vergleichbare Regelung gibt es im deutschen Erbrecht nicht.
Erbverträge
Mit einem Erbvertrag trifft der Erblasser mit seinem Vertragspartner eine Regelung über seinen Nachlass. An diese Regelung ist der Erblasser gebunden, er kann sie nur unter besonderen Voraussetzungen aufheben oder rückgängig machen.
Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Sohn als Erben mit einer Erbquote von ¾ ein. Der Sohn verpflichtet sich im Gegenzug, den Erblasser zu pflegen. Der Vater kann dann später keine anderen Personen im Testament bedenken.
Nach österreichischem Erbrecht sind Erbverträge nur zwischen Ehegatten und Verlobten möglich. Anders in Deutschland: Hier sind Erbverträge auch mit anderen Personen möglich. Zum Beispiel mit den Kindern, Schwiegerkindern oder Pflegepersonen.
Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Neffen als Erben mit einer Erbquote von ¾ ein. Der Neffe verpflichtet sich im Gegenzug, den Erblasser zu pflegen. Dieser Erbvertrag ist nur in Deutschland möglich, nicht dagegen in Österreich.
Nach österreichischem Erbrecht darf sich der der Erblasser nur bezüglich ¾ seines Nachlasses binden. Anders das deutsche Erbrecht: Im Erbvertrag kann der Erblasser eine verbindliche Regelung über sein gesamtes Vermögen treffen.
Erbschaftssteuer
Österreich hat die Erbschaftssteuer zum 01.08.2008 abgeschafft. Auch wer das österreichische Erbrecht gewählt, kann der deutschen Erbschaftssteuer unterliegen. Grundsätzlich werden nach dem deutschen Erbschaftssteuerrecht alle Nachlässe versteuert, bei denen der Erblasser und/oder der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Empfehlung: Wenn Sie Vermögen in Österreich besitzen oder österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, welches Erbrecht für Ihren Nachlass gelten soll. Durch eine rechtzeitige Nachlassplanung können Sie viele Ziele und Wünsche verwirklichen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich Immobilien oder Unternehmen in Ihrem Nachlass befinden.
Sie haben Vermögen in Österreich, z.B. eine Ferienwohnung, Bankguthaben oder eine Betriebsstätte? Sie sind Österreicher mit Vermögen in Deutschland? Was ist bei der Nachlassplanung zu beachten? Welches Recht gilt: Das österreichische oder das deutsche Erbrecht?
Die Frage, welche Rechtsordnung gilt, beantwortet seit dem 17.08.2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung. Danach wird das Erbrecht des Landes angewandt, in dem der Erblasser seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in Österreich und in Deutschland. Das heißt: Wohnen Sie in Deutschland gilt auch für Ihre in Österreich liegende Immobilie oder Bankvermögen das deutsche Erbrecht. Auch dann, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind. Als österreichischer Staatsbürger haben Sie ein Wahlrecht: Sie können für Ihr gesamtes Vermögen das österreichische Erbrecht wählen. Deutsche Staatsbürger können dies nicht.
Dies gilt auch umgekehrt: Leben Sie in Österreich und haben Vermögensgegenstände in Deutschland, so gilt für Ihr Vermögen das österreichische Erbrecht. Auch dann, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind. Als deutscher Staatsbürger haben Sie aber das Recht, das deutsche Erbrecht zu wählen. Österreicher können dies nicht.
https://www.kanzlei-brauck-hunger.de
Wer die Wahl hat, hat die Qual: Welches Erbrecht ist besser für die eigene persönliche Situation geeignet? Das österreichische oder das deutsche Erbrecht?
Das österreichische Erbrecht stammte ursprünglich größtenteils aus der Urfassung des Jahres 1811. Es wurde auf Grund einer umfassenden Erbrechtsmodernisierung stark geändert. Die Änderung tritt für Erbfälle ab dem 01.01.2017 in Kraft.
Relevante Unterschiede gibt es vor allem im Pflichtteilsrecht sowie bei den Erbverträgen.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch am Erbe, den der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, also seinen Kindern, Ehegatten und Eltern nicht entziehen kann. Ebenso in Österreich mit einer Ausnahme: In Österreich gibt es kein Pflichtteilsrecht der Eltern. Verstirbt der Erblasser also ohne Kinder, haben die Eltern in Österreich kein Pflichtteilsrecht. Anders in Deutschland: Hier haben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten ein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil besteht im deutschen und im österreichischen Recht in der Hälfte der Erbquote. Die Erbquote selbst ist in beiden Ländern unterschiedlich. Zudem hat in Deutschland der Güterstand, in dem der Erblasser lebt, Einfluss auf die Höhe der Erb- und Pflichtteilsquoten des Ehegatten und der Kinder.
Eheliche und nicht-eheliche Kinder sind nach deutschem und österreichischem Erbrecht gleichgestellt. Beiden steht das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht in gleicher Höhe zu.
Durch Schenkungen kann der Erblasser den Nachlass und damit das Erbe der pflichtteilsberechtigten Personen vermindern. Verschenkt der Erblasser sein Haus, befindet sich das Haus bei seinem Tod nicht mehr in seinem Nachlass und die weiteren Kinder und die Ehefrau haben daran keinen Pflichtteilsanspruch.
Dem hat der Gesetzgeber in beiden Ländern Grenzen gesetzt:
Nach deutschem Erbrecht werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass zugerechnet. Den Pflichtteilsberechtigten stehen an dem verschenkten Vermögensgegenstand Pflichtteilsansprüche entsprechend ihrer Pflichtteilsquote zu. Der Pflichtteil verringert sich pro Jahr um 1/10.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin hat zwei Söhne und schenkt dem ältesten Sohn ihr Haus im Wert von 100.000 €. Dem jüngsten Sohn stehen daran Pflichtteilsansprüche zu. Sein gesetzliche Erbquote beträgt ½, sein Pflichtteil die Hälfte hiervon, also ¼. Ihm stehen somit 25.000 € zu. Dieser Betrag verringert sich für jedes Jahr nach der Schenkung um 10 %.
Anders das österreichische Erbrecht: Das österreichische Erbrecht unterscheidet zwischen Schenkungen an nicht - pflichtteilsberechtigte Personen und an pflichtteilsberechtigte Personen. Eine Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen so zum Beispiel an eine Stiftung oder an Freunde wird nicht mehr für den Pflichtteil berücksichtigt, wenn sie früher als 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers geleistet wurde.
Nicht so bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen: Hier gibt es keine Zeitgrenze für die Berücksichtigung dieser Schenkung bei der Bemessung des Pflichtteils anderer Beteiligter.
Beispiel: Schenkt der Vater seiner Tochter eine Immobilie, so bleiben die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder und der Ehefrau daran erhalten. Dies auch, wenn die Schenkung bereits Jahrzehnte zurückliegt. Schenkt er dieselbe Immobilie seiner Lebensgefährtin, haben die Kinder daran keine Pflichtteilsansprüche, wenn der Vater mehr als 2 Jahre später verstirbt.
Österreich und Deutschland kennen den Pflichtteilsverzicht: Die Kinder oder der Ehegatte, in Deutschland auch die Eltern können auf den Pflichtteil verzichten. Ein Pflichtteilsverzicht ist nach deutschem und nach österreichischem Erbrecht möglich. Mit dem Pflichtteilsverzicht kann der Pflichtteilsberechtigte durch Vertrag mit dem Erblasser bereits zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichten.
Besteht zwischen dem Erblasser und seinem Kind kein oder nur wenig Kontakt, kann nach österreichischem Erbrecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Pflichtteil des Kindes um die Hälfte gekürzt werden. Zum Beispiel wenn der Vater keinen Kontakt zu seinem nicht-ehelichem Kind hat. Eine vergleichbare Regelung gibt es im deutschen Erbrecht nicht.
Erbverträge
Mit einem Erbvertrag trifft der Erblasser mit seinem Vertragspartner eine Regelung über seinen Nachlass. An diese Regelung ist der Erblasser gebunden, er kann sie nur unter besonderen Voraussetzungen aufheben oder rückgängig machen.
Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Sohn als Erben mit einer Erbquote von ¾ ein. Der Sohn verpflichtet sich im Gegenzug, den Erblasser zu pflegen. Der Vater kann dann später keine anderen Personen im Testament bedenken.
Nach österreichischem Erbrecht sind Erbverträge nur zwischen Ehegatten und Verlobten möglich. Anders in Deutschland: Hier sind Erbverträge auch mit anderen Personen möglich. Zum Beispiel mit den Kindern, Schwiegerkindern oder Pflegepersonen.
Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Neffen als Erben mit einer Erbquote von ¾ ein. Der Neffe verpflichtet sich im Gegenzug, den Erblasser zu pflegen. Dieser Erbvertrag ist nur in Deutschland möglich, nicht dagegen in Österreich.
Nach österreichischem Erbrecht darf sich der der Erblasser nur bezüglich ¾ seines Nachlasses binden. Anders das deutsche Erbrecht: Im Erbvertrag kann der Erblasser eine verbindliche Regelung über sein gesamtes Vermögen treffen.
Erbschaftssteuer
Österreich hat die Erbschaftssteuer zum 01.08.2008 abgeschafft. Auch wer das österreichische Erbrecht gewählt, kann der deutschen Erbschaftssteuer unterliegen. Grundsätzlich werden nach dem deutschen Erbschaftssteuerrecht alle Nachlässe versteuert, bei denen der Erblasser und/oder der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Empfehlung: Wenn Sie Vermögen in Österreich besitzen oder österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, welches Erbrecht für Ihren Nachlass gelten soll. Durch eine rechtzeitige Nachlassplanung können Sie viele Ziele und Wünsche verwirklichen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich Immobilien oder Unternehmen in Ihrem Nachlass befinden.