Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 2016: Welche Regelungen gelten für den Unternehmer?

01.08.2017, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 3 Min. (134 mal gelesen)
Ein kurzer Überblick für den Unternehmer über die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach der Reform 2016

Mit Wirkung zum 1.7.2016 hat der Gesetzgeber ein neues Erbschaft-und Schenkungssteuergesetz erlassen.

Vorausgegangen war die grundlegende Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer zum 1. Januar 2009, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer für verfassungswidrig erklärt. Im Zuge dessen erging mit Wirkung zum 1.7.2016 das neue Erbschaft-und Schenkungssteuergesetz.

Welche Regelungen für Unternehmen gelten, erfahren Sie hier.

Firmenerben werden dann von der Steuer ganz oder teilweise befreit, wenn sie den Betrieb weiterführen. Sie haben die Wahl zwischen zwei Optionen.

Bei der ersten Option muss der Firmenerbe den Betrieb fünf Jahre weiterführen.

Dann wird sein Betrieb zu 85 Prozent von der Steuer befreit. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von 5 Jahren gegen die Behaltensregelung, also stellt er seinen Betrieb ein oder veräußert er ihn, muss er die Steuer anteilig nachzahlen.

Die Lohnsumme der gesamten fünf Jahre muss zum Fristende insgesamt 400 Prozent des Ausgangswerts betragen.

Betriebe, die nicht mehr als 5 Beschäftigte haben, brauchen die Lohnsummenregelung nicht einzuhalten.

Die einzuhaltende Mindestlohnsumme von 400 % verringert sich
? bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten auf 250 %,
? bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten auf 300 %.

Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Mindestlohnsumme muss der Firmenerbe die Steuer anteilig nachzahlen

Bei der 2. Option muss der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre weiterführen. Dann entfällt für ihn die Erbschaftssteuer komplett.

Verstößt der Firmenerbe innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensfrist, muss er die Steuer anteilig nachzahlen.

Die Lohnsumme der gesamten sieben Jahre muss zum Fristende insgesamt 700 Prozent des Ausgangswerts betragen.

Betriebe, die nicht mehr als 5 Beschäftigte haben, brauchen die Lohnsummenregelung nicht einzuhalten.

Die einzuhaltende Mindestlohnsumme von 400 % verringert sich
? bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten auf 500 %,
? bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten auf 565 %.

Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Mindestlohnsumme muss der Firmenerbe die Steuer anteilig nachzahlen.

Weitere Voraussetzung: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.

Möchte der Firmenerbe die 100 %-ige Verschonung in Anspruch nehmen, muss er dies mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich angeben.

Für beide Optionen gilt: Die Verschonung erhält der Erbe nur für sein Betriebsvermögen, nicht aber für das im Betrieb enthaltene Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen sind z.B. vermietete Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger sowie Wertpapiere.

Familiengesellschaften

Sogenannten Familiengesellschaften wird vorab ein Abschlag gewährt. Voraussetzung sind bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu Entnahmen, Verfügungsbefugnissen der Gesellschafter über ihre Gesellschaftsanteile und Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters.

Die Höhe des Abschlags wird durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu den Abfindungszahlungen bestimmt. Sie beträgt maximal 30 %.

Vorsicht: Entsprechen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht den Vorgaben des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, wird der Abschlag nicht gewährt.

Großerwerbe

Übersteigt das Erbe oder die Schenkung den Betrag von 26 Mio. gilt folgendes:

Der Verschonungsbetrag verringert sich um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26.000 € übersteigt.

Ab einem Erwerb von 90.000.000 € ist die Verschonung von 100 %, also des gesamten Firmenerbes nicht mehr möglich.

Die Steuer wird erlassen, wenn der Firmenerbe nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

Zu dem verfügbaren Vermögen gehören

? 50 % des mit der Erbschaft oder Schenkung ebenfalls übergegangenen Vermögens, das
nicht zum begünstigten Vermögen gehört,
und
? 50 % des privaten Vermögens des Firmenerben.


Fazit: Vor allem Gesellschaftsverträge sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden, damit der zusätzliche Abschlag für Familiengesellschaften in Anspruch genommen werden kann. Das betriebliche Vermögen sollte daraufhin untersucht werden, inwieweit es nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen beinhaltet.

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