Die neue Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartnerschaften
05.06.2014, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 2 Min. (436 mal gelesen)
Erbschafts- und Schenkungssteuer für eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Durch das neue Erbschaftssteuerrecht haben sich bereits 2009 zahlreiche Verbesserungen für den eingetragenen Lebenspartner ergeben.
Ein Nachteil blieb: Lebenspartner blieben in der ungünstigen Erbschaftssteuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 %, während Ehepartner die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 % erhielten.
Das hat sich nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 geändert. Lebenspartner sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Ehepartnern vollkommen gleichgestellt. Das heißt auch für sie gilt die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 %.
Freibetrag:
Lebenspartner erhalten jetzt den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Ein Lebenspartner, der von seinem verstorbenen Lebenspartner Vermögen bis 500.000 € erbt, muss also keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Versorgungsfreibetrag:
Erhält der Lebenspartner keine gesetzliche Witwen-/Witwerrente erhält er neben dem Freibetrag von 500.00 € noch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 €.
Erhält der Lebenspartner eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen.
Auch diese Vergünstigung war bislang Ehepartnern vorbehalten. Grund der positiven Änderung: Lebenspartner haben untereinander die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie Ehepartner. Deshalb mussten sie auch den Versorgungsfreibetrag erhalten.
Familienwohnheim:
Das Familienwohnheim kann steuerfrei an den Lebenspartner vererbt werden. Voraussetzung: Die Immobilie muss anschließend vom überlebenden Lebenspartner 10 Jahre weiter selbst bewohnt werden, es sei denn, dies ist aus zwingenden Gründen nicht möglich.
Zugewinngemeinschaft:
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Diese Vergünstigung gilt nach dem neuen Recht jetzt auch für den Lebenspartner. Bislang war diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten.
Hausrat/ Schmuck:
Für Hausrat erhält der Lebenspartner jetzt den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte, also 41.000 €. Zusätzlich erhält er für weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ einen Freibetrag von 12.000 €. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere etc.
Bislang hatte der Lebenspartner für Hausrat und weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ zusammen nur den geringen Freibetrag von insgesamt 10.300 €.
Fazit:
Das neue Recht hat im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer endlich zu einer Gleichstellung des eingetragenen Lebenspartners mit einem Ehepartner geführt.
Zur Lebenspartnerschaft siehe den Fachartikel Die eingetragene Lebenspartnerschaft
Zur Adoption durch Lebenspartner siehe den Fachartikel Regenbogenfamilien und Erbrecht.
https://www.kanzlei-brauck-hunger.de
Durch das neue Erbschaftssteuerrecht haben sich bereits 2009 zahlreiche Verbesserungen für den eingetragenen Lebenspartner ergeben.
Ein Nachteil blieb: Lebenspartner blieben in der ungünstigen Erbschaftssteuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 %, während Ehepartner die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 % erhielten.
Das hat sich nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 geändert. Lebenspartner sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Ehepartnern vollkommen gleichgestellt. Das heißt auch für sie gilt die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 %.
Freibetrag:
Lebenspartner erhalten jetzt den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Ein Lebenspartner, der von seinem verstorbenen Lebenspartner Vermögen bis 500.000 € erbt, muss also keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Versorgungsfreibetrag:
Erhält der Lebenspartner keine gesetzliche Witwen-/Witwerrente erhält er neben dem Freibetrag von 500.00 € noch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 €.
Erhält der Lebenspartner eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen.
Auch diese Vergünstigung war bislang Ehepartnern vorbehalten. Grund der positiven Änderung: Lebenspartner haben untereinander die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie Ehepartner. Deshalb mussten sie auch den Versorgungsfreibetrag erhalten.
Familienwohnheim:
Das Familienwohnheim kann steuerfrei an den Lebenspartner vererbt werden. Voraussetzung: Die Immobilie muss anschließend vom überlebenden Lebenspartner 10 Jahre weiter selbst bewohnt werden, es sei denn, dies ist aus zwingenden Gründen nicht möglich.
Zugewinngemeinschaft:
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Diese Vergünstigung gilt nach dem neuen Recht jetzt auch für den Lebenspartner. Bislang war diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten.
Hausrat/ Schmuck:
Für Hausrat erhält der Lebenspartner jetzt den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte, also 41.000 €. Zusätzlich erhält er für weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ einen Freibetrag von 12.000 €. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere etc.
Bislang hatte der Lebenspartner für Hausrat und weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ zusammen nur den geringen Freibetrag von insgesamt 10.300 €.
Fazit:
Das neue Recht hat im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer endlich zu einer Gleichstellung des eingetragenen Lebenspartners mit einem Ehepartner geführt.
Zur Lebenspartnerschaft siehe den Fachartikel Die eingetragene Lebenspartnerschaft
Zur Adoption durch Lebenspartner siehe den Fachartikel Regenbogenfamilien und Erbrecht.
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