Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) - die sog. Homo-Ehe

10.11.2011, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 4 Min. (3625 mal gelesen)
Eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner - die sog. Homo-Ehe

Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die sog. Homo-Ehe

Homosexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 1.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die Adoption steht verheirateten homosexuellen Paaren rechtlich im gleichen Umfang zu wie jedem heterosexuellen Ehepaar. Zur Adoption und Ihre Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie bitte den Artikel: Adoption: Erbrecht und Unterhalt

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher nur den Zeitraum bis zum 17.7.2017.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist seit dem 1. August 2001 in Kraft. Was bedeutet es für gleichgeschlechtliche Paare? Was ändert sich, wenn die Partner eine so genannte Lebenspartnerschaft gründen? Wie gründet man überhaupt eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG?

Seit dem 1.1.2011 sind die Standesämter zuständig. In Bayern kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor dem Notar begründet werden. Ausnahme: Baden-Württemberg: Hier sind je nach Landkreis bzw. kreisfreier Stadt die Standesämter oder die Notare zuständig.

Vor dem Standesamt müssen beide Partner persönlich und gleichzeitig die Erklärung abgeben, eine Lebenspartnerschaft auf Zeit führen zu wollen.
Wie bei der Ehe auch dürfen beide Lebenspartner nicht bereits anderweitig verheiratet oder in einer anderen Lebenspartnerschaft leben.


Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft behalten die Lebenspartner ihr Vermögen wie vor Begründung der Lebenspartnerschaft. Das Vermögen beider Lebenspartner bleibt also weiterhin getrennt. Dies gilt auch für das während der Lebenspartnerschaft erworbene Vermögen. Jeder Lebenspartner haftet auch nur für die eigenen Schulden.

Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung (im Gesetz Aufhebung der Lebenspartnerschaft genannt) wird der Gewinn, der von einem Lebenspartner im Laufe der Lebenspartnerschaft erwirtschaftet wird, im Interesse des anderen Lebenspartners ausgeglichen. Es werden die Vermögen beider Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft und bei Beendigung der Lebenspartnerschaft ermittelt. Wer mehr Vermögenszuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.

Die Lebenspartner können aber auch einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen und darin Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft abwandeln, indem sie z.B. den Zugewinn beschränken oder Unterhaltsansprüche ausschließen. Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Rente/ Versorgungsausgleich
Auch wichtig: Die Rente. Das Gesetz sah früher im Gegensatz zur Ehe keinen Rentenanspruch des hinterbliebenen Lebenspartner vor. Im Falle einer Scheidung - in der Gesetzesterminologie Aufhebung der Lebenspartnerschaft genannt -, konnte dann auch kein Versorgungsausgleich stattfinden.

Dies hat sich zum Positiven geändert. Seit dem 1.1.2005 sind die Lebenspartner bei den (Hinterbliebenen-) Renten den Ehegatten gleichgestellt. Stirbt also ein Lebenspartner hat der hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte. Im Scheidungsfall findet jetzt deshalb auch ein Versorgungsausgleich statt. Der Lebenspartner mit den wertniedrigeren Rentenanwartschaften erhält als Ausgleich einen Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschieds. Wer also mehr erworben hat, muss davon die Hälfte an den anderen Lebenspartner übertragen.

Bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe wie z.B. Ärzte/ Architekten/Rechtsanwälte/ Steuerberater werden Lebenspartner wie Ehegatten behandelt. Es gibt aber wenige Ausnahmen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.09 sind aber auch sie verpflichtet, Lebenspartner wie Ehegatten zu behandeln.

Unterhalt
Die Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute gegenseitig Unterhaltsansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner.

Mietwohnung
Was passiert mit der Mietwohnung nach dem Tod eines Lebenspartners? Für Lebenspartnerschaften gilt: Das Mietverhältnis wird mit dem Lebenspartner fortgesetzt. Der Lebenspartner braucht also die Wohnung nach dem Tod seines Lebenspartners nicht zu räumen. Der Vermieter kann dem überlebenden Lebenspartner gegen seinen Willen nur kündigen, wenn in dessen Person ein wichtiger Kündigungsgrund liegt.

Wer erbt?
Zum Erbrecht: Der Lebenspartner hat nun ein eigenes Erbrecht. Die Höhe des Erbteils hängt zum einem davon ab, ob und wie viele Kinder der verstorbene Lebenspartner hinterlässt. Zum anderen ist die Höhe des Erbteils davon abhängig, welchen Güterstand die Lebenspartner gewählt haben. So erhält der Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben den Kindern des verstorbenen Lebenspartners eine Erbquote von 50 Prozent.

Sind keine Kinder vorhanden, wird der überlebende Lebenspartner nicht Alleinerbe. Neben ihm erben die Eltern des verstorbenen Lebenspartners. Sind keine Eltern vorhanden erben die Geschwister bzw. deren Kinder und die Großeltern. Dies ist keine Besonderheit der Lebenspartnerschaft, sondern gilt genauso für Ehepartner. Nur ist dies den wenigsten bekannt.

Zusätzlich erhält der Lebenspartner den so genannten Voraus. Hierzu gehören die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, also die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft.
Enterbt ein Lebenspartner den anderen, so steht diesem ein Pflichtteil in Höhe des halben Erbteils zu.

Auf die Erbfolge können die Lebenspartner durch ein Testament Einfluss nehmen und so dem Lebenspartner auch mehr oder weniger zukommen lassen. Der Lebenspartner kann so als Alleinerbe eingesetzt werden. Dann erben Eltern, Geschwister etc. nicht. Die Eltern und natürlich die Kinder haben aber Pflichtteilsansprüche.

Sind Kinder vorhanden und sollen diese letztendlich das Vermögen bekommen, können sie als Erben eingesetzt werden. Damit die Kinder den hinterbliebenen Lebenspartner nicht aus dem Haus werfen, kann dem überlebenden Lebenspartner ein Wohnrecht an dem vom Erblasser hinterlassenen und bislang gemeinschaftlich bewohnten Haus vermacht werden.

Für die Lebenspartner besteht außerdem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Haben die Lebenspartner solch ein Testament verfasst, können Sie dies nicht mehr einseitig, sondern nur noch gemeinsam ändern. Zudem braucht dieses Testament nur ein Lebenspartner eigenhändig zu schreiben, der andere muss mitunterschreiben. Das gemeinschaftliche Testament war bislang Ehepartnern vorbehalten.

Zur Erbschafts- und Schenkungssteuer siehe den Fachartikel Die neue Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartner.

Zur Adoption durch Lebenspartner siehe den Fachartikel Regenbogenfamilien und Erbrecht

Autor dieses Rechtstipps

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Barbara Brauck
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