Die SOKA will Selbstauskunft? Antworten Sie nicht vorschnell
05.03.2021, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (829 mal gelesen)
Aufforderung zur Selbstauskunft / Stammdatenblatt:
Typischer Ablauf bei den Sozialkassen: Erst füllt man die Selbstauskunft aus, dann kommt die Beitragsforderung. Es fängt mit einem harmlosen Schreiben an: die Sozialkasse bittet den Betrieb um eine Selbstauskunft.
Doch die Erfahrung lehrt: Wenn der Inhaber des Betriebs diesen Fragebogen einfach ausfüllt und zurückschickt, muss er mit einer Beitragsforderung rechnen – womöglich mit der Forderung nach Beitragsnachzahlungen für die letzten vier Jahre. Besonders kritisch ist es oft, wenn der Steuerberater ohne nähere Abstimmung Daten und Tätigkeitsauskünfte zu Ihrem Betrieb an die SOKA erteilt.
Lassen Sie sich vom Anwalt beraten, bevor Sie der Sozialkasse Auskunft geben!
Selbstauskunft an die Sozialkassen
Auf den ersten Blick wirkt der Erhebungsbogen mit „Daten zu Ihrem Betrieb“ nicht besonders kritisch. Und warum nicht, denken Sie sich? Schließlich geht es um harmlos erscheinende Daten wie u.a. Betriebstätigkeiten (in Prozent der Gesamtarbeitszeit), die Zahl der Arbeitnehmer oder die Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit.
Doch der Datenhunger der Sozialkassen hat seinen Grund: Die Sozialkassen dürfen nicht in den Betrieben selbst prüfen. Sie sind – neben Auskünfte vom Zoll, der Arbeitsagentur und anderer Institutionen – auf Selbstauskünfte angewiesen, um neue Betriebe als Beitragszahler „akquirieren“ zu können. Dies gilt für die SOKA-Bau, die SOKA-Dach, die Malerkasse und andere tarifliche Sozialkassen.
Bedenken Sie: Die Angaben, die Sie als Inhaber Ihres Betriebs über Ihre Geschäftstätigkeiten machen, werden von genau der Organisation beurteilt, deren Beitragsaufkommen davon abhängt.
Missverständliche oder unvollständige Angaben sind ein teures Eigentor: Wenn die Sozialkasse dann Forderungen stellt, lassen sich solche Angaben in einem Rechtsstreit nur mit großem Aufwand und entsprechenden Kosten wieder korrigieren.
Die Beitragspflicht ist längst nicht immer klar
Viele Inhaber geben Auskunft, weil sie sicher sind, kein Baubetrieb zu sein. Das böse Erwachen folgt dann, wenn die Sozialkasse das ganz anders beurteilt.
Eindeutige Betriebe des Baugewerbes, des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes müssen auf den Bruttolohn ihrer Arbeitnehmer Beiträge zur SOKA-Bau, SOKA-Dach, Malerkasse und den weiteren baunahen Sozialkassen bezahlen.
Jedoch gibt es dabei viele Einschränkungen und Ausnahmen. Deren Vorliegen muss man aber selbst darlegen und gegebenenfalls beweisen.
Die Rechtslage zur Abgrenzung und Einordnung in eine bauliche Tätigkeit und damit die Beitragspflicht ist längst nicht immer eindeutig. In Zweifelsfällen braucht man gute, juristisch stichhaltige Argumente, um Beitragsforderungen abwehren zu können.
Ob Beitragspflicht zu Sozialkassen besteht, kann nur ein juristischer Fachmann beurteilen.
Lassen Sie sich unterstützen
Beitragspflicht oder nicht? Diese Abgrenzung lässt sich nur im Einzelfall treffen und erfordert genaue juristische Sachkunde im Sozialkassenverfahren.
Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat jahrzehntelange Erfahrung mit der Abwehr von Beitragsforderungen und kennt das Sozialkassenverfahren im Detail.
Deshalb kann er Ihnen klar sagen, wie es um die Beitragspflicht Ihres Unternehmens tatsächlich steht. Außerdem sorgt er als Ihr Anwalt dafür, dass alle Argumente, die gegen eine Zahlungspflicht Ihres Betriebs sprechen, auch wirklich gewürdigt werden.
Eine Rechtsberatung zur Selbstauskunft ist wesentlich günstiger als eine später erforderliche Richtigstellung zu den Verhältnissen Ihres Betriebes.
Eine Beratung zur ersten Klärung Ihres Status im Verhältnis zu SOKA-Bau, SOKA-Dach, Malerkasse und den anderen Sozialkassen mit konkreten Auskünften zu den Aussichten und Handlungsoptionen in Ihrem Fall bieten wir für ein Pauschalhonorar. Sie erreichen uns unter 069 95929790, oder unter ffm@meides.de.
Typischer Ablauf bei den Sozialkassen: Erst füllt man die Selbstauskunft aus, dann kommt die Beitragsforderung. Es fängt mit einem harmlosen Schreiben an: die Sozialkasse bittet den Betrieb um eine Selbstauskunft.
Doch die Erfahrung lehrt: Wenn der Inhaber des Betriebs diesen Fragebogen einfach ausfüllt und zurückschickt, muss er mit einer Beitragsforderung rechnen – womöglich mit der Forderung nach Beitragsnachzahlungen für die letzten vier Jahre. Besonders kritisch ist es oft, wenn der Steuerberater ohne nähere Abstimmung Daten und Tätigkeitsauskünfte zu Ihrem Betrieb an die SOKA erteilt.
Lassen Sie sich vom Anwalt beraten, bevor Sie der Sozialkasse Auskunft geben!
Selbstauskunft an die Sozialkassen
Auf den ersten Blick wirkt der Erhebungsbogen mit „Daten zu Ihrem Betrieb“ nicht besonders kritisch. Und warum nicht, denken Sie sich? Schließlich geht es um harmlos erscheinende Daten wie u.a. Betriebstätigkeiten (in Prozent der Gesamtarbeitszeit), die Zahl der Arbeitnehmer oder die Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit.
Doch der Datenhunger der Sozialkassen hat seinen Grund: Die Sozialkassen dürfen nicht in den Betrieben selbst prüfen. Sie sind – neben Auskünfte vom Zoll, der Arbeitsagentur und anderer Institutionen – auf Selbstauskünfte angewiesen, um neue Betriebe als Beitragszahler „akquirieren“ zu können. Dies gilt für die SOKA-Bau, die SOKA-Dach, die Malerkasse und andere tarifliche Sozialkassen.
Bedenken Sie: Die Angaben, die Sie als Inhaber Ihres Betriebs über Ihre Geschäftstätigkeiten machen, werden von genau der Organisation beurteilt, deren Beitragsaufkommen davon abhängt.
Missverständliche oder unvollständige Angaben sind ein teures Eigentor: Wenn die Sozialkasse dann Forderungen stellt, lassen sich solche Angaben in einem Rechtsstreit nur mit großem Aufwand und entsprechenden Kosten wieder korrigieren.
Die Beitragspflicht ist längst nicht immer klar
Viele Inhaber geben Auskunft, weil sie sicher sind, kein Baubetrieb zu sein. Das böse Erwachen folgt dann, wenn die Sozialkasse das ganz anders beurteilt.
Eindeutige Betriebe des Baugewerbes, des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes müssen auf den Bruttolohn ihrer Arbeitnehmer Beiträge zur SOKA-Bau, SOKA-Dach, Malerkasse und den weiteren baunahen Sozialkassen bezahlen.
Jedoch gibt es dabei viele Einschränkungen und Ausnahmen. Deren Vorliegen muss man aber selbst darlegen und gegebenenfalls beweisen.
Die Rechtslage zur Abgrenzung und Einordnung in eine bauliche Tätigkeit und damit die Beitragspflicht ist längst nicht immer eindeutig. In Zweifelsfällen braucht man gute, juristisch stichhaltige Argumente, um Beitragsforderungen abwehren zu können.
Ob Beitragspflicht zu Sozialkassen besteht, kann nur ein juristischer Fachmann beurteilen.
Lassen Sie sich unterstützen
Beitragspflicht oder nicht? Diese Abgrenzung lässt sich nur im Einzelfall treffen und erfordert genaue juristische Sachkunde im Sozialkassenverfahren.
Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat jahrzehntelange Erfahrung mit der Abwehr von Beitragsforderungen und kennt das Sozialkassenverfahren im Detail.
Deshalb kann er Ihnen klar sagen, wie es um die Beitragspflicht Ihres Unternehmens tatsächlich steht. Außerdem sorgt er als Ihr Anwalt dafür, dass alle Argumente, die gegen eine Zahlungspflicht Ihres Betriebs sprechen, auch wirklich gewürdigt werden.
Eine Rechtsberatung zur Selbstauskunft ist wesentlich günstiger als eine später erforderliche Richtigstellung zu den Verhältnissen Ihres Betriebes.
Eine Beratung zur ersten Klärung Ihres Status im Verhältnis zu SOKA-Bau, SOKA-Dach, Malerkasse und den anderen Sozialkassen mit konkreten Auskünften zu den Aussichten und Handlungsoptionen in Ihrem Fall bieten wir für ein Pauschalhonorar. Sie erreichen uns unter 069 95929790, oder unter ffm@meides.de.